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- Urteil vom 1. Oktober 1902 in Sachen
Freiburg Murten Bahn gegen Bracher.
Ungenügende Substanziierung eines staatsrechtl.Rekurses: Unterlassung
der Angabe, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll.
Konkurrenz des staatsrechtl. Rekurses mit einer gleichlautenden Be
schwerde an eine obere kantonale Behörde; Unstatthaftigkeit.
A. Witwe Katharina Bracher Käser, Wirtin in Münchenwyler,
ließ die Freiburg Murten Bahn, Aktiengesellschaft in Freiburg, vor
den Gerichtspräsidenten von Laupen laden zur Verhandlung und
Beurteilung der Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin
für drei durch die Anlage der Bahn und die Erddeponie in An
spruch genommene Bäume eine zwischen Parteien am 21. Mai
1901 vereinbarte Entschädigung von 100 Fr. zu bezahlen;
eventuell
- d. h. für den Fall, daß der Beweis diefer mündlichen Ver
einbarung nicht erbracht werden könnte: Die Beklagte sei schuldig,
und zu verurteilen, der Klägerin für die nachträglich in Anspruch
genommenen drei Bäume eine Entschädigung von 100 Fr. zu
bezahlen.
Das erste Begehren stützte sich darauf, daß der Witwe Bracher,
die Land für die Freiburg Murten Bahn abzutreten hatte, anläß
lich der Expropriationsverhandlung vor der Schätzungskommission
in mündlichem Vergleiche für die nachträglich in Anspruch ge
nommenen Bäume eine Entschädigung von 100 Fr. zugesicher
worden sei. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens sprach der
Gerichtspräsident von Laupen der Klägerin mit Urteil vom
- Februar 1902 das erste Begehren zu.
B. Gegen dieses Urteil erhob die Freiburg Murten Bahn recht
zeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den An
trägen:
- Es sei zu entscheiden, der Gerichtspräsident von Laupen
sei unzuständig, über die von Frau Witwe Bracher gestellten
Rechtsbegehren zu entscheiden, und es sei die Angelegenheit an die
Schätzungskommission zu weisen.
- Das Urteil des Gerichtspräsidenten von Laupen vom
- Februar 1902 sei aufzuheben."
Der Rekurs führt aus, es handle sich um eine Streitigkeit,
für die nicht der Civilrichter kompetent sei, die vielmehr unter das
eidg. Expropriationsgesetz falle und durch die Schätzungskommis
sion und durch die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Behör
den zu erledigen sei. Sei der streitige Punkt nicht erledigt, so
müsse er nachträglich von diesen Behörden entschieden werden;
aber auch wenn er durch Urteil oder Vergleich erledigt sei, und
über deren Inhalt Zweifel entstünden, so sei es Sache der
Schätzungskommission, die Zweifel zu heben. Der Gerichtspräsident
von Laupen sei demnach nicht zuständig gewesen; er habe sich
den bestehenden Vorschriften zuwider der Sache bemächtigt und
die Rekurrentin verhindert, vor dem zuständigen Richter Recht zu
suchen.
C. Die Rekursbeklagte, Frau Bracher, beantragt Abweisung des
Rekurses. Es wird bestritten, daß der Gerichtspräsident von Laupen
nicht zuständig gewesen sei, und zudem geliend gemacht, die Re
kurrentin habe gegen ein zuerst gegen sie gefälltes Kontumazial
urteil des genannten Richters Wiedereinsetzung verlangt und da
durch die Zuständigkeit desselben anerkannt. Auch der Gerichts
präsident von Laupen schließt in seiner Vernehmlassung auf Ab
weisung des Rekurses.
In den beiden Rekursantworten war erwähnt worden, daß
die Rekurrentin gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten von
Laupen vom 28. Februar 1902 auch beim bernischen Appellations
und Kassationshof Beschwerde geführt habe, damit aber abgewiesen
worden sei. Der bernische Appellationshof wurde infolgedessen um
Einsendung der Akten und des Urteils über die von ihm beur
teilte Beschwerde ersucht. Daraus ergibt sich, daß letztere gleich
begründet war, wie der dem Bundesgericht eingereichte Rekurs
und daß die Beschwerde abgewiesen wurde, weil sich das Begehren
der Klägerin Frau Bracher nicht auf eine expropriationsrechtliche
Bestimmung, sondern auf eimen Vergleich stütze.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs stellt sich als eine
jeschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, Art. 175
Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege vom 22. März 1893, dar. Zur wirksamen Gel
tendmachung dieser Beschwerde gehört, daß die Beschwerdeschrift
nicht nur die Anträge des Beschwerdeführers enthalte, sondern
daß darin auch angegeben wird, welches verfassungsmäßige Recht
bezw. welcher verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt sein soll;
jedenfalls muß sich der Beschwerdegrund, wenn er nicht ausdrück
lich genannt ist, unzweifelhaft aus dem Inhalt der Beschwerde
ergeben. Diesem formalen Erfordernisse genügt der Rekurs
r Freiburg Murten Bahn nicht. Eine Verfassungsbestimmung,
welche durch das angefochtene Urteil des Gerichtspräsidenten
von Laupen verletzt sein soll, hat die Rekurrentin nicht nam
haft gemacht; sie hat nicht einmal gesagt, ob dadurch nach
ihrer Ansicht die kantonale oder die Bundesverfassung verletzt sei.
Auch läßt die Behauptung, der Gerichtspräsident von Laupen habe
sich bestehenden Vorschriften zuwider der Sache bemächtigt und
die Rekurrentin gehindert, vor dem zuständigen Richter Recht zu
suchen, nicht ohne weiteres einen verfassungsrechtlichen Gesichts
punkt erkennen, von dem aus das Urteil desselben angefochten
werden will, da ein Satz des Inhalts, daß die Bürger nur durch
den kompetenten Richter beurteilt werden dürfen, weder in der
bernischen noch in der Bundesverfassung steht, und dem Anspruch,
daß niemand seinem verfassungsmäßigen bezw. seinem ordentlichen
Richter entzogen werden soll (Art. 58 der B. V. und Art. 75
der bernischen Kantonsverfassung), vorliegend Genüge geleistet ist,
da dem Gerichtspräsidenten von Laupen diese beiden Eigenschaften
an sich nicht abgesprochen werden können. Schon wegen dieses
Mangels kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
- Übrigens kann der Rekurrentin das Recht zur Anfechtung
des Urteils des Gerichtspräsidenten von Laupen mittelst staats
rechtlicher Beschwerde nicht mehr zugestanden werden, nachdem sie
mit der gleichen Begründung eine obere, zur Beurteilung kompe
tente kantonale Behörde angerufen hat. Neben der Beschwerde an
letztere hatte ein selbständiger Rekurs an das Buudesgericht keinen
Raum; vielmehr konnte dieses erst nachdem die Beschwerde an den
bernischen Appellations und Kassationshof abgewiesen war, an
gerufen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Palavras-chave
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