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- Urteil vom 20. Mai 1899 in Sachen Vieser
gegen Müller Trüeb.
Form der Berufung beim schriftlichen Verfahren. Art. 67 Abs. 4
Organ.-Ges. Die Rechtsschrift ist innert der Berufungsfrist
einzulegen.
A. Durch Urteil vom 4. April 1899 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger am 12./13. Mai
1899 die Berufung an das Bundesgericht mit dem Bemerken,
daß er unter Verweisung auf die Akten Zuspruch seiner Klage
vom Dezember v. J. verlange. Er fügte bei: Zugleich führe ich
hier an, daß sich meine Berufung auf den Umstand stützt, daß
im handelsgerichtlichen Urteil verschiedene in den Akten enthal
tene Thatsachen nur oberflächlich, zum Teil aber gar nicht ge
würdigt worden sind und bin ich bereit, eine nähere Begründung
zu dieser Berufung nachträglich auf Verlangen beizubringen....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Da der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht,
so greift gemäß Art. 67 Abs. 4 O. G. das schriftliche Berufungs
verfahren Platz. In diesem gehört aber, wie das Bundesgericht
stets festgehalten hat, zur Rechtswirksamkeit der Berufungserklä
rung, daß derselben binnen der Berufungsfrist eine die
Berufung begründende Rechtsschrift beigelegt werde. Dieses Er
fordernis ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Denn die
Bemerkung in der Berufungserklärung, das angefochtene Urteil
würdige verschiedene, in keiner Weise näher bezeichnete Thatsachen,
nur oberflächlich und zum Teil gar nicht, enthält offenbar gar
keine sachliche Begründung der Berufung und vermag daher die
vom Gesetze geforderte begründende Rechtsschrift, auf welche hin
das schriftliche Berufungsverfahren (durch Mitteilung derselben an
die Gegenpartei zur Vernehmlassung) einzuleiten ist, nicht zu
ersetzen. Die vom Berufungskläger in Aussicht genommene nach
trägliche Einreichung einer begründenden Rechtsschrift ist, da die
Einreichung der Rechtsschrift zu den Formalien der Berufung
gehört und daher binnen der Berufungsfrist geschehen muß, un
statthaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
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