- Urtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen
Hunziker.
A. Rekurrent verlangte bei den Behörden des Kantons Aargau,
daß von seinem in diesem Kanton steuerbaren Gewerbefonds die
Summe von 464,000 Fr. abgeschrieben werde, indem diese Summe
seinen Antheil am Gewerbefonds bei der Spinnerei an der Lorze
in Baar, Kanton Zug, bilde und daher mit diesem Fonds dort
versteuert werde. Allein sein Begehren wurde sowohl von der Ge
meindesteuerkommission, als von der Bezirkssteuerkommission und
dem Regierungsrathe abgewiesen, und zwar von letzterm durch Be
schluß vom 25. September 1876, gestützt darauf, daß die erwähnte
Summe nach Mitgabe von . 2 des aargauischen Steuergesetzes
im dortigen Kanton versteuert werden müsse und nicht im Kanton
Zug, vielmehr dieser Kanton, wenn er von den 464,000 Fr. auch
eine Steuer beziehe, sich einer Doppelbesteuerung schuldig mache,
für welche er von Herrn Hunziker bei der zuständigen Bundesbe
hörde zu belangen sei.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Herr Hunziker beim
Bundesgerichte und stellte das Gesuch:
Das Bundesgericht wolle ihn gegen die Doppelbesteuerung, deren
Gegenstand er sei, schützen und den Kanton, resp. die Gemeinde be
zeichnen, die zur Besteuerung der in Frage stehenden Vermögens
gegenstände zuständig seien;
eventuell: es sei dem Kanton Aargau zu untersagen, den Be
schwerdeführer für seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen
für bezüglichen Erwerb für
der Spinnerei an der Lorze und
Staats- oder für Gemeinde-Zwecke in Besteuerung zu ziehen.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrent auf:
Ein Zeugniß der Hypothekarkanzlei Zug vom 14. Oktober
1.
1875, daß unter der Firma Spinnerei an der Lorze auch ein Her
mann Hunziker als Mitbesitzer in den Hypothekenbüchern des Kan
tons Zug eingetragen sei;
2. ein Zeugniß der Spinnerei au der Lorze vom 13. Oktober
1875, daß er, Rekurrent, in dem genannten Societätsgeschäft
in Liegendem und Fahrendem wirklicher und aktiver Associé
sei; und
3. eine Bescheinigung der Kantonskanzlei Zug vom 23. Okto
ber 1875, dahin gehend, daß das Associationsgeschäft der Spin
nerei an der Lorze in Baar gemäß Steuergesetz des Kantons Zug
in seinem ganzen Vermögens- und Erwerbsumfange sowohl für
die Bedürfnisse des Kantons als diejenigen der Gemeinde Baar
im Kanton Zug, resp. in der Gemeinde Baar versteuert werden
müsse,
und führte im Weitern an: Selbstverständlich haben die außer
halb des Kantons Aargau liegenden Immobilien der Spinnerei
an der Lorze im Kanton Aargau nicht steuerweise angelegt werden
können und so sei Rekurrent der Versteuerung seines Antheiles an
fraglichen Immobilien gegenüber dem Kanton Aargau enthoben
gewesen. Dagegen sei er bisanhin verhalten worden, seinen An
theil am beweglichen Vermögen und namentlich auch am Gewerbe
fond der Spinnerei an der Lorze, welcher sich gegenwärtig auf circa
320,000 Fr. belaufe, sowohl dem Kanton Aargau als seiner Wohn
gemeinde Aarau gegenüber zu versteuern. Gemäß der eingeleg
ten Bescheinigung der Kantonskanzlei Zug bestehe also bezüglich
seines Antheiles an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an
der Lorze eine Doppelbesteuerung, indem einerseits die Gemeinde
Aarau und der aargauische Staat und anderseits der Staat Zug
und die Gemeinde Baar ihn in Steuerpflicht ziehen. Nach einer
Reihe von Entscheidungen der Bundesbehörden und insbesondere
des Bundesgerichtes sei nun aber eine direkte Doppelbesteuerung
der nämlichen Personen und für die gleichen Vermögensobjekte
nicht zulässig, weßhalb er, Rekurrent, in erster Linie verlange, daß
ihm dagegen Schutz gewährt werde, wobei es dann Sache der bei
den Kantone sei, sich über die Berechtigung zur Steuererhebung zu
streiten. Immerhin glaube er aber, namentlich mit Rücksicht auf
den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Bühler vom 19. Juni
1875, daß die Doppelbesteuerung auf Seite des Kantons Aargau
liege, indem die Steuerobjekte im Kanton Zug sich befinden, das
Kapital dort arbeite und den Schutz des Staates genieße.
