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- Entscheid vom 25. November 1903
in Sachen Wäffler.
Betreibung gegen eine Ehefrau. Ort der Betreibung. Art. 47 Abs. 1
Sch.- u. K.-Ges. Zustellung der Betreibungsurkunden.
I. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Juni 1903 leitete Josef Frei
in Zürich gegen die Rekurrentin, Frau Wäffler für eine For
derung von la Fr. beim Betreibungsamt Zürich III Betreibung
ein. Als (nach Beseitigung des erfolgten Rechtsvorschlages) die
Betriebene am 13. Juli die Pfändungsankündigung erhielt, führte
sie Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung als ungültig
aufzuheben. Zur Begründung ließ sie anbringen: Sie sei die
Ehefrau des von Frutigen gebürtigen Robert Wäffler, Gutsbe
sitzers in Thun, der sich zur Zeit in Monroe (Wisconsin, Ver
einigte Staaten) aufhalte, in Thun aber durch einen General
bevollmächtigten in der Person des Fürsprechers Kirchhoff ver
treten sei. Zwischen den Ehegatten werde gegenwärtig vor
Amtsgericht Thun der Ehescheidungsprozeß geführt. Ihre ver
mögensrechtlichen Beziehungen seien nach dem bernischen Rechte
zu beurteilen, weil der erste eheliche Wohnsitz Rubigen bei Bern
gewesen sei und eventuell, weil das bernische Recht als heimat
liches zutreffe. Laut demselben aber (Satzungen 83, 88 und 86
des Civilgesetzbuches) sei der Ehemann Eigentümer des gesamten
ehelichen Vermögens und in jeder Hinsicht gesetzlicher Vertreter
seiner Frau. Die Beschwerdeführerin könne also nicht, auch nicht
für persönlich eingegangene Schulden, selbständig betrieben werden,
sondern eine Betreibung könne sich stets nur gegen ihren Ehe
mann richten. Deshalb sei auch das Betreibungsamt Zürich
er in Frage stehenden Betreibung gar nicht kompetent, sondern
für die Bestimmung des Betreibungsortes der Betreibungsort des
Ehemannes maßgebend, der sich nach dem ehelichen Wohnsitz
richte, wogegen dem dermaligen zeitweiligen Aufenthalte der Be
schwerdeführerin in Zürich keine Bedeutung zukomme.
II. Die untere Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde ab
schlägig. Ihr Entscheid gründet sich darauf, daß nach der Akten
lage zu vermuten sei, das Domizil des Ehemannes befinde sich
in Amerika, und daß also, da die Ehefrau rechtlich den Wohnsitz
des Ehemannes teile, Rekurrentin in der Schweiz nur als
Aufenthalterin in Betracht kommen könne , weshalb sie in Zürich,
wo sie sich aufhalte, betreibbar sei.
Frau Wäffler ergriff gegen diesen Entscheid den Rekurs an
die kantonale Aufsichtsbehörde, wobei sie geltend machte: Die
erste Instanz habe nur die Frage des Betreibungsortes erörtert
nicht aber das von der Rekurrentin hauptsächlich hervorgehobene
Argument, daß sie einen gesetzlichen Vertreter in der Person ihres
Ehemannes besitze, also die Betreibung nur gegen diesen sich
richten könne und die Betreibungsurkunden ihm zuzustellen seien.
Da der Ehemann während seines Aufenthaltes im Ausland einen
Generalbevollmächtigten hinterlassen habe, so sei damit ein Be
treibungsdomizil in der Schweiz gegeben, welches man aber nicht
in Zürich, sondern in Thun zu suchen habe. Die Entscheidung
des Rekurses sei für die Rekurrentin von erheblicher Bedeutung,
da es in ihrem Interesse liege, daß die Bezahlung der betriebenen
Forderung aus dem in Thun befindlichen Vermögen erfolge.
