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Urtheil vom 24. August 1877 in Sachen Schärli.
A. Am 5. August 1876 starb in Blochwil, Gemeinde Menz
nau, plötzlich die Ehefrau des Rekurrenten. Gestützt auf eine
Anzeige des Landjäger Moser in Menznau, daß nach einem öf
fentlichen Gerüchte die Frau Schärli nicht eines natürlichen To
des gestorben, sondern gewaltsam um's Leben gebracht worden sei,
ordnete das Statthalteramt Willisau eine amtliche Untersuchung
der Leiche durch die Amtsärzte Dahinden in Ettiswyl und Rösli
in Willisau an, welche am 7. August stattfand und die beiden
Experten, die zwar an der Leiche äußerlich keine Spuren eines
gewaltsamen Todes konstatiren konnten, laut ihrem vom 12./13.
August datirten und dem Statthalteramt Willisau am 15. Au
gust eingereichten Gutachten, zu folgenden Schlüssen über die To
desursache führte:
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Frau Schärli habe bei Lebzeiten an einem Herzfehler ge
litten;
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dieselbe sei eines gewaltsamen Todes gestorben;
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der Tod erfolgte durch Apoplexie nach vorhergegangenem
Erstickungsversuch und Mißhandlungen;
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es sei möglich, daß bei einer vollständig gesunden Person
bei dieser Mißhandlung unter allen und jeden Umständen nicht
immer sicher der Tod eintreten würde;
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der Erstickungsversuch und die Apoplexie können dem Tode
mehrere Stunden vorausgegangen sein.
Daraufhin wurde vom Statthalteramt Willisau gegen Schärli
Untersuchung eingeleitet und derselbe am 16. August 1876, nach
vorangegangenem Verhör, in welchem er jede Mißhandlung sei
ner Frau bestritten hatte, in "Kollusionshaft" versetzt. Auch wurde
auf Anregung des Amtsarztes Dahinden noch die körperliche Un
tersuchung Schärli's angeordnet, "um dessen Hände zu besichti
gen, wegen allfälliger Hautabschürfungen, die sich dort finden
könnten, da wahrscheinlich ein Kampf zwischen der dahingeschie
denen Frau und Schärli kurze Zeit vor dem Tode stattgefunden
habe." Diese Untersuchung fand am 22. August 1876 durch den
Amtsarzt Rösli statt und ergab 1) im Gesicht des Schärli zwi
schen den beiden Augenbrauen eine kleine, etwas mehr als erb
sengroße, bereits "vernarbte Hautabschürfung" und 2) vor der lin
ken Ohröffnung eine beinahe senkrecht verlaufende, ½ Centim,
lange Einkerbung. Nach dem Gutachten des Amtsarztes waren
diese beiden Verletzungen 8 14 Tage vorher und zwar sehr
Fin
wahrscheinlich durch die gewaltsame Einwirkung eines
gernagels entstanden.
Am 24. August 1876 wurde Jakob Schärli gegen eine Kau
tion von 6000 Fr. einstweilen des Verhaftes entlassen. Derselbe
beeilte sich nun, von den Professoren Emmert in Bern, Cloetta
in Zürich und de Wette in Basel über die Todesursache seiner,
erwiesenermaßen stark dem Trunke ergebenen Ehefrau, gestützt
auf den Sektionsbefund der benannten beiden Amtsärzte, Gut
achten einzuziehen. Alle diese Gutachten gehen dahin, daß durch
den, übrigens sehr mangelhaften, Befundbericht keine andere To
desart nachgewiesen sei, als eine spontan erfolgte, durch den or
ganischen Herzfehler bedingte Herzparalyse. Die Resultate der
Sektion und das langsame Eintreten des Todes erinnern an den
Tod, wie er bei Trinkern so häufig beobachtet werde.