C. Der Gemeindrath von Aarau trug in seiner Vernehmlassung
auf Abweisung der Beschwerde, eventuell darauf an, es sei bundes
gerichtlich auszusprechen, daß der Kanton Aargau, resp. die Ge
meinde Aarau, zur Besteuerung des gesammten in Frage stehenden
Vermögens eventuell bis zu welchem Betrage desselben berechtigt
seien. Diese Anträge begründete der Gemeindrath Aarau folgen
dermaßen:
1.
Rekurrent versteuere nach dem Staatssteuerkataster des Kan
tons Aargau an Handels-, Fabrik- und Gewerbefonds gegenwärtig
die Summe von 687,500 Fr., worin das in Baar befindliche Mo
biliarvermögen inbegriffen sein möge. Nun müsse allerdings als
erwiesen angesehen werden, daß Rekurrent für dieses Vermögen im
Kanton Zug besteuert worden sei; dagegen sei nicht bewiesen, daß
derselbe dafür auch im Jahre 1876 in Zug besteuert werde. Aus
Grund des Nichtwissens werde dies verneint und müsse daher schon
aus diesem Grunde die Beschwerde abgewiesen werden.
2. Zwischen den Behörden der Kantone Zug und Aargau be
stehen zur Zeit keine Differenzen bezüglich der Steuerforderung,
woraus folge, daß die Frage der Besteuerung des fraglichen Mo
biliarvermögens als eine rein kantonale Angelegenheit betrachtet
werden müsse, bezüglich welcher die aargauischen Behörden nach
Maßgabe der aargauischen Gesetze allein zu entscheiden haben.
Jedenfalls erscheine die Beschwerde so lange als eine voreilige,
bis dargethan sei, daß die zuständigen aargauischen Behörden
gesprochen haben, und nun zähle das aargauische Recht die Fragen
der Steuerpflicht zu den Verwaltungsstreitigkeiten, welche aus
schließlich vom Obergericht entschieden werden sollen. Nun sei
aber letzteres noch nicht in der Lage gewesen, in Sachen zu ur
theilen. Zudem sei Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung
noch nicht in Kraft getreten und könne daher das Bundesgericht
auch mangels der Kompetenz auf die Beschwerde nicht eintreten.
Wenn es sich um die Frage der Besteuerung von beweg
3.
lichem Vermögen handle, so sei jedenfalls der Wohnsitz des Eigen
thümers, als der Vereinigungspunkt aller unkörperlichen Rechts
objekte, entscheidend. Die Rechte des Besitzes seien am Wohnorte
des Berechtigten vereinigt und von dessen Person unzertrennlich.
Die Lage der Vermögensobjekte, d. h. der Wohnort des verpflich
teten Schuldners könne nicht in Betracht fallen, da das Domizil
Schuldner
ein zufälliges sei und bei dem Vorhandensein mehrerer
Frage, wo
gar verschiedenes sein werde. Auch sei bisher die
ein
das Mobiliarvermögen versteuert werden solle, konstant zu Gunsten
des Wohnortes entschieden worden.