III. Auch die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte zur Abwei
sung des Rekurses. Ihr am 3. Oktober 1903 ergangener Ent
scheid stellt auf die oben mitgeteilte Begründung der ersten Instanz
ab und fügt ihr noch bei, daß die Bezeichnung eines Generalbe
vollmächtigten in Thun kein Betreibungsdomizil daselbst begründe,
da dieser vertragliche Bevollmächtigte nicht gesetzlicher Vertreter
im Sinne des Art. 47 des Betreibungsgesetzes sei. Mit der ersten
Instanz sei ( da auch die Rekursschrift andere Behauptungen
nicht habe aufstellen können ) davon auszugehen, daß Wäffler
seinen Wohnsitz in Amerika habe.
IV. Innert nützlicher Frist zog Frau Wäffler ihre Beschwerde
unter Erneuerung ihres Antrages auf Aufhebung der angehobenen
Betreibung an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist vorerst unbestritten, daß die Rekurrentin unter ehe
licher Vormundschaft steht und daß insbesondere hieran, nach
Maßgabe des in Betracht kommenden bernischen Rechtes
zwischen den Ehegatten schwebende Scheidungsprozeß nichts
ändert hat. Danach handelt es sich um eine Betreibung gemäß
Art. 47 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes, wobei der Ehemann der
Rekurrentin als gesetzlicher Vertreter derselben zu gelten hat.
- Allerdings schreibt nun die genannte Bestimmung vor, daß
eine solche Betreibung am Wohnsitze des gesetzlichen Vertreters
zu führen sei. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (Amtl.
Samml., Bd. XXIII, 1, Nr. 60 S. 427 und Bd. XXVII, 1,
Nr. 17, S. 115 f. ) ist aber davon auszugehen, daß dieser be
sondere Betreibungsort des Art. 47 nur für das Gebiet der Eid
genossenschaft Geltung besitze, d. h. daß er dann nicht mehr Platz
greife, wenn der gesetzliche Vertreter des Betriebenen seinen Wohn
sitz im Auslande hat, daß vielmehr in diesem Falle eine Betrei
bung des Vertretenen in der Schweiz möglich sein müsse und
zwar da, wo derselbe wohnt bezw. sich aufhält.
Nach Annahme der beiden Vorinstanzen befindet sich nun das
Domizil des Ehemannes der Rekurrentin in den Vereinigten
Staaten. In dieser Frage, deren Lösung in erster Linie von einer
Würdigung tatsächlicher Momente abhängt, ist an der Auffassung
der Vorinstanzen festzuhalten, da sie mit den Akten nicht im Wider
spruch steht und zudem die Rekurrentin vor Bundesgericht eine
Widerlegung derselben nicht versucht hat. Daraus folgt aber, daß,
was den Ort der Betreibung anlangt, die Betreibung gesetzlich ge
führt worden ist, da die Rekurrentin in Zürich unbestrittenermaßen
sich aufgehalten hat, als die angefochtenen Betreibungsakte des
Betreibungsamtes Zürich III gegen sie ergangen sind.
- Anders verhält es sich dagegen mit der in Art. 47 Abs. 1
aufgestellten Vorschrift, daß die Betreibungsurkunden dem gesetz
lichen Vertreter zuzustellen seien. Gemäß bundesrechtlicher
Praxis (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Bd. XXVII,
1, Nr. 17 Erw. 2 und die dort citierten Präzedenzfälle) greift
diese Vorschrift allgemein Platz, auch dann, wenn der gesetzliche
Vertreter des betriebenen Schuldners im Auslande wohnt, und
ist sie absoluter Natur, d. h. ist eine Betreibung, bei der die
Zustellung der Betreibungsurkunden an den Betriebenen persön
lich stattgefunden hat, schlechthin ungültig und kann jederzeit da
gegen Beschwerde erhoben werden.
Hienach ist von diesem Gesichtspunkte aus die Beschwerde, die
auf Annullierung der gegen die Rekurrentin in Zürich ergangenen
Betreibung abzielt, gutzuheißen und damit in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides der Rekurs begründet zu erklären.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die in Frage
stehende Betreibung als ungültig aufgehoben.
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