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- Arteil vom 3. Oktober 1902 in Sachen
Schumann, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Krauth Cie.,
Kl. u. Ber. Bekl.
Form der Berufung im schriftlichen Verfähren: Rechtsschrift. Art.
67 Abs. 4 Org.-Ges. Die Verweisung auf die Rechtsschriften vor
den kantonalen Instanzen erfüllt das Erfordernis einer Berufungs
schrift nicht.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 29. Juli 1902 hatte das Civilgericht
des Kantons Baselstadt über das Rechtsbegehren: Der Beklagte
sei zur Zahlung von 2934 Fr. 75 Cts. nebst 5% Zinsen seit
- Oktober 1901 zu verurteilen dessen Abweisung der Be
klagte beantragt hatte erkannt:
Beklagter wird zur Zahlung von 2559 Fr. 75 Cts. nebst Zins
à 5% ab diesem Betrage seit 1. Oktober 1901 bis zum Zahlungs
tage und ab 375 Fr. vom 1. Oktober 1901 bis 5. Mai 1902
verurteilt.
Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat dieses
Urteil unter dem 1. September 1902 bestätigt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, unter
Wiederaufnahme seiner vor den kantonalen Instanzen gestellten
Anträge. Zur rechtlichen Begründung seiner Anträge verweist
der Berufungskläger lediglich auf seine Ausführungen in seinen
Rechtsschriften und in den Protokollen der beiden kantonalen
Gerichte
in Erwägung:
Gemäß Art. 671 Org. Ges. ist der Berufungserklärung dann,
wenn (wie hier) der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht
erreicht, eine sie begründende Rechtsschrift beizulegen. Nach durch
aus feststehender Praxis des Bundesgerichts (s. u. a. Amtliche
Sammlung, Bd. XX, S. 385) stellt diese Formvorschrift ein
Essentiale der Berufung bei einem Streitwerte unter 4000 Fr.
auf. Die Bestimmung erklärt sich daraus, daß in derartigen Fällen
geringeren Streitwertes der Berufungsrichter in den Stand ge
setzt sein soll, innert relativ kurzer Zeit das Streitverhältnis nach
seiner tatsächlichen und rechtlichen Seite überblicken zu können
und so eine raschere Erledigung dieser Fälle herbeizuführen. Aus
der Bestimmung und namentlich aus dem letzt angeführten Ge
sichtspunkte folgt nun, daß der bloße Hinweis auf die Rechts
ausführungen vor den kantonalen Instanzen die Rechtsschrift nicht
zu ersetzen vermag. Aber auch noch von einem andern Gesichts
punkte aus erscheint dieses Resultat als das gegebene: eine die
Berufung begründende Rechtsschrift wird überhaupt nicht durch
die Rechtsschriften oder sonstigen Ausführungen vor den kanto
nalen Instanzen ersetzt werden können, da sie sich doch in erster
Linie, und hauptsächlich, mit den Erwägungen des angefochtenen.
Urteils wird auseinandersetzen müssen; es wäre für das Gericht
auch eine ganz unverhältnismäßig mühsame Operation, wenn
es zusammensuchen müßte, inwieweit der Inhalt der Rechtsschriften
und Protokolle der kantonalen Instanzen als eine Begründung
der Berufung betrachtet werden könnte. Die rechtliche Begründung
vor Bundesgericht wird sich in der Regel zum mindesten nach ge
wissen Richtungen auf einem andern Boden bewegen müssen als
diejenige vor den kantonalen Instanzen. Ein bloßer Hinweis auf
die Ausführungen vor den kantonalen Instanzen genügt daher
dem Erfordernis einer die Berufung begründenden Rechtsschrift nicht.
Es kann aus diesen Gründen an der im Entscheide des Bundes
gerichts vom 29. Juni 1894 in Sachen Neff gegen Schmid
(Amtl. Samml., Bd. XX, S. 394, Erw. 3) ausgesprochenen
gegenteiligen Ansicht die festzustellen übrigens in jenem Urteil
kein Bedürfnis war nicht festgehalten werden; übrigens hat
auch jene Auffassung vorausgesetzt, daß die vor den kantonalen
Instanzen eingelegten Rechtsschriften eine sachliche Begründung
der Berufung enthalten;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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