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- Arteil vom 19. April 1902
in Sachen Krauß und Genossen, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Aßfalg, Bekl. u. Ber. Bekl.
Form der Berufung : Angabe des Streitwertes. Art. 59 Abs. 1,
63 Ziff. 1, 71 Abs. 1 Org.-Ges.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
I. Mit Klage vom 13. September 1901 stellten die Kläger
vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich das Rechtsbegehren:
Es sei die Beklagte verpflichtet zu erklären, die Bezeichnungen
Kinderwagenfabrik Zürich oder Alteste Kinderwagenfabrik der
Schweiz in ihren Firmaschildern, Briefköpfen, Annoncen u. s. w.
wegzulassen und die im Handelsregister eingetragene Firma Kin
derwagenfabrik Zürich zu löschen. Die Beklagte beantragte Ab
weisung der Klage und stellte eventuell, für den Fall der Gut
heißung der Hauptklage, im Wege der Widerklage das Rechts
begehren: Die Kläger und Widerbeklagten seien verpflichtet zu
erklären, auch ihrerseits die Bezeichnung Kinderwagenfabrik , wo
sie immer vorkomme, in ihren geschäftlichen Reklamen, Annoncen
Plakaten, Firmenschildern, Briefköpfen und dergl. wegzulassen und
wo eine solche im Handelsregister eingetragen sei, sie dort zu
löschen. Durch Urteil vom 8. November 1901 wies das Handels
gericht des Kantons Zürich die Klage ab.
II. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht; sie stellen den Antrag auf Gutheißung ihrer
Klage und Abweisung der Widerklage, Ihren Rechtsbegehren
fügen sie bei, der Streitwert betrage mehr als 2000 Fr., erreiche
aber den Betrag von 4000 Fr. nicht. In ihrer Antwort auf die
Berufungsschrift beantragt die Beklagte Abweisung der Berufung,
eventuell Gutheißung auch der Widerklage. Sie bestreitet die Kom
petenz des Bundesgerichts, da der von den Klägern einseitig auf
mehr als 2000 Fr., aber weniger als 4000 Fr. angegebene Streit
wert rein willkürlich und durch nichts begründet sei;
in Erwägung:
- Die Kläger haben es unterlassen, in ihrem vor dem Handels
gericht gestellten Rechtsbegehren einen Streitwert anzugeben; erst
in der Berufungsschrift setzen sie einen solchen fest, und zwar in
der Höhe, welche regelmäßig das schriftliche Verfahren vor dem
Bundesgericht als Berufungsinstanz bedingt, nämlich in der Höhe
von 2000 bis 4000 Fr. (Org. Ges. Art. 73). Nun bestimmt
Art. 59 Abs. 1 des Organisationsgesetzes, daß die Berufung in
Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nur dann
zulässig sei, wenn der Streitwert nach Maßgabe der von den
Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kanto
nalen Gericht angebrachten Rechtsbegehren mindestens 2000 Fr.
betrage. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist also
zur formellen Gültigkeit einer Berufung erforderlich, daß die Par
teien in ihren vor der ersten kantonalen Instanz gestellten Rechts
begehren die Höhe des Streitwertes angeben. Nur wenn dies
geschieht, ist der Präsident des Bundesgerichts in die Lage versetzt,
sofort die Zulässigkeit der Berufung nach dieser Richtung hin
prüfen zu können (Org. Ges., Art. 71 Abs. 1). Bei Schaden
ersatz und ähnlichen Ansprüchen (wie in vorliegendem Fall) ist
es allerdings nicht nötig, den Streitwert genau in Ziffern fest
zusetzen, allein Art. 63 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes schreibt
vor, daß dann in der Klage schon anzugeben sei, ob der ge
forderte Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche. Auch dies
haben die Kläger nicht getan.
- Die vom Organisationsgesetz für die Form einer Berufung
aufgestellten Vorschriften sind zwingenden Rechts, sie sind auch
begründet im Interesse einer geordneten Prozeßführung. Stünde
es im Willen der Parteien, schon in der Klage einen Streitwert
anzugeben oder nicht, so wäre ihnen damit die Freiheit gegeben,
einer Rechtsstreitigkeit, die ihrem Streitwert nach zur Berufung
nicht zulässig ist, je nach den ihrer Ansicht nach bestehenden Chan
cen dadurch die Berufungsfähigkeit zu erteilen, daß sie erst in
der bundesgerichtlichen Instanz den Streitwert auf mindestens
2000 Fr. festsetzen. Und außerdem träte nach dem Belieben der
Parteien das mündliche oder schriftliche Verfahren vor Bundes
gericht ein, je nachdem diese als Streitwert 2000 bis 4000
oder einen höhern Betrag in der Berufungsschrift festzusetzen
entschlössen. Ein solches Prozeßverfahren steht aber mit der Not
wendigkeit einer geordneten und raschen Abwicklung der Berufungen
nicht im Einklang und liegt am allerwenigsten im Interesse der
Parteien selbst.
- Es ist daher an dem vom Gesetz gewollten Grundsatz
zuhalten, daß die Parteien schon vor der ersten kantonalen In
stanz durch Angabe des Streitwerts sich darüber entscheiden, ob
eine Rechtsstreitigkeit in dieser Beziehung als der Berufung fähig
oder unfähig anzusehen sei. Auf Berufungen, welche dieser Vor
schrift nicht genügen, hat demnach das Bundesgericht nicht einzu
treten. Diese Auffassung hat das Bundesgericht bereits in einem
andern neulichen Entscheide ausgesprochen, auf dessen Motivierung
ausdrücklich verwiesen wird. (Vgl. Urteil in Sachen Defraiteur
gegen Reichenbach vom 17. Januar 1902, Erw. 1 und 2. )
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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