Texto completo
- Entscheid vom 22. Oktober 1901 in Sachen Vögtli.
Begehren auf Pfändungsanschluss ist nicht Betreibungshandlung in
Sinne des Art. 56 B.-G. Es wird daher auch nicht von der Bestim
mung des Art. 63 betreffend Betreibungsferien berührt.
I. Am 5. März 1901 stellte die Aktienbrauerei Basel in einer
gegen Abraham Wolf, Wirt in Biel, angehobenen Betreibung das
Pfändungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Biel die Pfän
dung am 13. März vollzog. Vom 1. bis 14. April waren Be
treibungsferien. Am 15. April ging von anderer Seite ein Pfän
dungsbegehren gegen Wolf ein, ebenso zwei weitere Begehren am
- d. M., unter diesen ein solches des Rekurrenten Vögtli (Be
für alle die
treibung Nr. 324). Das Betreibungsamt erteilte
betreffenden Betreibungen Anschluß an die Pfändung vom 5. März,
von der Annahme ausgehend, daß die Teilnahmefrist des Art. 110
B. G. infolge der Ferien sich gemäß Art. 63 B. G. bis zum
dritten Tage nach deren Ablauf verlängert habe.
II. Die Aktienbrauerei Basel focht dieses Vorgehen durch Be
schwerde an, indem sie auf Ausschluß der nachträglich angemelde
ten Gläubiger von der erwähnten Pfändung antrug. Laut Ent
scheid vom 6. Juli 1901 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde ihr
Begehren gut mit der Begründung: man habe es in Art. 110
B. G. nicht mit einer eigentlichen Frist , sondern mit einem
Zeitabschnitt zu thun, was die Anwendbarkeit des Art. 63 cit.
ausschließe; und sodann treffe dieser Artikel auch deshalb nicht
zu, weil es sich bei der Anschlußpfändung nicht darum handle,
eine Betreibungshandlung anzubegehren oder zu vollziehen, indem
einfach an das Einlangen des Pfändungsbegehrens innert der
30tägigen Teilnahmefrist als gesetzliche Folge und ohne sein Zu
thun die Vergünstigung des Gläubigers sich knüpfe, an der be
treffenden Pfändung teilzunehmen.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Vögtli
rechtzeitig an das Bundesgericht, auf Aufrechterhaltung der ihm
betreibungsamtlich bewilligten Zulassung zur Anschlußpfändung
schließend.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es fragt sich vor allem, ob das Begehren des Rekurrenten
auf Pfändungsanschluß sich als eine Betreibungshandlung
im Sinne des Art. 56 B. G. darstelle, in welchem Falle es nach
Ziff. 3 dieses Artikels während den Betreibungsferien überhaupt
nicht gültig hätte gestellt werden können, womit dann auch ein
Fristablauf während dieser Zeit zum vornherein nach Art. 63 B. G.
ausgeschlossen gewesen wäre. Diese Frage ist in verneinendem
Sinne zu entscheiden: Eine Betreibungshandlung läßt sich nur
in einer vom Betreibungsamte selbst ausgehenden, die Weiter
führung der betreffenden Betreibung bezweckenden Maßnahme er
blicken, nicht aber schon in einem diese Weiterführung nachsuchen
den Begehren des betreibenden Gläubigers. Das Verbot des
Art. 56 B. G. wendet sich lediglich an die Betreibungsbehörden,
nicht aber an die Parteien im Betreibungsverfahren. Der Ten
denz des Artikels, dem Schuldner während gewissen Zeiträumen
Schonung zu gewähren, den weitern Fortgang des Vollstreckungs
verfahrens zu seinen Gunsten vorübergehend zu hemmen, wird
durch ein im angegebenen Sinne aufgestelltes Verbot hinreichend
Genüge geleistet, ohne daß es nötig wäre, auch die Stellung
betreibungsrechtlicher Begehren seitens des Gläubigers in diesen
Zeitabschnitten als unstatthaft zu erklären. Denn dadurch, daß
das Amt solche Begehren entgegennimmt und protokolliert, ent
stehen für den betriebenen Schuldner keinerlei Rechtsfolgen, die
sich als ein Fortschreiten des Betreibungsverfahrens darstellen
würden und ihn seinerseits verteidigungsweise zu Gegenanträgen 2c.
veranlassen könnten. Vielmehr befindet er sich erst dann in
dieser Lage, wenn das Betreibungsamt das gestellte Begehren zur
Vollziehung bringt. Erst darin kann eine während den gesetzlich
geschlossenen Zeiträumen unstatthafte Betreibungshandlung liegen
(vgl. in gleichem Sinne Jäger, Kommentar, Note 3 zu Art. 56
und Note 4 zu Art. 63).
2. Aus dem Gesagten folgt, daß Rekurrent sein Pfändungs
ehren, ohne durch die Betreibungsferien gehindert zu sein, wäh
rend der Anschlußfrist hätte stellen können. Er hätte aber auch
das Begehren ohne Rücksicht auf die Ferien stellen müssen, da
die letztern offenbar auf keinen Fall zu Gunsten des betreiben
den Gläubigers eingeführt sind, d. h. ihm ausnahmsweise
längere Fristen als gewöhnlich für rechtzeitige Besorgung einer
Vorkehr gewähren wollen. Wurde aber der Lauf der Frist für all
fällige Begehren um Anschluß durch die Ferien gar nicht berührt,
so lief diese Frist nach einem Monat seit der Pfändung, d. h.
mit dem 12. April 1901 ab (wobei allerdings der Vollzug von
Anschlußpfändungen erst nach Ablauf der Ferien zu erfolgen gehabt
hätte). Da das Anschlußbegehren des Rekurrenten erst am 17. April
einlangte, so erweist sich dasselbe als verspätet und hat also die
Vorinstanz mit Recht den Rekurrenten von der Teilnahme der in
Frage stehenden Pfändung ausgeschlossen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
debt enforcementattachmentparticipation periodenforcement holidaystimelinessprocedural actsupervisory complaint