- Urtheil vom 20. Oktober 1877 in Sachen
Niederberger.
Urtheil vom 17. Juni
A. J. A. Niederberger wurde durch
1863 vom Regierungsrathe Obwalden wegen Uebertretung des
Gesetzes über den Holzschlag zu 400 Fr. Buße und den Kosten
verurtheilt. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesrathe,
indem er behauptete:
- Es hätte zur Aburtheilung der ihm zur Last gelegten Po
lizeiübertretung gemäß dem Bundesgesetz über die Auslieferung
von Verbrechern verfahren werden sollen, und
- er sei anders als ein Obwaldnerbürger behandelt worden,
indem er auch wegen Holzschlages zu eigenem Gebrauche verur
theilt worden sei.
Allein der Bundesrath wies die Beschwerde durch Beschluß
vom 2. Dezember 1863 ab, indem
ad 1. das Auslieferungsgesetz für Polizeiübertretungen keine
Anwendung finde, und
ad 2. diese Behauptung unrichtig sei, da auch Obwaldnerbür
ger, wo öffentliche Interessen in Frage stehen, an solchem Holz
schlage verhindert werden können.
B. Darauf wandte sich J. A. Niederberger an den Landrath
von Obwalden mit dem Gesuche, ihm die Appellation gegen das
Urtheil des Regierungsrathes zu bewilligen. Nach zweimaliger
Abweisung gestattete sodann der Landrath, auf Verwendung der
Regierung von Nidwalden, die Appellation, trotzdem die Frist
längst abgelaufen war, worauf das Kantonsgericht am 7. April
1864 das regierungsräthliche Urtheil einfach bestätigte. Da Nie
derberger die Geldbuße nicht innert angesetzter Frist entrichtete,
wurde er im Juli 1864 bei zufälliger Anwesenheit in Sarnen
in Verhaft gesetzt und erst entlassen, nachdem er eine Erklärung
unterzeichnet hatte, daß er freiwillig anerkenne, daß die sämmt
lichen in Obwalden über ihn verhängten Bußen und Kosten aus
den bei der Kanzlei von Nidwalden deponirten und von seiner
Frau an die Kanzlei von Obwalden gesandten Geldern bezahlt
werden.
Niederberger richtete nun unterm 19. Oktober 1864 eine Pe
tition an den dreifachen Rath des Kantons Obwalden, worin er
das Gesuch stellte, es möchten ihm die Bußen nachsichtsvoll und
gnädig geschenkt werden. Der Rath trat jedoch auf das Gesuch
nicht ein und ebenso wurde einem am 12. Juni 1865 beim ob
waldenschen Regierungsrathe eingereichten Gesuche um Gestattung
der Einleitung eines Defensivprozesses nicht entsprochen.
Darauf wendete sich Niederberger neuerdings an den Bundes
rath mit dem Gesuche, der Bundesrath möchte beschließen:
Es sei die Regierung von Obwalden gehalten, ihm den
1.
verlangten Defensivprozeß zu gestatten;
2. sei zu diesem Behufe auf Kosten des unrechthabenden Theils
ein unparteiischer Untersuch an Ort und Stelle anzuordnen, wel
cher die dem Petenten zur Last gelegten Klagepunkte genau fest
zustellen habe;
3. sei diese Untersuchungskommission vom Bundesrathe selbst
zu wählen.
In der Beschwerdeschrift wurde behauptet: Das Strafurtheil
nehme unrichtigerweise an, er habe die Schlagbewilligung um die
da
Hälfte überschritten; ebenso sei das Strafmaß überschritten,
sei.
