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- Urteil vom 16. April 1902 in Sachen Siegwart
gegen Schwyz.
Tragweite des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. Nichtgeltung für
öffentlich-rechtliche Verhältnisse.
A. Am 7. November 1901 beschloß der Bezirksrat Küßnacht,
Kanton Schwyz:
Auf die erhobene Tatsache, daß Herr alt Gerichtspräsident
Ferd. Siegwart, Glasfabrikant, zu Anfang laufenden Jahres
seine Papiere in Küßnacht zurückgezogen und seine Niederlassungs
bewilligung aufgegeben und in Luzern Wohnung genommen hat,
seither aber als Mitanteilhaber und Korrespondent der Glas
fabrik Siegwart Cie. A. G. täglich von Luzern nach Küß
nacht kommt und in Küßnacht seine gesamte Berufs und Er
werbstätigkeit ausübt,
in Erwägung:
- Daß nach 2 der Verordnung über Niederlassung und
Aufenthalt eine Niederlassung einzuholen pflichtig ist, wer in
einer Gemeinde des Kantons seinen Wohnsitz nimmt und ent
weder einen eigenen Haushalt führt oder einen Beruf oder ein
Gewerbe auf eigene Rechnung betreibt;
- Daß dieser Grundsatz durch die Bestimmungen von 19
Abs. 5 noch näher interpretiert wird
- Daß nach 22 gleicher Verordnung ein Schweizerbürger
der sich in einer Gemeinde des Kantons aufhalten will, ohne
die Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung
bilden, seine Aufenthaltsbewilligung einzuholen und zu diesem
Zwecke seine Papiere beim Gemeindepräsidenten des Wohnortes
zu deponieren hat;
- Herr alt Gerichtspräsident Ferd. Siegwart sei zur Ein
holung der Niederlassungsbewilligung anzuhalten.
- Sei ihm hiezu, d. h. zur Beibringung der nötigen Pa
piere, eine Frist von 14 Tagen anberaumt.
Ferd. Siegwart beschwerte sich gegen diesen Beschluß bei dem
Regierungsrate des Kantons Schwyz, weil er sein Domizil in
Luzern habe und sich nur gelegentlich und nach Bedarf auf dem
Bureau der Aktiengesellschaft Siegwart Cie. in Küßnacht
befinde. Der Bezirksrat erwiderte, in Luzern habe Ferd. Siegwart
nur ein Scheindomizil; er sei in Küßnacht Besitzer eines Grund
stücks, Anteilhaber der Glasfabrik und Hauptanteilhaber der Kur
und Wasserheilanstalt, in beiden Unternehmungen hervorragendes
Mitglied der Verwaltung und des Vorstandes, aber auch als
honorierter Korrespondent der Glasfabrik selbständig erwerbende
Person. Der Regierungsrat fand: Maßgebend für die Beurtei
lung dieser Rekursfrage ist die Tatsache, daß Rekurrent als
Korrespondent der Aktiengesellschaft Siegwart Cie. in der
Regel den ganzen Tag auf dem Bureau dieser Gesellschaft in
Küßnacht arbeitet und daß Küßnacht der Ort seiner gesamten
beruflichen, persönlichen und gewerblichen Tätigkeit ist. Der Ort
aber, wo jemand seine ganze Berufs und Gewerbstätigkeit aus
übt und wo er den ganzen Tag über weilt, muß als dessen
wirklicher Wohnort in Betracht kommen. Die Folge davon ist
daher, daß er nach 2 der schwyzerischen Verordnung über
Niederlassung und Aufenthalt zur Einholung der Niederlassung
in Küßnacht angehalten werden kann und daß die Ausnahmen
von 9 gleicher Verordnung, welche von der Einholung der
Niederlassung entbinden, in diesem Falle nicht zutreffen. Dem
gemäß wurde die Beschwerde abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Ferd, Siegwart an das
Bundesgericht mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben. Der
Rekurrent erblickt in dem Entscheide nicht bloß eine Vergewalti
gung der Vorschrift des 2 der schwyzerischen Verordnung über
Niederlassung und Aufenthalt, sondern auch eine offensichtliche
Verletzung des Art. 3 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni
- Er habe, wird ausgeführt, im Februar 1901 seinen Wohn
sitz im Kanton Schwyz aufgegeben und unter Einlegung eines
Heimatscheines am 12. Februar 1901 mit seiner Familie in der
Stadtgemeinde Luzern sein gesetzliches Domizil genommen, wo er
auch auf dem Stimm und Steuerregister stehe. In Küßnacht
betreibe er auf eigene Rechnung weder einen Beruf noch ein Ge
werbe, und zur Aktiengesellschaft stehe er, abgesehen von seiner
Eigenschaft als Aktionär, bloß in der unselbständigen Stellung
eines bezahlten Korrespondenten. Nach Art. 3 Abs. 1 des ange
führten Bundesgesetzes sei daher Luzern sein Wohnsitz, und er
könne nicht gezwungen werden, daneben auch in Küßnacht Domizil
zu nehmen (Art. 3 Abs. 4 leg. cit.). Der Rekurrent fügt bei:
Streng zu unterscheiden ist vom Wohnsitz der bloße Aufenthalt,
d. h. die Anwesenheit an einem Orte, ohne die Absicht daselbst
