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- Urteil vom 6. November 1902 in Sachen
Oberhänsli gegen Obergericht Unterwalden,
Nid dem Wald.
Strafklage wegen Unzuchtsvergehens (Schwängerung) verbunden mit
einer Civilklage auf Feststellung der Vaterschaft und Alimente.
Gutheissung der Gerichtsstandseinrede des nicht an seinem Wohnort
Belangten mit Bezug auf diese Civilklage, Abweisung hinsichtlich
der Strafklage. Art. 59 B.-V.
A. Agnes Odermatt von Dallenwil (Nidwalden) gebar daselbst
am 3. Mai 1902 außerehelich eine Tochter. Bei der Anzeige der
Schwangerschaft vor Landammannamt (12. Januar 1902) hatte
sie erklärt, daß die Schwängerung Mitte September 1901 in ihrer
Wohnung in Dallenwil durch den Rekurrenten Karl Oberhänsli
erfolgt sei. Oberhänsli, der von Neuwilen (Thurgau) gebürtig ist
und seit Januar 1902 als Bäckergeselle in La Tour-de-Peilz in
Stellung sich befindet, wurde am letztern Orte auf Begehren der
nidwaldischen Behörden rogatorisch einvernommen, wobei er die
Vaterschaft bestritt, indem auch andere Männer mit der Odermatt
verkehrt hätten, und erklärte, mit ihr zwar in Lausanne und
Wasen in der Zeit vom Januar bis September 1901, nicht aber
in Dallenwil zur behaupteten Zeit, geschlechtlichen Umgang ge
habt zu haben. Unterm 5. Juni 1902 erließ die Kantonsgerichts
kanzlei Nidwalden an Oberhänsli eine Vorladung, durch die er
aufgefordert wurde, am 11. Juni vor Kantonsgericht zu erscheinen,
um sich wegen einer betreffs außerehelicher Schwängerung gegen
ihn waltenden Strafklage zu verantworten und gleichzeitig auf
die Alimentationsklage und Entschädigungsforderung Red und Ant
wort zu stehen. Oberhänsli leistete der Vorladung persönlich keine
Folge, ließ sich aber bei der Verhandlung vom 11. Juni durch
Fürsprech O. vertreten, welcher die Zuständigkeit der nidwaldischen
Gerichte bestritt, sowohl hinsichtlich des Straffalles, weil hiefür
das forum delicti commissi, als auch hinsichtlich des Civilan
spruches, weil hiefür der Gerichtsstand des Wohnortes des Be
klagten spruchfähig sei.
B. Das Kantonsgericht erkannte mit Entscheid vom gleichen
Tage, es seien diese forideklinatorischen Einreden abgewiesen. Da
bei zog es in Erwägung: Die Spruchkompetenz im Straffalle
werde durch die Eidesabnahme zu ermitteln sein; ergebe sich, daß
das Delikt außerhalb des Herrschaftsgebietes des nidwaldischen
Richters begangen worden sei, so werde dieser seine Kompetenz
ablehnen, andernfalls aber nicht. Die Erstellung dieses Tatbe
standes müsse sich der nidwaldische Richter refervieren und von
diesem Gesichtspunkte aus sei die Einrede abzulehnen. Aber auch
die in Betreff des Civilanspruches erhobene sei abzuweisen, da
nach nidwaldischem Prozeßrecht und konstanter Gerichtspraxis die
Entschädigungsansprüche als Accessorium der Strafklage ausge
tragen werden.
C. Das Obergericht von Nidwalden, an das Oberhänsli durch
seinen Vertreter diesen Entscheid weiterzog, bestätigte ihn unterm
- Juni 1902 ohne Angabe weiterer Gründe in allen Teilen.
D. Gegen das obergerichtliche Erkenntnis ergriff Oberhänsli recht
zeitig den staatrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gestützt
auf folgende Beschwerdegründe: In strafrechtlicher Beziehung handle
es sich um Anwendung des 23 des kantonalen Gesetzes über
die unehelichen Kinder, der das Unzuchtsvergehen überhaupt be
strafe. Nun dürfe mit aller Sicherheit angenommen werden, daß
die Schwängerung, deren Urheberschaft Rekurrent übrigens be
streite, außerhalb des Kantonsgebietes von Nidwalden stattgefunden
habe. Es sei aber der nidwaldische Richter auf keinen Fall kom
petent, über außerhalb seines Gebietes begangene strafbare Hand
lungen zu judizieren. In civilrechtlicher Beziehung sodann habe
man es, da nur die Alimentations und Entschädigungspflicht im
Streite liege, mit einer Forderungs , nicht mit einer Statusklage zu
tun und könne also Rekurrent nach Art. 59 B. V. nur am Gerichts
stande seines gegenwärtigen Wohnortes, La Tour, auf den er nie
verzichtet habe, belangt werden. Die Klage betreffe auch nicht
etwa nur die Feststellung der Civilfolgen einer strafbaren Hand
lung, da das Fundament des Straf und dasjenige des Civilan
spruchs durchaus verschieden seien. Allerdings möge in Fällen,
wo Schwängerer und Geschwächte im Zeitpunkt der Anhängig
machung des Strafprozesses in Nidwalden gewohnt haben, der
Alimentationsbeitrag, der ja in diesen Fällen eo ipso vom gleichen
Gericht hätte bestimml werden müssen, gleichzeitig mit der Strafe
festgesetzt worden sein. Oberhänsli habe nun aber in Nidwalden
weder je als Niedergelassener noch auch nur vorübergehend als
Aufenthalter gewohnt.