die gesetzlich vorgesehene höchste Strafe achtfach ausgesprochen
Der Bundesrath fand, da die Verwaltung der Strafjustiz Sache
der Kantone sei, so stehe den Bundesbehörden keine Berechtigung
zu, sich in diesfällige Prozesse einzumischen, woraus folge, daß
der Bundesrath weder im Falle sei, näher zu prüfen, ob die aus
gesprochene Strafe im Spezialfalle gerechtfertigt gewesen sei, noch
Augenschein anzuordnen oder eine Untersuchungskommission zu
wählen. Dem Bundesrath stehe im Sinne des Art. 48 der Bun
desverfassung einzig und allein die Prüfung zu, ob der in Ob
walden für die dortigen Bürger zulässige Rechtsgang dem Re
kurrenten nicht verweigert oder verkürzt werde. Nun wolle letz
terer offenbar eine Revision des kantonsgerichtlichen Urtheils vom
7. April 1864 anstreben und frage sich daher, ob in Obwalden
die Anfechtung eines Strafurtheils der obersten Instanz möglich
sei, wenn in der Folge ein Unschuldsbeweis geführt, resp. aner
boten werde. Die Vermuthung spreche für die Zulässigkeit eines
solchen Rechtsmittels und, dies vorausgesetzt, dürfe das Gesuch
des Rekurrenten nicht einfach ad acta gelegt werden, sondern müsse
eine Prüfung desselben stattfinden, wobei der materielle Entscheid
über die Erheblichkeit und Begründetheit des Revisionsgesuches
einzig in die Kompetenz der betreffenden Gerichtsbehörden ein
schlage. In diesem Sinne wurde daher der Rekurs des Nieder
berger durch Beschluß des Bundesrathes vom 5. Mai 1866 be
gründet erklärt.
C. In Folge dessen gab J. A. Niederberger am 19. Juni 1866
dem Kantonsgerichte von Obwalden ein Revisionsgesuch ein, wor
auf dasselbe am 26. gl. M. auf die Sache eintrat und nach Vor
nahme eines Untersuchs an Ort und Stelle, Einvernahme von
Zeugen u. s. w., am 31. Januar 1867 erkannte: Es sei die un
term 7. April 1864 über J. A. Niederberger ausgefällte Strafe
von 400 Fr. auf la Fr. reduzirt.
Bezüglich einer vom Regierungsrathe am 20. März 1860 über
Niederberger ausgefällten Strafe von 40 Fr. wurde erkannt, es
habe bei derselben sein Verbleiben.
Nun rekurrirte Niederberger neuerdings an den Bundesrath,
indem er behauptete, die Untersuchung sei nicht richtig geführt
worden, sonst hätte eine Freisprechung erfolgen müssen, und sich
im Weitern über zwei ältere Urtheile, nämlich ein solches des
Gemeindrathes Engelberg vom 21. Dezember 1860, durch wel
ches er zu 12 Fr. Buße verurtheilt worden war, und dasjenige
des Regierungsrathes vom 20. März 1860 beschwerte. Allein
der Bundesrath wies die Beschwerde ab. In dem diesfälligen
Beschluß vom 11. September 1868 ist gesagt: Aus den Akten
ergebe sich allerdings, daß der Prozeßgang in Obwalden nicht
allen Anforderungen einer ausgebildeten Prozeß- und Gerichts
ordnung entspreche, daß aber das ganze Verfahren den Gesetzen
und Uebungen des Landes gemäß stattgefunden habe und Re
kurrent nicht anders oder unbilliger behandelt worden sei, als
Jedermann in gleicher Lage behandelt worden wäre. Wenn Re
kurrent dann gar noch auf ältere Verurtheilungen zurückkomme,
so liege für den Bundesrath auch nicht die mindeste Veranlas
sung vor, auf dieselben irgendwie einzutreten.
D. Am 27. Mai 1871 gelangte Niederberger an das, durch
die mit 1. Mai 1868 in Kraft getretene neue Verfassung von
Obwalden konstituirte, Revisions- und Kassationsgericht, mit dem
Begehren um Revision oder Kassation, wurde aber durch Schluß
nahme vom 26. August 1871 abgewiesen.
