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- Urteil vom 18. Februar 1899 in Sachen
Konkursmasse Festner gegen Festner.
Frist zur Berufung an das Bundesgericht in Kollokations
streitigkeiten. Art. 250 Abs. 4 Betr.-Ges., Art. 65 Abs. 2
Org.-Ges.
A. Die Klägerin meldete in dem im Jahre 1897 ausge
brochenen Konkurse ihres Ehemannes Hannibal Festner eine
Weibergutsforderung im Betrage von 38,500 Fr. an, wofür sie
das gesetzliche Privilegium gemäß Art. 219 Schuldbetr. u. Konk.
Ges. beanspruchte. Außerdem sprach sie eine Anzahl Fahrhabe
gegenstände des Aktivetats als ihr Eigentum an. Das Konkursamt
anerkannte die angemeldete Weibergutsforderung im Betrage von
20,000 Fr., bestritt jedoch die Mehrforderung samt dem bean
spruchten Privilegium (für die ganze Forderung), sowie auch die
Fahrhabevindikation. Durch Urteil vom 4. Oktober 1898 hieß
der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Winterthur die Weiberguts
forderung im Betrage von weitern 7000 Fr. (außer den aner
kannten 20,000 Fr.) gut, ebenso die Vindikation bezüglich der
Mehrzahl der angesprochenen Gegenstände, die weitern Ansprüche
der Klägerin, insbesondere auch bezüglich des Weibergutsprivi
legiums, wurden dagegen abgewiesen.
B. Auf den von der Klägerin hiegegen ergriffenen Rekurs,
der die Anträge enthielt, es sei der Klägerin das gesetzliche Pri
vilegium für den gutgeheißenen Betrag ihrer Weibergutsforderung
(27,000 Fr.) zuzusprechen und überdies ihre Vindikation bezüg
lich einiger (näher bezeichneten) weiteren Fahrhabegegenstände
nach Abnahme der anerbotenen Beweise gutzuheißen, hat die
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich unterm
- Dezember 1898 erkannt: Der Klägerin werde das gesetzliche
Vorzugsrecht im Sinne des Art. 219 Schuldbetr. u. Konk. Ges.
(IV. Klasse) für die Hälfte ihrer Weibergutsforderung von
27,000 Fr. zugesprochen; im übrigen werde der Rekurs abge
wiesen. Dieses Erkenntnis ist dem Konkursamt Wülflingen laut
Empfangschein am 28. Januar 1899 zugestellt worden.
C. Mit Eingabe vom 6. Februar 1899 erklärt nun das Kon
kursamt Wülflingen namens der Beklagten gegen das Erkenntnis
der Appellationskammer die Berufung an das Bundesgericht, mit
den Anträgen: 1. Daß der Klägerin ein Privilegium im Sinne
von Art. 219 Abs. 4 (IV. Klasse) Schuldbetr. und Konk. Ges.
ür die gerichtlich gutgeheißene Forderung von 27,000 Fr. nicht
zugesprochen, 2. eventuell, daß der Klägerin ein Vorzugsrecht
bloß für die Hälfte von 7000 Fr. gutgeheißen werde.
in Erwägung:
Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Kollokations
streitigkeit im Sinne des Art. 250 Bundesges. betr. Schuldbetr.
u. Konk. handelt;
daß derartige Prozesse nach Abs. 4 des citierten Artikels im
beschleunigten Verfahren zu führen sind;
daß nach Art. 65 Abs. 2 Org. Ges. die Frist zur Berufung
an das Bundesgericht im beschleunigten Verfahren nur fünf Tage
von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an beträgt;
daß die Berufungsfrist sonach in casu, da die Mitteilung an
das Konkursamt Wülflingen am 28. Januar 1899 erfolgte, am
2. Februar 1899 ablief
daß die am 6. Februar 1899 eingelegte Berufung daher als
verspätet erscheint;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
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