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- Entscheid vom 4. Mai 1900 in Sachen
Real Lorenz.
Irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
(Art. 70 Betr.-Ges.), dass der Betriebene keinen Rechtsvorschlag er
hoben habe. Folgen.
I. Real Lorenz in St. Gallen betrieben Karl Kälin in Gibswil
Fischenthal für 92 Fr. 15 Cts. und erhielten unterm 20. No
vember 1899 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der
darauf stehenden Erklärung des Betreibungsamtes Fischenthal, der
Betriebene habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Mit Zuschrift
vom 23. November 1899 erklärte das Betreibungsamt den Gläu
bigern, es sei irrtümlicherweise der am 19. November (d. h. recht
zeitig) vom betriebenen Schuldner erhobene Rechtsvorschlag auf
dem zugesandten Doppel nicht vorgemerkt worden. Gleichzeitig
übermittelte es ihnen eine neue Ausfertigung des Zahlungsbe
fehles.
Real Lorenz verlangten nunmehr auf dem Beschwerdewege
Aufhebung des Rechtsvorschlags, wurden aber mit ihrem Begeh
ren sowohl von der untern als von der obern Aufsichtsbehörde
abgewiesen. Die letztere (Obergericht des Kantons Zürich) stellt
in ihrem bezügl. Entscheide vom 31. März 1900 in Übereinstim
mung mit ihrer Vorinstanz fest, daß der Betreibungsbeamte sich
bei Ausstellung des ersten Zahlungsbefehles in einem Irrtum
befunden und daß ihm der Schuldner rechtzeitig seinen Willen,
Recht vorzuschlagen, kundgegeben habe. Durch den erwähnten Fehler
des Beamten, führt der Entscheid aus, könne dem Betriebenen
kein Schaden entstehen, und die Korrektur dieses Fehlers seitens
des erftern erscheine nicht als unzulässig.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Real Lorenz recht
zeitig an das Bundesgericht, mit dem Begehren, es möge den
ersten Zahlungsbefehl, auf welchen kein Rechtsvorschlag erfolgt
sei, schützen, die Rekurrenten zur Fortsetzung der Betreibung er
mächtigen und ihnen eine angemessene Entschädigung zusprechen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanzen nehmen an, daß der Betriebene innert nütz
licher Frist Rechtsvorschlag erklärt habe. Diese thatsächliche Fest
stellung steht mit den Akten in keiner Weise in Widerspruch und
erscheint demnach als für das Bundesgericht verbindlich. Es kann
sich also einzig fragen, ob der gültig erklärte Rechtsvorschlag in
seinen rechtlichen Wirkungen dadurch beeinträchtigt werden konnte,
daß ihn der Betreibungsbeamte auf dem Gläubigerdoppel des
Zahlungsbefehles irrtümlicherweise als nicht geschehen verurkundet
hat. Dies ist ohne weiteres zu verneinen. Der betreffenden amt
lichen Verurkundung auf dem Zahlungsbefehle kommt lediglich die
Bedeutung eines Beweismittels zu. Sie besitzt freilich an
für ihren Inhalt volle Beweiskraft; dies schließt aber einen all
fällig durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis ihrer
Unrichtigkeit nicht aus (Art. 8 B. G.), welchen Gegenbeweis eben
die Vorinstanzen durch die nachträglichen Erklärungen des Be
treibungsbeamten als erstellt angesehen haben (vgl. den analogen
Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Martin contre Genève vom
7. Oktober 1899).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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