4. Eventuell glaube der Gemeindrath Aarau eine Theilung
Zug und Aar
des Steuerbetreffnisses ex aequo et bono zwischen
gau beanspruchen zu können, indem Rekurrent als Einwohner des
Kantons Aargau alle Rechte genieße und ausübe, welche Verfas
Bei einer solchen Thei
sung und Gesetze an das Domizil knüpfen.
lung wären die Rechte, welche Rekurrent an seinem Wohnorte
genieße, und der Umfang der beidseitigen Staatsgebiete gebüh
rend in Berücksichtigung zu ziehen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau schloß sich den
Ausführungen des Gemeindrathes Aarau an und fügte bei, daß
. 2 des aargauischen Steuergesetzes sich auch in vollständigem
Einklange mit Art. 46 der Bundesverfassung befinde, wonach in
Beziehung auf die civilrechtlichen Verhältnisse die Niedergelassenen
in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohn
sitzes stehen.
Zug, welcher Gelegenheit gegeben wor
E. Die Regierung von
den, sich in Sachen ebenfalls auszusprechen, bemerkte:
-
Das Etablissement Spinnerei an der Lorze sei immer als
Ganzes aufgefaßt worden und könne sie daher über den Antheil
des Rekurrenten an demselben keine Auskunft geben. Im Jahre
1876 sei das Vermögen derselben zu 1,800,000 Fr. angesetzt und
mit 1 zu Gunsten des Staates besteuert worden. Das Ein
kommen sei nach zugerischem Gesetz durch Lösung eines Handels
patentes zu verabgaben und dieses Patent sei, wie seit Jahren,
auch im Jahre 1876 mit einer Taxe von 1200 Fr. belegt worden.
Ebenso habe die Spinnerei an der Lorze auch die Gemeindesteuern
pro 1876 bezahlt. Betreffend die Steuerpflicht verweise sie auf die
. 10 und 18 des zugerischen Steuergesetzes.
-
Ein Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zug sei
zur Zeit thatsächlich insofern vorhanden, als Aargau dem Stande
Zug die Berechtigung bestreite, den Vermögenstheil des Rekur
renten an der Spinnerei an der Lorze zur Steuer heranzuziehen.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei demnach außer Zweifel.
Das aargauische Obergericht würde übrigens den . 2 a des dor
tigen Steuergesetzes kaum anders als die Administrativbehörden
auslegen und daher die Sache immerhin an's Bundesgericht ge
langen müssen.
-
Die vom Gemeindrathe Aarau und dem Rekurrenten auf
gestellte Ansicht, daß es sich lediglich um bewegliches Vermögen
handle, sei nicht richtig. Zum unbeweglichen Vermögen zähle man
in Zug nicht bloß die Gebäulichkeiten, sondern auch, weil integri
rende Bestandtheile des Spinnereigebäudes bildend, die Wasser
werkvorrichtungen, Turbinen, Maschinenbestandtheile u. s. w. Ein
zig der Handlungsfonds könnte unter den Begriff "bewegliches
Vermögen" fallen. Nach Sinn und Geist des zugerischen Steuer
gesetzes (Art. 21) sei aber das Betriebskapital als Vermögen da
steuerpflichtig, wo das betreffende Gewerbe ausgeübt werde, und
es stehe das zugerische Gesetz in dieser Richtung mit der bundes
gerichtlichen Praxis im Einklange. Die Spinnerei an der Lorze
habe ihr ausschließliches Domizil im Kanton Zug und es werde
selbe durch eine Kollektivgesellschaft gebildet. Ehe aber
die einzelnen Antheilhaber als Besitzer jenes Etablissements recht
lich haben anerkannt werden können, haben dieselben die Rechte
von Niedergelassenen erwerben müssen, da nach zugerischen Ge
setzen nur Bürger und Niedergelassene befähigt seien, Eigenthum
zu erwerben und Handel auf eigene Rechnung zu betreiben:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Nach den vorliegenden Akten steht fest, daß der Antheil des
Rekurrenten an dem Gesellschaftsvermögen der unter der Firma
"Spinnerei an der Lorze" in Baar, Kanton Zug, handelnden
offenen oder Kollektivgesellschaft, soweit dasselbe nicht in Liegen
schaften besteht, sowohl im Kanton Zug als im Kanton Aargau, ge
stützt auf die resp. Steuergesetze der Besteuerung, und zwar sowohl
der Staats- wie der Gemeindesteuer, unterworfen werden will.
