- Urtheil vom 1. September 1877 in Sachen
der Konkursmasse Knörr.
A. Das Comptoir d'Escompte (Gebrüder Oswald und Comp.)
in Basel besitzt an die in Konkurs gerathene Firma Knörr und
Sohn in Luzern eine Wechselforderung von 546,567 Fr., zu de
ren Sicherung ihr von der Schuldnerin eine Anzahl Gültbriefe
als Faustpfand übergeben worden sind. Schon am 8. Mai d. J.
hatte das Comptoir d'Escompte beim Civilgerichte Basel das
Begehren auf Versteigerung der Pfänder gestellt, gestützt auf die
notorische Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Vor Erlaß des
Urtheils gerieth jedoch die Firma Knörr und Sohn in Konkurs
und die Konkursmassa bestritt nun, unter Berufung auf .
und 2 des Konkordates über die Effekten eines Fälliten vom 7.
Juni 1810, den baslerischen Gerichten die Kompetenz zur Be
urtheilung der Streitsache; eventuell verlangte sie, daß die Klage
abgewiesen und das Comptoir d'Escompte verpflichtet werde, die
Faustpfänder in die Konkursmassa abzuliefern. Allein das Civil
gericht verwarf sowohl die Kompetenzeinrede, als das eventuelle
Begehren der Konkursmassa, indem nach dem erwähnten Konkor
date das Faustpfand in keinem Falle behufs Liquidation an die
auswärtige Massa abgeliefert werden müsse, sondern nur ein Mehr
erlös über die Pfandforderung in die auswärtige Massa falle.
Es bewilligte demnach durch Urtheil vom 6. Juli d. J., gestützt
auf das baselsche Betreibungsgesetz, die Versteigerung der ver
pfändeten Titel, wenn nicht binnen einer Frist von 14 Tagen
Beklagte die Klägerschaft anderweitig für ihre Ansprüche be
friedige.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich die Massaverwaltung
von Knörr und Sohn beim Bundesgerichte. Sie behauptete, das
selbe verletze das oben angeführte Konkordat vom 7. Juli 1810,
und stellte das Gesuch, daß das Comploir d'Escompte in Basel
verpflichtet werde, die als Faustpfand erhaltenen Gülten in die
Hauptmassa von Knörr und Sohn abzuliefern.
Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrentin an:
Nachdem durch das Konkordat vom 15. Juni 1804 bestimmt
worden, daß in Fallimentsfällen alle Schweizer nach gleichen Rech
ten behandelt und collocirt werden, so sei Streit entstanden, wie
es in dem Falle zu halten sei, wo Effekten des Falliten als Pfand
beim Gläubiger in einem andern Kanton liegen, als wo der Kon
kurs ausbreche. Daraufhin sei das Konkordat vom 7. Juni 1810
zu Stande gekommen, welches bestimme, daß in Fallimentsfällen
alle einem Falliten zugehörigen Effekten in die Hauptmassa fal
len sollen, solche mögen liegen, wo sie wollen, unbeschadet jedoch
der darauf haftenden Rechte und Ansprüche des Inhabers. (Art. 1.)
Nur in dem Falle, wo das Eigenthum selbst oder Pfandrecht des
Inhabers von der Fallimentsmassa in Streit gezogen werde, sei
diese gehalten, ihre Rechte vor dem Richter des Kantons geltend
zu machen, in welchem die Effekten sich befinden. (Art. 2.) Von
diesen beiden Ausnahmen von dem Grundsatze der universellen
Attraktivkraft des Konkurses treffe im vorliegenden Falle keine zu,
indem sowohl das Eigenthum der Firma Knörr und Sohn an
jenen Gülten als das auf denselben haftende Pfandrecht der Re
kursbeklagten unbestritten sei. Die Frage stelle sich einzig so: Soll
die Realisation des Pfandrechtes durch Versteigerung der Pfand
gülten in Basel oder Luzern stattfinden? Wenn nun das baseler
Civilgericht behaupte, die Versteigerung sei in Basel vorzuneh
in die Massa abzugeben,
men und nur ein allfälliger Mehrerlös
Pfandrechtes von selbst
so habe sich dies nach den Regeln des
verstanden, da die Konkursmassa die Universal-Nachfolgerin des
Falliten sei, und gebe das Konkordat auch keinen Anhaltspunkt
für eine solche Auslegung. Die Worte: "Die Effekten fallen in
als
die Hauptmassa," können vielmehr nichts anders bedeuten,
seidaß dieselben in die Massa abgegeben werden müssen. Auch
es nicht richtig, daß das Pfandrecht durch die Ablieferung in die
Massa an Werth verliere, indem die Bestimmung des Konkor
dates "unbeschadet der darauf haftenden Rechte des Inhabers"
ausschließe, daß aus dem Erlöse der Faustpfänder vor dem Pfand
gläubiger andere priviligirte Gläubiger befriedigt werden.