Diesen Gutachten schloß sich auch der Sanitätsrath des Kan
tons Luzern an, dessen vom 27. November 1876 datirter Bericht
dahin schließt:
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Das Verfahren der Amtsärzte sei nicht durchgehends den
Regeln der Kunst und der gerichtlichen Medizin konform gewesen;
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es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß
Frau Schärli eines gewaltthätigen Todes gestorben sei;
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vielmehr müsse angenommen werden, daß Frau Schärli
eines natürlichen Todes gestorben sei, ohne Einwirkung einer
Drittperson.
Bezüglich der bei Jakob Schärli durch Amtsarzt Rösli kon
statirten Verletzungen erklärte der Sanitätsrath, es spreche Nichts
dagegen, anzunehmen, daß jene Verletzungen auch anders als auf
die im Gutachten des Amtsarztes Rösli angegebene Art und
Weise entstanden seien.
B. Da durch die geführte Untersuchung auch in subjektiver
Hinsicht der Beweis für ein Verbrechen in keiner Weise geleistet
worden war, somit sowohl die objektiven als die subjektiven Merk
male eines solchen mangelten, beschloß die Kriminalkommission
am 13. Dezember 1876, es sei die Untersuchung fallen gelassen
und dem Jakob Schärli eine Schuldlosigkeitserklärung zuzustel
len. Gleichwohl legte sie aber dem Angeklagten die erlaufenen
Untersuchungskosten im Betrage von 477 Fr. 90 Cts. auf und
wies dessen Entschädigungsforderung ab, gestützt darauf, daß der
selbe durch die Art und Weise, wie er laut zahlreichen Zeugen
aussagen seine Frau früher schon behandelt habe, sich durch eige
nes Verschulden und nicht ohne Grund den bezüglichen schweren
Verdacht auf sein Haupt geladen habe.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Schärli den Rekurs an die
Kriminal- und Anklagekammer des luzernischen Obergerichtes.
Allein letztere wies, entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft,
mit Erkenntniß vom 29. Januar d. J. den Rekurs ab und zwar
gestützt auf folgende Erwägungen:
Das Statthalteramt sei mit Rücksicht auf die Anzeige und
den Bericht des Landjäger Moser in Menznau und sodann spe
ziell gestützt auf das Gutachten der beiden Amtsärzte über die
Todesart der Frau Schärli nicht nur berechtigt, sondern ver
pflichtet gewesen, die Untersuchung bezüglich Konstatirung des sub
jektiven Thatbestandes einläßlich zu führen.
2. Nun habe bei Ausmittlung der Thäterschaft die Untersu
chung in erster Linie gegen den Rekurrenten sich richten müssen
und sei durch dieselbe denn auch wirklich konstatirt worden, daß
Beklagter seine Frau auf rohe, ja brutale Weise behandelt, sie
noch am 2. August Abends mißhandelt und die Frau sodann
am folgenden Tage sich krank gezeigt habe und in der Nacht vom
5./6. August gestorben sei. Dazu komme, daß auch das Beneh
men des Beklagten während des Todeskampfes seiner Frau ein
rohes gewesen sei und zu mancherlei Deutung habe Anlaß geben
müssen.
3. Wenn nun auch das Gutachten des Sanitätsrathes, zumal
im Hinblick auf die Verspätung der Leichenschau und den daher
vorgeschrittenen Verwesungsprozeß die Richtigkeit des Gutachtens
der beiden Amtsärzte stark in Zweifel ziehe und dasselbe sehr
mangelhaft finde, so fallen deßwegen die subjektiven Thatmomente
(brutale Behandlung der Verstorbenen ab Seite des Rekurren
ten, Mißhandlung am 2. August Abends, kranker Zustand der
Frau Schärli am 3. und 4. August und Tod derselben in der
Nacht vom 4./5. August) nicht dahin und seien immerhin so gra
virender Natur, daß eine Ueberbindung der Untersuchungskosten
an Rekurrenten sich nach . 310 des St. R. V. vollends recht
fertige.
D.
Mittelst Beschwerde vom 19. Mai 1877 stellte nun Jb.
