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Urtheil vom 13 Januar 1877 in Sachen
des Gemeindrathes Laufenburg.
A. Joseph K. von Laufenburg, wohnhaft in Genf, verehelichte
sich am 14. März 1876 in Genf mit Susette D., geschiedene C.,
von Dommartin und Villars-Tiercelin, welche nach ihrer Schei
dung drei außereheliche Kinder geboren hatte, nämlich 1. Nancy
Josephine C., geb. in Lausanne 1. März 1865; 2. Julie Emma
C., geb. in Lausanne 2. Mai 1868, und 3. Markus Eugene D.,
Diese drei Kinder anerkannte
geb. in Carouge 30. August 1873.
K. bei Eingehung der Ehe als die seinigen und es verpflichtete
gestützt hierauf der Regierungsrath des Kantons Aargau mittelst
Schlußnahme vom 16. September v. J. den Gemeindrath Laufen
burg, jene drei Kinder als Bürger dieser Gemeinde anzuerkennen
und für deren Eintragung in die Civilstandsbücher und Ausstel
lung von Heimatschriften zu sorgen.
B. Hierüber beschwerte sich die Gemeinde Laufenburg beim
Bundesgericht und verlangte, daß die Anerkennung der Vaterschaft
des Jos. K. bezüglich jener drei Kinder als unrichtig erklärt und
die daherigen Eintragungen in den Civilstandsbüchern von Genf
und Laufenburg in diesem Sinne berichtigt, eventuell die drei
Kinder der D. auch im Bürgerregister der Gemeinde Genf ein
getragen werden.
Das erste Gesuch stützte sich darauf, daß die von der D. außer
ehelich geborenen Kinder nicht von K. erzeugt seien und daher
dessen Anerkennung derselben auf Unwahrheit beruhe. Das even
tuelle Begehren wurde damit begründet, daß nach einem genferi
schen Gesetze jeder in Genf geborene Schweizerbürger auch das
Genfer-Bürgerrecht erwerbe.
C. Die Regierung von Aargau erwiederte auf die Beschwerde,
daß sie sich in dieser Sache nicht als Gegenpartei betrachte und
daher auf eine Antwort verzichte;
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Es handelt sich im vorliegenden Falle, wie Rekurrent aus
drücklich erklärt hat, um einen staatsrechtlichen Rekurs. Nun be
urtheilt aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur Be
schwerden über solche Verfügungen kantonaler Behörden, welche
entweder die in der Bundesverfassung und den in Ausführung
derselben erlassenen Bundesgesetzen oder in der Kantonsverfassung
gewährleisteten Rechte verletzen oder gegen Konkordate oder Staats
verträge verstoßen. (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege vom 27. Brachmonat 1874.) Hie
von ist aber in concreto überall keine Rede; Rekurrent ist selbst
nicht im Falle, irgend welche Verfassungs- oder bundesgesetzliche
Bestimmung, welche durch die angefochtene Schlußnahme verletzt
wäre, zu bezeichnen und in der That enthält auch weder die
Bundesgesetzgebung noch die aargauische Verfassung eine Vor
schrift, gegen welche die regierungsräthliche Schlußnahme ver
stoßen würde. Der Art. 54 Lemma 5 der Bundesverfassung,
welcher die Legitimation vorehelicher Kinder durch die nachfol
gende Ehe der Eltern ausspricht, ist offenbar nicht verletzt, auch
wenn die Behauptung des Rekurrenten, daß K. nicht der Vater
der drei anerkannten Kinder sei, richtig sein sollte.
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Nur insofern könnte von einer Kompetenzüberschreitung, resp.
einem Uebergriffe des Regierungsrathes in das Gebiet der rich
terlichen Gewalt gesprochen werden, als durch dessen Beschluß vom
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September v. J. dem Gemeindrathe Laufenburg das Be
schreiten des Rechtsweges sei es gegen K. oder seine Kinder,
sei es gegen die Gemeinden Dommartin und Villars oder Genf
abgeschnitten worden wäre. Allein diese Tragweite kommt ohne
Zweifel jenem Beschlusse nicht zu, sondern es bleibt auch nach
demselben der Gemeinde Laufenburg das Recht vorbehalten, die
Anerkennung der außerehelichen Kinder durch K. als eine fingirte
anzufechten und für den Fall, als sie in dem diesfälligen Pro
zesse obsiegen sollte, die benannten Gemeinden auf Anerkennung
jener Kinder als Bürger zu belangen, sofern sich dieselben nicht
freiwillig hiezu verstehen sollten. Denn weder die Bundesverfas
sung noch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe enthält eine
Bestimmung, wonach der Anerkennung der Vaterschaft in der
Weise unbedingte Wirksamkeit zukäme, daß auch die Einsprache
gegen eine fingirte Vaterschaft ausgeschlossen und die Heimats
gemeinde des angeblichen Vaters verpflichtet wäre, die von die
sem anerkannten Kinder auch dann als Bürger anzunehmen, wenn
die Anerkennung erweislich unrichtig ist. Allein ein solcher Pro
zeß gehört nicht vor das Bundesgericht, sondern ist von der ein
sprechenden Gemeinde beim Gerichte des Wohnortes des angeb
lichen Vaters im vorliegenden Falle also in Genf, anhängig
zu machen. Nur zur Beurtheilung einer allfällig zwischen den
Gemeinden Laufenburg, Dommartin u. s. w. entstehenden Bür
gerrechtsstreitigkeit wäre das Bundesgericht gemäß Art. 27 Zif
fer 4 des cit. Bundesgesetzes kompetent, jedoch nicht als Staats
gerichtshof, sondern als Civilgericht.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Auf die vorliegende Beschwerde wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht eingetreten.