C. Der Vertreter des Comptoir d'Escompte in Basel trug
auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter fol
gender Begründung:
Die Auslegung, welche Rekurrentin dem Konkordate vom 7.
Juni 1810 gebe, sei weder mit der Entstehungsgeschichte des Kon
kordates zu vereinigen, noch entspreche sie dem Sinn und Zweck
desselben. Geradezu im Widerspruche stehe sie aber mit den all
Natur und das Wesen
gemein geltenden Grundsätzen über die
im Konkurse überhaupt.des Faustpfandes und dessen Stellung
15. Juni 1804 die Kon
Während durch das Konkordat vom
kurseinheit zwischen den vertragschließenden Ständen angebahnt
worden sei, haben durch die Beschlüsse des spätern Konkordates
die zur Zeit des Konkursausbruches schon bestandenen, wohler
worbenen dinglichen Rechte in ihrem ganzen Umfange geschützt
und der Separatkonkurs, die getrennte Befriedigung der Gläu
biger ohne Rücksicht auf die Hauptmassa, vermieden werden sol
len. Dem sei vollständig Genüge geleistet, wenn der Mehrerlös
in die Massa fließe. Wenn Rekurrentin behaupte, dies sei selbst
verständlich gewesen und habe es hiefür eines Konkordates nicht
bedurft, so sei dies nicht richtig; vielmehr habe sich damals ein
solches Verfahren keineswegs von selbst verstanden, da die Ver
hältnisse noch keineswegs geregelt gewesen seien. Nach den dem
Abschlusse des Konkordates vorausgegangenen Verhandlungen habe
allerdings der Stand Zürich den Antrag gestellt gehabt, die Be
timmung aufzunehmen, daß, wenn bewegliches Eigenthum eines
Falliten sich in Handen eines Gläubigers in einem andern Kan
tone befinde, der Entscheid über das streitige Pfandrecht vor der
Richter des Wohnortes des Falliten zu ziehen sei. Allein die kon
son
kordirenden Kantone haben diesen Grundsatz nicht anerkannt,
dern sich für die entgegengesetzte Auffassung entschieden.
Daß das angefochtene Urtheil dem Wortlaute des Konkorda
tes widerspreche, könne nicht gesagt werden. Vielmehr wäre es
ein Widerspruch, zu verlangen, daß für die Frage der Existenz
und Gültigkeit des Pfandrechtes der Richter der belegenen Sache,
für die Frage der Realisirung dagegen der Richter des Konkurs
ortes zu entscheiden habe. Auch wäre letzteres nicht mit der deut
lichen Bestimmung zu vereinigen, daß die Rechte der Faustpfand
gläubiger unangetastet bleiben sollen. Denn zu dem Begriffe des
Pfandrechtes gehöre nicht nur die Befugniß des Inhabers, auf
den Erlös des Pfandes einen Anspruch vor den andern Gläu
bigern zu machen, sondern Alles, was erforderlich sei, um einen
Erlös herbeizuführen, also namentlich auch das Versilberungs
recht. Die Fragen, welche hieran sich knüpfen, die Fragen über
Zulässigkeit, Ort, Art und Zeit der Versteigerung seien ebenfalls
Fragen, welche dem Entscheid des Richters zustehen müssen, in
dessen Sprengel das Pfand liege. Wenn Rekurrentin anzunehmen
scheine, daß nach Ablieferung der Faustpfänder an die Massa we
nigstens die Kollokation nach basler Rechten zu erfolgen hätte,
so würde damit ein Verfahren angedeutet, welches nicht nur prak
tisch unausführbar wäre, sondern auch die Einheit des Konkur
ses geradezu aufheben müßte.