Schärli beim Bundesgerichte das Gesuch, daß das Erkenntniß
der luzernischen Kriminal- und Anklagekammer vom 29. Januar
d. J., sowie Disp. 2 und 3 des erstinstanzlichen Erkenntnisses
kassirt, die Untersuchungs- und Rekurskosten dem Kanton Luzern
für
auferlegt und die Entschädigungsforderung des Rekurrenten
ein besonderes Verfahren vorbehalten werde.
Zur Begründung dieses Gesuches behauptete Rekurrent,
die
angefochtenen Erkenntnisse verletzen sowohl die Art. 4 und 5 der
luzerner Verfassung, als den Art. 4 der Bundesverfassung. Es
sei das verfassungsmäßige Recht auf persönliche Freiheit (Art. 5
der luzerner Verfassung) und auf Gleichheit vor dem Gesetze
(Art. 4 ibidem und Art. 4 der Bundesverfassung) ganz eminent
mißachtet und zwar ersteres, weil Rekurrent, obwohl erwiesener
maßen unschuldig am Tode seiner Ehefrau, in Verhaft gesetzt
und neun Tage im Gefängniß gehalten worden sei. Art. 5 der
luzerner Verfassung gewährleiste die persönliche Freiheit und be
stimme, daß Niemand außer den im Gesetz vorgesehenen Fällen
verhaftet werden dürfe und eine ungesetzliche Verhaftung dem Be
treffenden Anspruch auf volle Entschädigung gebe. Nun ergebe
sich aus der Prozedur, daß Rekurrent unschuldig in Verhaft ge
setzt worden, indem ein Verbrechen gar nicht vorliege. Das hand
greiflich unrichtige Gutachten der Amtsärzte habe kein gesetzlicher
Verhaftungsgrund sein können und sei deßhalb der Staat für
den ausgestandenen Verhaft verantwortlich. Die Motive der re
kurrirten Erkenntnisse enthalten ebensoviele Unwahrheiten als Be
hauptungen; unerlaubte, unordentliche oder verdächtige Handlun
gen, welche nach . 310 des St. R. V. die Ueberbindung der
Kosten allein rechtfertigen könnten, seien von ihm nicht verübt
worden. Unerlaubt und unordentlich sei nur das gegen ihn ein
geschlagene Verfahren, die Kassation der rekurrirten Erkenntnisse
daher nichts als die verfassungsmäßig gebotene Gerechtigkeit.
Die Gleichheit vor dem Gesetze sei verletzt; denn es erscheine
als eine schreiende Ungerechtigkeit, wenn dem Staat Kosten, die
er durch Fehler seiner Beamten verschuldet, abgenommen und
dem unschuldig Verfolgten auferlegt werden. Auch sei der Staat
bevorzugt, wenn der unschuldig von ihm Verfolgte mit seinen
Entschädigungsansprüchen an ihn abgewiesen werde.
E. Die Kriminal- und Anklagekammer des Kantons Luzern
trug darauf an, daß das Bundesgericht wegen Inkompetenz auf
die Beschwerde nicht eintrete, eventuell dieselbe als unbegründet
abweise. Diese Anträge begründet sie folgendermaßen:
Es handle sich um einen Entscheid in Strafsachen; solche
1.
Entscheide fallen aber nach Maßgabe der Bundesverfassung in
die Kompetenz der kantonalen Behörden und sei daher das Bun
desgericht in Sachen nicht zuständig.
