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- Entscheid vom 11. September 1900 in Sachen
Kießling Cie.
Rechtsvorschlag gegen einen Telt der Forderung, Form;
Art. 74, Abs. 2 Betr.-Ges.
I. Kießling Cie. in Leipzig Plagwitz erließen gegen Franz
Xaver Lachapelle, Fabrikanten in Kriens, einen Zahlungsbefehl
für eine Forderung von 6707 Fr. 55 Cts., worauf der Betrie
bene folgendermaßen Rechtsvorschlag erklärte: Ich bestreite einen
Theil dieser Forderung laut meiner Korrespondenz mit Herren
Kießling Cie., Leipzig. Der von den Gläubigern anbegehrten
Konkursandrohung fügte das Betreibungsamt Kriens die Be
merkung bei: es sei innert der gesetzlichen Frist ein Teil der
Forderung bestritten worden und gelte die Konkursandrohung
nur, soweit die Forderung richtig sei; der bestrittene Betrag habe
nicht angegeben werden können, da die (dazu erforderlichen) Ge
schäftsbücher sich in Deutschland befänden.
II. Auf Beschwerde der betreibenden Gläubiger hin wies der
Gerichtspräsident von Kriens Malters als untere Aufsichtsbehörde
das Betreibungsamt am 26. Juni 1900 an, unverzüglich eine
neue Konkursandrohung ohne irgendwelche Einschränkung zu
erlassen. Hiegegen rekurrierte der Betriebene, Franz Xaver La
chapelle, an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren
um Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages bezüglich
einer Rate von 557 Fr. 55 Cts. Dabei führte er aus, den
Gläubigern sei der Betrag, den er mit dem Rechtsvorschlag habe
bestreiten wollen, aus seiner ihm damals nicht zur Verfügung
gestandenen Korrespondenz genau bekannt gewesen.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte unterm 11. August
1900 die Beschwerde dahin als begründet, daß die (zuletzt) er
lassene Konkursandrohung bezüglich eines Betrages von 536 Fr.
95 Cts. aufzuheben sei. Von der Bewilligung eines nachträglichen
Rechtsvorschlages, setzte sie hiebei des nähern auseinander, lasse
sich freilich nicht sprechen. Dagegen habe Lachapelle unbestrittener
maßen mit den Gläubigern hinsichtlich des Forderungsverhält
nisses korrespondiert und gehe aus der Abschrift eines Briefes
des Schuldners hervor, daß er den Betrag von 536 Fr. 95 Cts.
nicht anerkannt habe, was auch die Gläubiger genau gewußt
hätten. Unter solchen Umständen sei der Rechtsvorschlag bezüglich
dieser Summe als rechtsgültig erfolgt zu erachten.
IV. Diesen Entscheid zogen E. Kießling Cie., auf Bestä
tigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses antragend, rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter. Sie stellten hiebei in Abrede, ge
wußt zu haben, welchen Betrag der Schuldner habe bestreiten
wollen, und führen in rechtlicher Beziehung des längern aus,
daß nach Gesetz und Praxis der fragliche Rechtsvorschlag nicht
gültig sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß Art. 74, Abs. 2 Betr. Ges. hat der Betriebene, der
die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag
genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag sals nicht er
folgt betrachtet wird. Diese Angabe des bestrittenen Betrages
bildet demnach ein wesentliches Erfordernis für die Erklärung
des Rechtsvorschlages, ohne welches diese Erklärung gesetzliche
Gültigkeit nicht besitzt. Ein Zweifel hierüber erscheint als ausge
schlossen angesichts des bestimmten Wortlautes des Gesetzes und
der ihm offensichtlich zu Grunde liegenden Absicht, den Schuldner
sowohl dem betreibenden Gläubiger als dem Betreibungsamte
gegenüber zu einer klaren, im amtlichen Verfahren festzusetzenden.
Auskunftserteilung über seine Stellungnahme zu der geltend
gemachten Ansprache zu verhalten. Hiernach kann aber eine bloße
Verweisung im Rechtsvorschlage auf eine außeramtlich erfolgte
bestimmte Bezeichnung des bestrittenen Betrages für die Gültig
keit des Rechtsvorschlages nicht hinreichen, und kann es auch
nicht von irgend welcher Bedeutung sein, ob der Gläubiger über
den Umfang der Bestreitung bereits genau orientiert gewesen sei
oder nicht. Eine Quote der in Betreibung gesetzten Summe an
erkennt der Betriebene ohne weiteres als geschuldet und es läßt sich
deshalb auch nicht etwa von einer Bestreitung der gesamten
Forderung wegen Illiquidität derselben im Sinne früherer Ent
scheide sprechen (wie etwa im Falle Daulte, Separatausgabe 1I,
Nr. 35 und in den dort citierten Fällen).
Daß übrigens der Betriebene selbst den Rechtsvorschlag als un
wirksam erklärt betrachtete, folgt aus dem Umstande, daß er vor
der Vorinstanz nicht etwa auf Schutz desselben, sondern auf Be
willigung eines nachträglichen Rechtsvorschlages angetragen hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf
hebung des Entscheides der Vorinstanz derjenige des Gerichtsvice
präsidenten von Kriens Malters vom 26. Juni 1900 bestätigt.
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