Im Sinne des angefochtenen Urtheils sei das Konkordat dann
auch von jeher von den baselschen Gerichten aufgefaßt worden und
es stehe auch die dortige Gesetzgebung mit demselben im Einklange,
indem Art. 270 der C. P. O. bestimme, daß im Konkursfalle Gläu
biger, welche für ihre Forderungen Faustpfand oder Retentions
rechte haben, für ihre solcher Maßen gesicherte Forderung in Basel
Befriedigung verlangen können und daß ihre Ansprüche nach bas
ler Recht von dortigem Richter zu beurtheilen seien.
Auch die Bundesbehörden haben das mehrerwähnte Konkordat
konstant so ausgelegt und angewendet, wie dies in concreto sei
tens des basler Civilgerichtes geschehen sei, und es leuchte ein,
daß ein gegentheiliger Entscheid sehr nachtheilige Folgen nach sich
ziehen müßte, da selbstverständlich Kaufleute und Banquiers frem
den Firmen nur unter der Voraussetzung Kredit gegen Hinter
lage von Titeln u. s. w. zu eröffnen pflegen, daß die bisher be
folgte Praxis in Geltung bleibe. Dazu komme endlich noch im
vorliegenden Falle, daß Knörr und Sohn bei Abschluß des Faust
pfandvertrages in Basel Domizil erwählt und sich damit aus
drücklich dem Gerichtsstand des Kantons Baselstadt unterworfen
haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ueber das Konkursrecht bestehen bekanntlich zwei Konkor
date, nämlich dasjenige vom 15. Juni 1804 und dasjenige vom
- Juni 1810. Das erste stellt einerseits den Grundsatz der Gleich
stellung der Schweizerbürger mit den Einwohnern des Kantons,
in welchem der Geltstag vorgeht, und anderseits das Prinzip der
Einheit des Konkurses wenigstens insoweit auf, daß nach ausge
brochenem Falliment keine Arreste auf bewegliches Eigenthum des
Falliten anders, als zu Gunsten der ganzen Schuldenmasse ge
legt werden dürfen. Dagegen enthält dieses Konkordat keine Vor
schriften darüber, wie es bezüglich desjenigen beweglichen Eigen
thums zu halten sei, auf welches vor Ausbruch des Konkurses in
einem andern Kantone Arreste ausgewirkt oder dingliche Rechte
bestellt worden sind, und es scheint denn auch nach der Begrün
dung, mit welcher der Stand Zürich das neue Konkordat vom
- Juni 1810 anregte, in dieser Hinsicht kein gleichartiges Ver
fahren beobachtet, beziehungsweise von einigen Kantonen das Recht
beansprucht worden zu sein, über solches vor Ausbruch des Kon
kurses mit Arresten oder Pfandrechten belastetes bewegliches Ei
genthum einen Separatkonkurs durchzuführen. In Uebereinstim
mung und Ergänzung des Konkordates vom Jahre 1804 stellt
nun das spätere Konkordat vom 7. Juni 1810 bezüglich des
sämmtlichen beweglichen Vermögens des Falliten den Grundsatz
der Universalität des Konkurses auf, indem es in Art. 1 vor
schreibt, daß in Fallimentsfällen alle einem Falliten zugehörigen
Effekten in die Hauptmassa fallen, solche mögen liegen, wo sie
wollen, unbeschadet jedoch der darauf
haftenden Rechte und An
sprüche des Inhabers.
