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- Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen Gosch.
Schicksal gepfändeter Vermögensstücke im Konkurse, Art. 199, 197
Sch.-K.-Ges. Verletzung dieser Bestimmungen; Rekurs des Schuldners
hiegegen; Aktivlegitimation.
I. Am 28. November 1900 wurde über den Rekurrenten Gosch
der Konkurs eröffnet. Am 14. Dezember 1900 verwertete das
Betreibungsamt Zürich I eine Anzahl Gegenstände, die der Gläu
biger Guggenbühl vor dem Konkursausbruche in einer Betreibung
gegen Gosch hatte pfänden lassen, und zahlte den Erlös dem
Guggenbühl aus. Von dem Sachverhalte in Kenntnis gesetzt,
verzichtete die Konkursverwaltung darauf, ihre Ansprüche auf die
fraglichen Objekte, bezw. ihr Verwertungsergebnis, geltend zu
machen.
Am 30. September 1901 erhob der Gemeinschuldner Gosch
Beschwerde gegen das Betreibungsamt und die Konkursverwaltung,
weil diese den erwähnten Erlös nicht zur Konkursmasse gezogen
hätten und verlangte, es solle ihm Auskunft über die Höhe des
Erlöses gegeben werden.
Mit dieser Beschwerde von den beiden kantonalen Instanzen
wegen Verspätung und mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen
(immerhin unter Wahrung der Befugnis, sich einen Auszug aus
dem Verwertungsprotokoll geben zu lassen), gelangte Gosch damit
innert nützlicher Rekursfrist an das Bundesgericht, wobei er an
brachte:
Guggenbühl habe ihn gar nie betrieben. Die fraglichen Objekte
seien freiwillig verkauft worden und deren Erlös hätte dem Re
kurrenten ausbezahlt werden sollen. Am 14. Dezember 1900
habe man ihm noch andere Objekte für den Erlös von 350 Fr.
verkauft und diese Summe, statt sie an die Masse abzuliefern,
der Stadtgemeinde Zürich bezahlt. Die zürcherischen Behörden,
welchen diese Mißbräuche und Gesetzesverletzungen bekannt gewesen
seien, hätten von Amtswegen einschreiten sollen; da nichts ge
schehen sei, könne der Rekurrent sich jederzeit noch beschweren. Er
habe Auskunft verlangt betreffend den Steigerungserlös; sie
ihm verweigert worden, wie er durch Zeugen beweisen könne.
Sein Begehren, den genannten Erlös der Masse abzuliefern, sei
bis jetzt von den Aufsichtsbehörden abgewiesen worden, weshalb
es nicht verspätet sein könne. Ebensowenig fehle ihm die Legiti
mation zum Rekurse; denn er handle auch namens seiner Frau
und seiner Tochter, damit deren Forderungen im Konkurse in
privilegierter und nicht, wie tatsächlich geschehen, in V. Klasse
kolloziert würden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Allerdings ist der Verkauf der fraglichen Objekte vom 14. De
zember 1900 und die Aushändigung des Erlöses an den betrei
benden Gläubiger Guggenbühl ungesetzlich. Denn gemäß Art. 197
des Betreibungs und Konkursgesetzes gehörte nach der bereits
am 28. November 1900 erfolgten Eröffnung des Konkurses über
den Rekurrenten dessen sämtliches Vermögen zur Masse. Und wie
speziell Art. 199 dieses Gesetzes bestimmt, kann die Betreibung
eines einzelnen Gläubigers, die noch nicht zur Verwertung geführt
hat, nicht mehr fortgesetzt werden, sondern haben die von ihr be
troffenen Gegenstände nunmehr ebenfalls als Massegut der Be
friedigung aller Gläubiger zu dienen. Bezweckt demnach Art. 199
cit. eine weitere Spezialexekution zu Gunsten eines einzelnen
Gläubigers auszuschließen gegenüber der zu Gunsten sämtlicher
Gläubiger erfolgenden Generalliquidation, so ist klar, daß auch
nur die Gläubiger, nicht aber der Schuldner, in ihren rechtlichen
Interessen geschädigt sein können, wenn eine Betreibung trotz
Art. 199 weitergeführt wird. Nur ihnen bezw. den ihre Interes
sen wahrenden Konkursorganen kann deshalb die Befugnis zur
Beschwerdeführung zustehen, nicht aber dem Gemeinschuldner. Die
ser hat mit der Eröffnung des Konkurses das Recht zur Ver
fügung und Verwaltung seines gesamten Vermögens verloren,
also auch hinsichtlich der Gegenstände, die beim Konkursausbruch
von einem Einzelgläubiger in eine Betreibung einbezogen worden
sind. Er hat aber auch kein Interesse daran (wenigstens sofern er
nicht, was hier nicht behauptet wird, einen Nachlaßvertrag anstrebt),
ob die Verwertung solcher Gegenstände zu Gunsten des betreffen
den Gläubigers oder der Gesamtgläubigerschaft erfolge oder nicht;
denn er ist rechtlich zur Bezahlung aller seiner Gläubiger verhal
ten, so daß es ihm gleichgültig sein kann, welche ihrer Forderun
gen aus dem Verwertungserlös Befriedigung finden.
Mit Grund haben somit die kantonalen Instanzen in dieser
Beziehung dem Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde
abgesprochen. Gosch giebt nun freilich noch an, daß er nicht nur
für sich selbst, sondern auch namens seiner Frau und seiner
Tochter beschwerdeführend auftrete, welche beide in seinem Kon
kurse Forderungen in privilegiertem Range geltend machen, mit
diesen aber in die V. Klasse verwiesen worden seien. Sofern da
mit seine Frau und seine Tochter als Konkursgläubigerin
nen sich wegen Verletzung des Art. 199 des Betreibungs und
Konkursgesetzes beschweren wollen, können sie nicht gehört werden,
da sie selbst vor den kantonalen Instanzen nicht rekurriert haben.
Soweit sie aber ihre Kollokation im Konkurse dem Range
nach anfechten, sind nicht die Aufsichtsbehörden, sondern die Ge
richte in Sachen zuständig (Art. 250 des Betreibungs und
Konkursgesetzes).
Auf die Frage, ob der Rekurs gegen die Verwertungsmaßnah
men vom 14. Dezember 1900 verspätet sei oder nicht, braucht
nach dem Gesagten nicht mehr eingetreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
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