Er erneuerte darauf seine Beschwerde beim Bundesrathe mit
Eingabe vom 9. April 1872, indem er sich darüber beklagte, daß
er in Folge des Revisionsverfahrens nicht eine vollständige Frei
sprechung habe erlangen können, weil das Beweisverfahren be
schränkt worden sei. Der Bundesrath lehnte jedoch mit Beschluß
vom 15. April 1872 das weitere Eintreten auf diese Angelegen
heit ab, da die gleiche Beschwerde schon im Jahre 1868 erhoben
und mit Beschluß vom 11. September gl. J. abgewiesen worden sei.
In Folge dessen rekurrirte nun Niederberger an die Bundesver
sammlung, welche über die Beschwerde zur Tagesordnung schritt.
E. Endlich reichte Niederberger unterm 27. September 1876
an das Revisions- und Kassationsgericht von Obwalden ein neues
Gesuch "um Kassation aller daselbst über ihn ergangenen Straf
urtheile" ein.
Mit diesem Gesuche durch motivirten Beschluß vom 4. Novem
ber 1876 aus formellen Gründen abgewiesen, beschwerte er sich
nun mit Eingabe vom 12. Januar 1877 beim Bundesgerichte
und stellte das Gesuch:
Es sei in Umänderung dieses Erkenntnisses des Revisions
1.
und Kassationsgerichtes zu erkennen, sämmtliche citirte gegen ihn
erlassene Urtheile vom 20. März 1860, 21. Dezember 1860 und
17. Juni 1863 seien zu kassiren und die daherigen Prozesse an
eine unparteiische Gerichtsbehörde, dem Bundesgerichte selbst oder
den Gerichten eines andern Kantons zur Untersuchung und Be
urtheilung zuzuweisen, eventuell an das Kantonsgericht von Ob
walden;
2. alle Kosten seien dem Gegner zu überbinden.
Zur Begründung dieser Begehren brachte Rekurrent im We
sentlichen das Gleiche vor, was in seinen Rekursen an den Bun
desrath enthalten ist.
F. Das Kassations- und Revisionsgericht von Obwalden trug
darauf an, daß auf die Beschwerde wegen Verspätung und weil
die gleichen Begehren schon vom Bundesrathe als unbegründet
verworfen worden seien, nicht eingetreten werde; eventuell ver
langte dasselbe, daß der Rekurs als materiell unbegründet
ab
gewiesen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations
und Revisionsgerichtes vom 4. November 1876 sich richtet, kann
dieselbe nicht als verspätet zurückgewiesen werden, indem sie in
nerhalb sechzig Tagen nach Eröffnung desselben hierorts einge
reicht worden ist. Dagegen entbehrt die Beschwerde aller und je
der materiellen Begründung, indem Rekurrent in keiner Weise
dargethan hat, daß jener Entscheid ein den Bürgern gewährlei
stetes konstitutionelles Recht verletze.
- Was dagegen die in
früherer Zeit über Niederberger er
lassenen Strafurtheile betrifft, so erscheint der Rekurs aus dop
peltem Grunde unstatthaft. Einmal hat nämlich Rekurrent die
ganz gleichen Begehren und Beschwerden, welche er jetzt beim
Bundesgerichte vorbringt, seiner Zeit schon beim Bundesrathe
geltend gemacht und sind dieselben von dieser Behörde zu einer
Zeit, wo sie noch allein zur Behandlung derselben kompetent war,
abgewiesen worden und haben damit ihre endgültige Erledigung
gefunden. Sodann ist aber die Beschwerde auch verspätet. Denn
angenommen sogar, es wäre auch gegen jene alten Urtheile ein
Rekurs an das Bundesgericht nicht absolut ausgeschlossen gewe
sen, so hätte derselbe jedenfalls innerhalb sechzig Tagen vom
Januar 1875, als dem Tage des Amtsbeginnes des Bundesge
richtes, an bei demselben eingereicht werden müssen (Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und
Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Bouvier vom 16. De
zember 1875, amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen Bd. I S. 296 Erw. 5), indem natürlich von einer
Wiederherstellung der Rekursfrist gegen jene alten Straferkennt
nisse in Folge Einreichung des unbegründeten Kassationsbegeh
rens bei den obwaldenschen Behörden keine Rede sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.