- Allein daraus, daß auch die in Handen von Kreditoren als
Faustpfand befindlichen Effekten eines Kridaren in die Konkurs
massa fallen, also Bestandtheile derselben werden, folgt noch kei
neswegs, daß der Pfandgläubiger sich des Besitzes entäußern, die
Pfänder in die Konkursmassa abliefern und für seine Forderung
aus dieser Massa Befriedigung suchen müsse. Es ist zwar zuzu
geben, daß die meisten, insbesondere ältern Gesetzgebungen auch
diese Folgerung aus der Universalität des Konkurses gezogen ha
ben; immerhin ist diese Wirkung gemeinrechtlich sehr bestritten
und wird von mehreren neuern Gesetzgebungen (z. B. der deut
schen R. K. O. . 3; vergl. auch zürch. priv. Ges.-B. . 864)
ausdrücklich verneint. In der That läßt sich denn auch nicht leug
nen, daß die Einheit des Konkurses auch ohne jene Folgerung
hinsichtlich der verpfändeten Vermögensstücke des Schuldners eine
nicht zu unterschätzende Bedeutung hat, indem darnach mit dem
Ausbruche des Konkurses der Schuldner die Verfügung über die
Pfänder verliert und seine Rechte an die Massa übergehen, letz
tere das Recht der Einlösung und
wohl auch die Befugniß hat,
eine Versteigerung zu verlangen, ferner der Mehrerlös an die
Massa abgeliefert werden muß und endlich weder neue noch alte
Gläubiger des Kridaren an denselben abgesonderte Ansprüche er
werben können, die Eröffnung eines Separatkonkurses über die
selben somit durchaus unstatthaft ist.
- Jeder Zweifel darüber, daß Art. 1 des Konkordates vom
- Juni 1810 nur den letztern Sinn und Tragweite hat, wird
aber gehoben durch den Schlußsatz desselben: "unbeschadet jedoch
der darauf haftenden Rechte und Ansprüche des Inhabers."
Hie
nach gilt neben dem Grundsatz der Einheit des Konkurses
auch
der Grundsatz, daß die Pfandgläubiger durch den Ausbruch des
Konkurses über den Schuldner nicht schlechter gestellt werden dür
fen, als wenn derselbe nicht in's Falliment gerathen wäre. Of
fenbar liegt nun aber sehr häufig eine Verschlechterung der Stel
lung des Faustpfandgläubigers schon darin, wenn er sich des
Besitzes des Pfandes begeben, die Veräußerung desselben der
Konkursverwaltung überlassen und sich so den Bestimmungen des
Konkursverfahrens unterwerfen muß, während Inhalt und Zweck
des Pfandrechtes gerade darin besteht, dem Pfandgläubiger die
Befriedigung aus der verpfändeten Sache mit Ausschluß anderer
Gläubiger zu sichern. Ganz evident wird aber ein Pfandgläubi
ger benachtheiligt, wenn, wie dies nach nicht wenigen kantonalen
Konkursgesetzen der Fall ist, den Konkurskosten oder gar noch pri
vilegirten Forderungen, die der Pfandgläubiger weder kannte noch
kennen konnte, ein Vorrecht auf den Erlös der Pfänder einge
räumt wird.
4. Es kann sonach das mehrerwähnte Konkordat in der
That nicht anders aufgefaßt werden, als dies seitens des basler
Civilgerichtes geschehen ist. Bekanntermaßen haben auch die
Bundesbehörden konstant dieser Auffassung gehuldigt und das
Effekten
Konkordat immer dahin ausgelegt, daß verpfändete
eines Kridars nicht in die Konkursmassa abgeliefert werden
müssen, sondern nur ein allfälliger Mehrerlös aus denselben an
letztere abzugeben sei (vergl. insbes. Entscheid des Bundesrathes
in Sachen der Kreditoren des Tobler-Lang, Ullmer staatsrechtl.
Praxis Bd. I Nr. 546, in Sachen Amstad vom 17. Juni 1864,
Bundesblatt 1865 Bd. II S. 195, in Sachen Siegfried vom
27. April 1870, Gesch. Ber. des Bundesrathes S. 333) und die
gleiche Ansicht ist auch von den kantonalen Gerichten, soweit de
ren Urtheile hierorts bekannt geworden sind, z. B. den Appella
tionsgerichten von Basel und Zürich, wiederholt ausgesprochen
worden.