dauernd zu bleiben. Wenn die Polizeibehörde von Küßnacht ledig
lich für ihre polizeiliche Kontrolle eine amtliche Vormerkung
dieses sich oft wiederholenden tatsächlichen, zeitweiligen Aufenthaltes
des Rekurrenten in der Schreibstube zu Küßnacht für geboten
hält, haben wir nichts dagegen; es muß dies aber unpräfudizier
lich der Steuerpflicht geschehen, für welche der Ort des gesetzlichen
Wohnsitzes auch bundesrechtlich maßgebend ist. Denn es ist offen
bar, daß den Beschlüssen des Bezirks und Regierungsrates le
diglich die Tendenz zu Grunde liegt, den Rekurrenten für sein
persönliches Vermögen in irgendwelcher Form, wenngleich es ge
setz und rechtswidrig ist, im Kanton Schwyz zur Besteuerung
heranzuziehen. Dermalen ist diese Frage der Steuerpflicht, ob in
Luzern, am Orte des alleinigen Wohnsitzes, oder ob auch in Küß
nacht, am Orte des zeitweiligen Aufenthaltes, als Angestellter
der Aktiengesellschaft, nicht zu erörtern; allein es ist angezeigt,
auf diese Eventualität jetzt schon aufmerksam zu machen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verwahrt sich in
seiner Antwort dagegen, daß er die Vorschrift des 2 der Ver
ordnung über Niederlassung und Aufenthalt vergewaltigt habe
und hält daran fest, daß nach den tatsächlichen Verhältnissen Küß
nacht als Domizil des Rekurrenten zu betrachten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent widersetzt sich laut ausdrücklicher Erklärung
einer polizeilichen Kontrolle seines tatsächlichen, zeitweiligen Auf
enthalts in Küßnacht nicht. Etwas anderes, als eine Maßnahme
zum Zwecke polizeilicher Kontrolle kann aber, zur Zeit wenigstens,
in dem vom Regierungsrate von Schwyz bestätigten Beschlusse
des Bezirksrates Küßnacht nicht gefunden werden. Würde daher
auch der angefochtene Beschluß auf einer unrichtigen Anwendung,
sei es der kantonalen Verordnung über Niederlassung und Auf
enthalt, sei es der Vorschriften in Art, 3 des Bundesgesetzes über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter vom 25. Juni 1891, beruhen, so müßte der Rekurs als
gegenstandslos abgewiesen werden.
- Übrigens ist, was die Beschwerde wegen Verletzung des ge
nannten Bundesgesetzes betrifft, zu bemerken: Das Gesetz regelt
bloß bestimmte civilrechtliche Verhältnisse der schweizerischen
Niedergelassenen und Aufenthalter, sowie der Schweizer im Aus
lande und der Ausländer in der Schweiz. Dies zeigt nicht nur
der Titel, sondern auch der an der Spitze der allgemeinen Be
stimmungen stehende Art. 1, lautend: Die personen , familien
und erbrechtlichen Bestimmungen des Civilrechts eines Kantons
finden auf die in seinem Gebiete wohnenden Niedergelassenen
und Aufenthalter aus andern Kantonen nach Maßgabe der fol
genden Artikel Anwendung. Demgemäß kann auch Art. 3 des
Gesetzes direkt nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um
ein durch das Gesetz beherrschtes civilrechtliches Verhältnis han
delt, wie denn ausdrücklich die Bestimmung anhebt: Der Wohn
sitz im Sinne dieses Gesetzes befindet sich an dem Orte u. s. w.
Für öffentlich rechtliche Verhältnisse gilt diese Begriffsbestim
mung an sich nicht, insbesondere nicht für die Fragen der polizei
lichen Regelung der Niederlassung und des Aufenthalts und der
Steuerpflicht. Aus diesem Grunde ist ein selbständiger Rekurs
wegen Verletzung der fraglichen Bestimmung, die übrigens gar
keine dispositive Norm enthält, ausgeschlossen, und erscheint die
hierauf sich stützende Beschwerde als völlig unbegründet.
- Falls die dem Rekurrenten auferlegte Einholung einer Nie
derlassungsbewilligung zu einem andern Zwecke als zu polizei
licher Kontrolle, z. B. dazu benutzt werden wollte, um ihn in
Küßnacht zur Steuer heranzuziehen, so bleibt es demselben unbe
nommen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Maßregel im
Sinne willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechtes neuerdings
aufzuwerfen, und es soll für diesen Fall dem vorliegenden Ent
scheide keinerlei präjudizierliche Bedeutung zukommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Soweit der Rekurs Verletzung des Bundesgesetzes über die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
vom 25. Juni 1891 geltend macht, wird derselbe definitiv, im
übrigen in der Meinung abgewiesen, daß die Frage der Steuer
pflicht offen bleibt.
Palavras-chave
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