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- Urteil vom 6. Dezember 1899 in Sachen
Wüthrich Cie. gegen Rhyn.
Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.: Formalitäten der Berufung.
A. Über eine auf das Fabrikhaftpflichtgesetz sich stützende Klage
des Rudolf Rhyn gegen die Firma Wüthrich Cie. erkannte
der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern unterm
- September 1899 oberinstanzlich:
- Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber zu folgenden Leistun
gen verurteilt
a. Zur Bezahlung einer restanzlichen Aversalsumme von
4640 Fr. nebst Zins davon à 5% seit 19. Dezember 1897;
b. zur Bezahlung einer lebenslänglichen Rente von 300 Fr.
fällig je auf den 24. April des betreffenden Jahres, und zwar
erstmals im Jahre 1899.
- Die Rektifikation des gegenwärtigen Urteils im Sinne von
Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes wird zu Gunsten beider Par
teien vorbehalten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung angemel
det. In der Berufungserklärung wurden folgende Abänderungen des
Urteils des bernischen Appellationshofes beantragt:
- Es sei der Betrag der restanzlichen Aversalsumme ange
messen herabzusetzen und jedenfalls die Verpflichtung zur Verzin
sung dieses Betrages seit 19. Dezember 1897 abzuändern.
- Es sei die lebenslängliche Rente, welche dem Kläger aus
zurichten sein wird, angemessen herabzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 67 Abs. 2 Org. Ges. ist in der Berufungser
klärung anzugeben, inwieweit das kantonale Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen beantragt werden. Das Gesetz
will, daß das Gericht von vornherein wisse, und daß auch die
Gegenpartei schon durch die ihr mitzuteilende Berufungserklärung
in den Stand gestellt werde, zu beurteilen, was in der bundes
gerichtlichen Instanz noch streitig ist, insbesondere wie hoch sich
bei vermögensrechtlichen Anständen das noch streitige Interesse
beläuft. Die Berufungsanträge müssen deshalb möglichst bestimmt
und genau lauten. So genügt es bei Schadenersatz und ähnlichen
Ansprüchen nicht, daß bloß allgemein die Richtung bezeichnet
werde, in der der Berufungskläger die Abänderung eines Urteils
anbegehrt, sondern es muß ziffermäßig der Umfang und das
Maß dessen angegeben sein, was in Abweichung vom angefoch
tenen Urteile verlangt wird. Abgesehen vom Zweck der Bestim
mung ist diesbezüglich auch auf den französischen Text zu ver
weisen, der lautet: Cette déclaration indique dans quelle
mesure le jugement est attaqué et mentionne les modifi
cations demandées (vergl. auch Amtl. Samml. der bundes
gerichtl. Entsch., Bd. XXI, S. 424; Bd. XX, S. 394). Dem
Erfordernisse möglichster Bestimmtheit und Genauigkeit der Be
rufungsanträge entspricht nun eine Fassung, wie sie hier vor
liegt, nicht, indem es an einer ziffermäßigen Angabe über den
Umfang und das Maß der gewünschten Abänderungen gebricht.
Es ist auch nicht etwa principaliter ein bestimmtes Begehren
formuliert und bloß eventuell auf Reduktion nach richterlichem
Ermessen angetragen; sondern die Begehren lauten einzig auf
angemessene Herabsetzung der gesprochenen Entschädigung. Dies
hat zur Folge, daß die Berufung, weil ihr ein wesentliches ge
setzliches Erfordernis mangelt, als rechtlich unwirksam erklärt
werden muß. Mit Bezug auf einen Punkt, das Datum des
Beginnes des Zinsenlaufes, ist die Berufungserklärung allerdings
bestimmter formuliert. Allein es ist klar, daß auf diesen rein
accessorischen Punkt nicht eingetreten werden kann, wenn die Be
rufung in der Hauptsache den Vorschriften des Gesetzes nicht ent
spricht. (Vgl. Art. 54 Org. Ges.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
appeal admissibilityprecision of pleadingsmonetary claimannuityinterestnon-entry