Wenn eingewendet werden will, daß Art. 2 des Konkorda
5.
tes vom 7. Juni 1810, welcher lautet:
"So oft indessen der Fall eintritt, daß bei solchen Effekten,
"die in einem andern Kanton als in jenem, dem der Fallit an
"gehört, liegen, entweder das Eigenthum derselben, oder die Hy
"pothek oder das Pfandrecht darauf, von der Fallimentsmassa in
"Streit gezogen wird, so ist selbige gehalten, ihre behauptenden
"Rechte vor dem kompetenten Richter desjenigen Kantons geltend
"zu machen, in welchem die Effekten sich befinden,"
ohne Annahme der Verpflichtung des Pfandgläubigers, die Pfän
der in die Konkursmassa abzuliefern, keinen Sinn habe, so kann
dieser Einwurf nicht als begründet erachtet werden. Denn da,
wie in der zweiten Erwägung ausgeführt worden, allerdings auch
die außer dem Kanton, in welchem der Konkurs ausbricht, vom
Kridaren verpfändeten Effekten in dem dort angeführten Sinne
von dem Grundsatze der Einheit des Konkurses ergriffen werden
und zur Konkursmassa gehören und nur eine separate Befriedi
gung der Pfandgläubiger stattfindet, so war die in Art. 2 auf
gestellte Vorschrift um so nothwendiger, als der Stand Zürich
einen derselben entgegengesetzten Antrag gestellt hatte und
es of
fenbar von großem Werthe sein mußte, diese Gerichtsstandsfrage
definitiv und allgemein verbindlich zu regeln. Dagegen ist dieser
Art. 2, wie Rekursbeklagte mit Recht geltend machen, wohl
ge
eignet, die in den vorigen Erwägungen, in Uebereinstimmung
mit
dem angefochtenen Urtheile, adoptirte Auslegung des Art. 1
ibi
dem zu unterstützen, indem in der That kaum anzunehmen
ist,
daß die konkordirenden Kantone nur für den Rechtsstreit über die
Existenz des Pfandrechtes und nicht auch für die Realisirung des
letztern den Gerichtsstand der belegenen Sache haben anerkennen
wollen.
6. Ebensowenig kann endlich noch für die von der Rekurren
tin vertretene Ansicht geltend gemacht werden, daß nach den kan
tonalen Gesetzgebungen in der Regel der Faustpfandgläubiger ver
pflichtet sei, das Pfand zur Konkursmassa abzuliefern. Denn einer
seits ist für die Verfolgung dinglicher Ansprachen im eidgenössi
schen Rechte stets der Gerichtsstand der belegenen Sache aner
kannt worden, und anderseits weicht das Bundesrecht bekanntlich
auch noch in andern Beziehungen von kantonalen Bestimmungen
betreffend den Gerichtsstand ab. So stellt namentlich Art. 59 der
Bundesverfassung, in Uebereinstimmung mit dem Konkordat A
vom 15. Juni 1804, für alle persönlichen Ansprachen den Ge
richtsstand des Wohnortes des Schuldners fest, mit Ausschluß
der in den meisten kantonalen Gesetzen anerkannten außerordent
lichen Gerichtsstände des Vertrages, der geführten Verwaltung
u. s. w. Der Grund hievon liegt hauptsächlich in der Verschie
denheit der kantonalen Gesetzgebungen, welche bekanntermaßen auch
im Konkursrechte in erheblichem Grade vorhanden ist und, wie
bereits in Erw. 3 ausgeführt, unter Umständen zu starker Be
nachtheiligung der Pfandgläubiger führen kann, indem nach
Art. 3 des Konkordates C vom 15. Juni 1804 die Gleichheit in
Kollokationen und Konkursen, welche die konkordirenden Kantone
einander zusicherten, nach den besondern Gesetzen desjenigen
Kantons zu verstehen ist, wo das Falliment ausbricht,
ein Grundsatz, der unzweifelhaft durch das spätere Konkordat
vom 7. Juni 1810 durchaus nicht berührt oder modifizirt werden
wollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.