2. Eventuell könne von einer ungesetzlichen Verhaftung keine
Rede sein. Die Inhaftirung Schärli's habe von dem zuständigen
Beamten ( . 68 des luzern. Strafrechtsverfahren) nach Vorschrift
des Gesetzes (Art. 67 ibidem) stattgefunden. Denn gestützt auf
das Gutachten der beiden Amtsärzte habe der Amtsstatthalter
von Willisau die Frage, ob genügender Verdacht zur Verhaftung
vorhanden sei, bejahen müssen. Auch habe Schärli von dem ihm
gegen die Verhaftung gesetzlich zustehenden Beschwerderecht keinen
Gebrauch gemacht. Der Kostenentscheid selbst sei nach den Akten
materiell richtig. Gemäß Art. 310 des St. R. V., welcher hier
analog zur Anwendung komme, könne ein Angeklagter, falls er
nicht schuldig befunden werde, gleichwohl ganz oder theilweise
nach Ermessen des Gerichtes zu den Kosten verurtheilt werden,
wenn er durch unerlaubte, verdächtige oder unordentliche Hand
lungen oder Unterlassungen die Untersuchung veranlaßt habe
Die Beantwortung der Frage, ob in der Strafprozedur gegen
Schärli solche verdächtige und unordentliche Handlungen sich er
geben, sei Sache der richterlichen Reflexion und könnte keineswegs
die Annahme einer Gesetzes- oder Verfassungsverletzung begründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent behauptet, daß durch die angefochtenen Er
kenntnisse der luzernischen Behörden Bestimmungen der luzerni
schen Staatsverfassung und der Bundesverfassung verletzt seien,
so ist das Bundesgericht unzweifelhaft zur Beurtheilung der Be
chwerde kompetent. (Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung
und Art. 59 lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege; vergl. ferner Urtheile des Bun
desgerichtes in Sachen Farina vom 11. Februar 1876, abge
druckt in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheide Bd. II S. 118 Erw. 1 und in Sachen Geigy vom 29.
Dezember 1876 a. a. O. S. 509 Erw. 9.)
- Nun bestimmt der Art. 5 der luzernischen Verfassung:
"Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Woh
"nung sind gewährleistet.
"Niemand darf gerichtlich verfolgt, verhaftet oder in Verhaft
"gehalten werden, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
"Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Betreffenden Anspruch
"auf volle Entschädigung."
Und der Art. 67 des Gesetzes betreffend das Strafrechtsverfah
ren setzt in . 67 hinsichtlich der Zulässigkeit des Verhaftes fest:
"Wegen Verbrechen und schweren Vergehen tritt die Verhaf
"tung ein gegen diejenigen, welche verdächtig sind, Thäter
"oder Mitschuldige zu sein. Inwiefern der obwaltende Verdacht
"hinreichend sei, muß in jedem einzelnen Falle sorgfältig erwo
"gen werden. Es ist dabei auch auf die größere oder geringere
"Besorgniß, daß der Verdächtige durch die Flucht der Untersu
"chung sich entziehen, oder daß er die Freiheit zur Verdunklung
"der Wahrheit oder Erschwerung der Untersuchung mißbrauchen
"werde, Rücksicht zu nehmen."
Hienach ist klar, übrigens auch geradezu selbstverständlich, daß
nicht jede Verhaftung eines Unschuldigen als ungesetzlich bezeich
net werden kann, sondern, abgesehen von dem hier unbestrittener
maßen nicht zutreffenden Falle der Verhaftung durch einen un
zuständigen Beamten, als ein ungesetzlicher nur derjenige Unter
suchungsverhaft erscheint, welcher ohne hinreichende Ver
dachtsgründe angeordnet wird. Da nun die Strafrechtspflege
den Kantonen zusteht und der Natur der Sache nach die Erlas
sung eines Verhaftbefehls in der Regel dem Ermessen der be
treffenden kantonalen Beamten überlassen werden muß, so ist
eine Intervention des Bundesgerichtes wegen Verletzung der ver
fassungsgemäß gewährleisteten Freiheit der Person daher offenbar
nur in den Fällen gerechtfertigt, wo sich für jeden Unbefangenen
sofort ergibt, daß für eine Verhaftung keinerlei Grund vorlag,
sondern dieselbe lediglich auf der Willkür des betreffenden Be
amten beruhte. Hievon ausgegangen kann aber im vorliegenden
Falle die Beschwerde des Jb. Schärli nicht gutgeheißen werden.
