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- Urteil vom 15. November 1900 in Sachen Dreger.
Stellung des Bundesgerichtes bei Auslieferungsbegehren fremder
Staaten. Art. 5 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsver
trages. Verjährung.
A. Mit Note vom 30. August 1900 hat die kaiserlich deutsche
Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch
um Auslieferung des in Muralto bei Locarno, Kanton Tessin,
sich befindenden Hans Dreger, Premierlieutenant a. D., aus
Potsdam, gestellt, gestützt auf ein Urteil des kgl. Landgerichtes II
zu Berlin, vom 22. Dezember 1894, durch welches Dreger wegen
Betruges in ideellem Zusammentreffen mit Unterschlagung zu
einem Jahre Gefängnis verurteilt worden ist.
B. Der Requirierte der verhaftet, dann aber wegen in
zwischen eingetretener Geistesstörung provisorisch wieder freigelassen
worden war widersetzt sich der Auslieferung, indem er geltend
macht: Die Strafe sei sowohl nach den Gesetzen des requirieren
den, wie nach denjenigen des requirierten Staates verjährt; so
dann, er sei unschuldig verurteilt worden; endlich, die Strafe
dürfe wegen Geisteskrankheit des Requirierten nicht vollstreckt
werden.
C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem
Gutachten zu dem Schlusse, die nachgesuchte Auslieferung sei zu
bewilligen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vorerst ist zu bemerken, daß sich das Bundesgericht, nach
seiner feststehenden Praxis in Auslieferungssachen, mit der Frage
der Schuld des Requirierten in keiner Weise zu befassen hat;
die darauf bezüglichen Ausführungen des Requirierten sind daher
nicht zu berücksichtigen.
- Sodann unterliegt auch die weitere Frage, ob die Strafe
wegen des körperlichen und geistigen Zustandes des Requirierten
nicht vollstreckt werden dürfte, nicht der Überprüfung des Bundes
gerichtes; dieses hat vielmehr die Auslieferung ohne Rücksicht
hierauf zu bewilligen, sofern ihr nicht im Auslieferungsvertrage
festgesetzte Hindernisse entgegenstehen, und Sache der Vollstreckungs
behörden ist es alsdann, zu entscheiden, ob die Strafe wegen der
erwähnten Gründe nicht zu vollziehen sei.
- Zu prüfen ist daher nur noch die weitere Einwendung des
Requirierten, die Strafe sei verjährt. In dieser Beziehung kann
der Ansicht der Bundesanwaltschaft, die Verjährung dürfe weder
nach dem Gesetz des requirierten, noch nach demjenigen des
requirierenden Staates eingetreten sein, nicht beigestimmt wer
werden. Das Gegenteil, nämlich, daß es nur darauf ankommt,
ob die Verjährung nach dem Gesetze des ersuchten Staates ein
getreten sei, geht aus Art. 5 des schweizerisch deutschen Aus
lieferungsvertrages klar hervor, und es geht gewiß nicht an, diese
unzweideutige Vertragsbestimmung mit Rücksicht auf das Aus
lieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 nun anders auszulegen.
(Vgl. übrigens auch Entsch. des Bundesgerichtes vom 8. Sep
tember 1892 in Sachen Grüter, Amtl. Samml., Bd. XVIII,
S. 497 f. Erw. 2.) Dagegen ist richtig, daß nach dem erwähn
ten Vertrage das Gesetz des Aufenthaltsortes, nicht dasjenige des
ordentlichen Wohnortes des Requirierten, für jene Frage maß
gebend ist. Aufenthaltsort ist nun vorliegend Muralto bei Locarno,
480 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. IV. Abschnitt. 2. Internat. Konventionen.
und die Frage der Verjährung ist daher nach tessinischem Gesetz
zu prüfen. Hienach ergibt sich aber, daß die erkannte Strafe nicht
verjährt ist, da die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt.
4. Da die vom Requirierten geltend gemachten Einsprachs
gründe nicht stichhaltig sind und auch sonstige Gründe der Aus
lieferung nicht entgegenstehen, ist diese zu bewilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die nachgesuchte Auslieferung des H. Dreger aus Potsdam
wird bewilligt.
Palavras-chave
extraditionprescriptiontreaty interpretationmental incapacityforeign judgmentplace of stay