E. Das Obergericht von Nidwalden und Agnes Odermatt
tragen in einer gemeinsamen Vernehmlassung auf Abweisung des
Rekurses an. Sie führen aus: Die Schwängerung sei tatsächlich
durch den Rekurrenten erfolgt. Hinsichtlich der Verfolgung des
dadurch begangenen Deliktes könne sich Rekurrent nicht auf Art.
59 B. V. berufen. Sodann stehe nach konstanter Praxis Art. 59
B. V. nicht entgegen, daß neben der Strafklage als Hauptsache
die Civilklage als Accessorium geltend gemacht werde. Das Bundes
gericht habe in einem analogen Falle (Spengler gegen Nidwalden
vom 27. Oktober 1888) dieses durch das nidwaldische Recht vor
gesehene Verfahren als mit Art. 59 cit. vereinbar erklärt. Übrigens
treffe genannter Artikel auch deshalb nicht zu, weil Rekurrent
keinen festen Wohnsitz habe, sondern ein Wanderleben führe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Umstand, daß die kantonalen Instanzen die vom Re
kurrenten erhobenen Gerichtsstandseinreden nicht schlechthin, sondern
nur in bedingter Weise abgewiesen haben, für den Fall nämlich
als der zu erhebende Eidesbeweis die tatsächlichen Voraussetzungen
des forum delicti commissi als gegeben erscheinen lassen, recht
fertigt es nicht, den Rekurs als verfrüht zurückzuweisen. Denn
nach ständiger Praxis braucht bei Beschwerden wegen Verletzung
des Art. 59 B. V. der Erlaß eines Urteils über die erhobene
Kompetenzfrage gar nicht abgewartet zu werden, sondern steht der
Weg des staatsrechtlichen Rekurses schon gegenüber einer bloßen
Ladung vor den verfassungsmäßig unzuständigen Richter offen.
- Materiell ist zunächst die Beschwerde ohne weiteres insofern
zu verwerfen, als sie sich gegen den Kompetenzentscheid betreffend
die Strafklage richtet. Mit einer persönlichen Ansprache im Sinne
des Art. 59 B. V. hat man es hier offenbar nicht zu tun und
daß der genannte Entscheid in irgend einer andern Beziehung eine
Verfassungsverletzung enthalte, behauptet der Rekurrent selbst nicht.
Anders verhält es sich dagegen mit dem zweiten, die Kompe
tenzeinrede gegen die Civilklage betreffenden Beschwerdepunkte.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehören die Alimenten
und Entschädigungsforderungen aus außerehelicher Schwängerung
zu den persönlichen Ansprachen des Art. 59 cit. Zu wiederholten
Malen hat sodann das Bundesgericht, im Gegensatz zu der von
der Rekursbeklagtschaft vertretenen Ansicht, ausgesprochen, daß diese
Forderungen in den Kantonen, welche den außerehelichen Beischlaf
unter Strafe stellen, sich keineswegs auf die Begehung dieses
Deliktes gründen, sondern auf die Tatsache der Vaterschaft des
betreffenden Beklagten, und daß sie also nicht als Civilfolgen
des genannten Vergehens an einem vom verfassungsmäßigen
Gerichtsstande verschiedenen forum delicti commissi geltend ge
macht werden können (vergl. Amtl. Samml., Bd. VII, Nr. 85,
S. 690, Erw. 3 und Bd. XIV, Nr. 80, S. 524, Erw. 4). Hie
mit steht auch der in der Rekursantwort angerufene Entscheid in
Sachen Spengler (Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 78, S. 515 ff.)
nicht in Widerspruch; derselbe betrifft vielmehr lediglich die für
den vorliegenden Rekurs unerhebliche Frage, ob nicht darin, daß
gegen den damaligen Rekurrenten die Strafklage erhoben wurde,
und zwar zu einer Zeit, als er unbestrittenermassen im Kanton
Nidwalden wohnhaft war, nach dem nidwaldischen Rechte zugleich
eine stillschweigende Erhebung der Civilklage liege und so hinsicht
lich dieser trotz des nachherigen Wegzuges des Beklagten für ihn
ein verfassungsmäßig zulässiger Gerichtsstand im Kanton be
gründet worden sei. Vorliegendenfalls wird nun aber gar nicht
behauptet, daß der Beschwerdeführer je, und speziell bei Einlei
tung des Strafverfahrens, im Kanton seinen Wohnsitz gehabt
habe. Die nidwaldischen Behörden stellen vielmehr darauf ab,
Oberhänsli sei überhaupt ohne Wohnsitz im Sinne des Art. 59
B. V., sondern führe ein Wanderleben. Indessen erscheint diese
Auffassung nach den Akten als unzutreffend, indem der Rekurrent
schon seit längerer Zeit, und zwar schon vor Einleitung der gegen
ihn hängigen gerichtlichen Schritte, in La Tour-de-Peilz in
Stellung sich befindet und nichts dafür spricht, daß er daselbst
nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens wohne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die angehobene Straf
klage richtet, als unbegründet abgewiesen, im übrigen aber für
begründet erklärt.
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