Es liegt somit in der That einFall von Doppelbesteuerung vor,
gegen welche das Bundesgericht
Schutz zu gewähren hat; denn,
wie vom Bundesgerichte schon in einer Mehrzahl von Entscheidun
gen ausgesprochen worden ist (vergl. insbesondere offizielle Samm
lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1 N° 3 Erwä
gung 1, N° 4 Erw. 3, N° 7 Erw. 1, N° 10 Erw. 1, N° 13 Erw. 1
und 2; Bd. II N° 2 Erw. 1, N° 3 Erw. 1, N° 47 Erw. 1, N° 48
Erw. 1, N° 89 Erw. 1 und 2), ist dasselbe, trotzdem der Art. 46
Lemma 2 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten, in
Fällen von Doppelbesteuerung insofern kompetent, als nach bis
herigem, durch die Praxis der Bundesbehörden ausgebildeten,
Bundesrechte eine Doppelbesteuerung nicht zugelassen worden ist,
und nun hat die bundesrechtliche Praxis eine unzulässige Dop
pelbesteuerung immer gerade in dem Falle als vorhanden ange
nommen, wenn die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer
Kantone auf die Besteuerung des gleichen Objektes Anspruch mach
ten. Die vom Gemeindrathe Aarau erhobene Einrede der Inkom
petenz des Bundesgerichtes, weil Art. 46 Lemma 2 der Bundes
verfassung noch nicht in Kraft getreten sei, ist somit, wie übrigens
Rekursbeklagte den oben citirten bundesgerichtlichen Entscheidun
gen hätten entnehmen sollen, unbegründet.
-
Nicht weniger unstichhaltig sind aber auch die weitern vom
Gemeindrathe Aarau erhobenen Einwendungen, daß nämlich:
a. nicht bewiesen sei, daß der Gesellschaftsantheil des Rekur
renten auch im Jahre 1876 im Kanton Zug besteuert werde;
b. dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Beurtheilung der
vorliegenden Beschwerde deßhalb mangle, weil ein Konflikt zwi
schen den Behörden der Kantone Zug und Aargau nicht vor
liege, und
c.
jedenfalls vorerst die zuständigen aargauischen Behörden,
gesprochen haben
insbesondere das dortige Obergericht, in Sachen
müssen, bevor die Beschwerde an's Bundesgericht gebracht werden
könne. Denn:
ad a. wird diese Behauptung durch die Erklärung des zuge
rischen Regierungsrathes widerlegt und versteht sich übrigens von
selbst, daß, da eine Aenderung des Steuergesetzes inzwischen nicht
stattgefunden hat, im Jahre 1876 im Kanton Zug die gleichen
Steuergrundsätze zur Anwendung kommen mußten, wie in den
frühern Jahren;
ad b. ist es zwar richtig, daß die vorliegende Streitigkeit
auch von einer der betheiligten Regierungen als Kompetenzkon
flikt vor das Bundesgericht hätte gebracht werden können (Art. 57
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege);
allein in allererster Linie ist doch offenbar die Person, welche
doppel besteuert werden will, berechtigt, den Schutz des Bundes
gerichtes anzurufen und die Frage zur Entscheidung zu bringen,
welches Steuergesetz auf das betreffende Steuerobjekt zur Anwen
dung gebracht werden dürfe, beziehungsweise welcher Kanton das
bessere Recht auf die Besteuerung desselben habe. Wollte man
Beschwerden wegen Doppelbesteuerung nur dann zulassen, wenn
die Behörden verschiedener Kantone wegen der Besteuerung eines
Vermögensstückes in Differenzen gerathen, so würde der Steuer
pflichtige in allen denjenigen Fällen, in welchen sich jene Behörden
bei der Doppelbesteuerung beruhigen, ganz schutzlos dastehen, wäh
rend ja selbstverständlich das Verbot der Doppelbesteuerung gerade
zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen besteht.