3. Nach den Akten steht nämlich außer allem Zweifel, daß
die Einleitung der Untersuchung gegen den Rekurrenten und des
sen Verhaftung lediglich gestützt auf den Befundbericht der bei
den Amtsärzte Dahinden und Rösli erfolgt ist. Nach diesem Be
richte mußte aber der Amtsstatthalter als höchst wahrscheinlich
annehmen, daß ein Verbrechen gegen das Leben der Ehefrau
Schärli verübt worden sei, und nun erscheint es nach den Ver
hältnissen, insbesondere der Denunziation des Landjäger Moser,
wohl begreiflich, daß der Verdacht der Thäterschaft sich in erster
Linie gegen den Rekurrenten richtete und das Statthalteramt
Willisau sich sowohl zur Verhaftung des Jakob Schärli, als zur
Einleitung der Untersuchung gegen denselben veranlaßt sah. Daß
Rekurrent in ungesetzlicher Weise verhaftet worden sei, kann dem
nach nicht gesagt werden, womit dessen Berufung auf Art. 5 der
luzernischen Staatsverfassung dahin fällt.
4. Was die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß die re
kurrirten Schlußnahmen gegen den Art. 4 der luzernischen Ver
fassung und Art. 4 der Bundesverfassung verstoßen, so kann aller
dings mit Grund die Frage aufgeworfen werden, ob, nachdem
durch die drei vom Rekurrenten selbst eingeholten Gutachten und
den Bericht des Sanitätsrathes von Luzern derjenige der beiden
Amtsärzte widerlegt und der natürliche Tod der Frau Schärli
konstatirt worden war, nicht eine richtige Anwendung des Art.
310 des St. R. V. erfordert hätte, daß die, zumal nicht unbe
deutenden, Kosten der Untersuchung dem Staate und nicht dem
Rekurrenten auferlegt würden; indem, wie bereits bemerkt, aus
den Akten zur Evidenz hervorgeht, daß die Untersuchung ledig
lich durch das unrichtige Gutachten der beiden Amtsärzte veran
laßt worden ist. Wenn die Anklagekammer des luzernischen Ober
gerichtes in Erwägung 2 ihres Entscheides zur Rechtfertigung des
selben bemerkt, es sei durch die Untersuchung konstatirt worden,
daß Rekurrent seine Frau auf rohe, ja brutale Weise behandelt
und noch am 2. August Abends mißhandelt habe und daß auch
sein Benehmen während des Todeskampfes derselben ein rohes
gewesen sei, so liegt auf der Hand, daß alle diese Momente für
sich allein niemals und jedenfalls dann nicht die Einleitung einer
Untersuchung gerechtfertigt hätten, wenn das Gutachten der bei
den Amtsärzte aus dem Ergebnisse der Sektion statt der unrich
tigen die richtigen Schlüsse gezogen und den natürlichen Tod der
Frau Schärli konstatirt hätte. Dazu kommt aber noch, daß jene
Thatsachen, insbesondere die Mißhandlung der Ehefrau Schärli
durch ihren Ehemann am 2. August Abends, keineswegs erwie
fen und daß endlich alle die Depositionen, auf welche der ange
fochtene Entscheid sich beruft, erst nach der Einleitung der Un
tersuchung und der Verhaftung des Rekurrenten gemacht worden
sind, somit die in denselben bezeugten Thatsachen die Untersuchung
nicht veranlaßt haben können, während der mehrerwähnte
Art. 310 in ganz richtiger Weise die Ueberbindung der Kosten
an den Angeklagten nur dann zuläßt, wenn derselbe die Unter
suchung durch sein Benehmen veranlaßt, d.h. verschuldet hat.
5. Allein wenn auch der angefochtene Entscheid der Vorschrift
des Art. 310 des St. R. V. nicht entsprechen mag, so kann doch
nicht gesagt werden, daß derselbe den Grundsatz der Gleichheit
der Bürger vor dem Gesetze verletze, indem der Nachweis da
für mangelt, daß die luzernischen Behörden jene Gesetzesstelle
dem Rekurrenten gegenüber ausnahmsweise anders gehandhabt
und den Rekurrenten schlechter behandelt haben, als dieß sonst
allgemein gegenüber andern Bürgern in solchen Fällen geschieht,
selbstverständlich aber nicht schon ein unrichtiger Entscheid genügt,
um eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes der Gleichheit vor
dem Gesetze anzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.