ad c. bestreitet Rekurrent nicht, daß das aargauische Gesetz
von den dortigen Steuerbehörden richtig ausgelegt und angewendet
worden sei; sondern seine Behauptung geht vielmehr dahin, daß
jenes Gesetz im Widerspruche stehe mit dem bundesrechtlichen Ver
bote der Doppelbesteuerung und aus diesem Grunde keine An
wendung finden dürfe. Es handelt sich somit nicht, wie Rekurs
beklagter glaubt, um eine kantonale Angelegenheit, sondern um
eine Frage des interkantonalen oder Bundesrechtes, für deren
Beurtheilung daher auch nicht das kantonale, sondern das Bundes
recht maßgebend ist und welche, wie das Bundesgericht im An
schlusse an die frühere Praxis der Bundesbehörden schon wieder
holt ausgesprochen hat, vor dießseitige Behörde gebracht werden
kann, ohne daß zuvor die kantonalen Instanzen durchlaufen werden
müßten.
Was nun die Hauptsache betrifft, so geht die bisherige
3.
bundesrechtliche Praxis dahin, daß das bewegliche Vermögen
allerdings in der Regel da versteuert werden müsse, wo der Ei
genthümer seinen Wohnsitz habe; daß jedoch, wo es sich um die
Besteuerung eines Geschäftes handle, für welches der Inhaber in
dem Kanton, wo dasselbe sich befinde, ein Spezialdomizil habe
nehmen müssen, das Recht zur Besteuerung des in dem Geschäfte
liegenden Vermögens und des mit demselben im Zusammenhange
stehenden Einkommens dem Kantone zustehe, wo das Geschäft sein
Domizil habe, das Kapital arbeite und den Schutz des Staates
genieße, und daß dieses Besteuerungsrecht durch den mehr zufäl
ligen Umstand, daß der Inhaber persönlich in einem andern Kan
ton wohne, nicht beeinträchtigt werden könne. (Vergl. insbeson
dere Entscheide des Bundesrathes in Sachen Robert und. Komp.
vom 21. Oktober 1867, i. S. Gebr. Blumer vom 5. Mai 1870
und i. S. Lambelet vom 7. Juli 1873 und Entscheide des Bundes
gerichtes i. S. F. Meyer, Sulzer und Komp., Bühler, Crouzol et
Buracco, off. Sammlung Bd. I, N° 26-43, und i. S. Karsten vom
11. November 1876. (Bd. II S. 386 Erw. 3).
4. Hievon ausgehend muß die vorliegende Beschwerde dahin
entschieden werden, daß der Kanton Aargau nicht berechtigt sei,
den Rekurrenten für seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen
der Spinnerei an der Lorze und für den aus dieser Quelle kom
menden Erwerb zu besteuern, sondern beides, Vermögen und Ein
kommen, nur von dem Kanton Zug der Besteuerung unterwor
fen werden dürfe. Denn unbestrittenermaßen hat das unter der
Firma Spinnerei an der Lorze bestehende Handelsgeschäft, sowie
die als Inhaberin dieses Geschäftes komparirende Handelsgesell
schaft ihr Domizil in Baar, Kanton Zug, und es muß der in der
vorigen Erwägung betreffend die Besteuerung des Gewerbebetrie
bes aufgestellte Grundsatz in allererster Linie auf Societätsgeschäfte
Anwendung finden, deren Vermögen, wenn auch die offene Han
delsgesellschaft (und eine solche scheint hier nach den übereinstim
menden Angaben der Parteien, trotz der Sachfirma, vorzuliegen)
dem Privatver
nicht eine juristische Person bildet, doch eine von
Einheit ist.
mögen der Gesellschafter gesonderte, selbstständige
5. Von einer Theilung des Steuerbetreffnisses zwischen den
Kantonen Zug und Aargau, wie Rekursbeklagter eventuell bean
Prinzipes ent
tragt hat, kann nach dem Gesagten, weil jedes
behrend, keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Zug ist einzig berechtigt, den Antheil des Rekur
renten am Vermögen der Spinnerei an der Lorze und den aus
diesem Geschäfte kommenden Erwerb zu besteuern und es hat sich
daher der Kanton Aargau deren Besteuerung zu enthalten.