- Urtheil vom 7. Dezember 1877 in Sachen Leroy.
A. Gestützt auf einen Verhaftsbefehl des Regierungsstatthal
ters von Biel vom 5. September 1870, folgenden Inhalts:
"Paul
die er
Leroy ist angeschuldigt, durch eine Reihe von Prellereien,
in Gemeinschaft mit dem in Haag verhafteten Friedrich G. Dur
rich, Henri Clanchet und Augustin Leroy, alias van de Neß, im
Zeitraum vom 25. März 1876 bis 17. Juli 1876 verübt, das
Verbrechen des Betruges zum Nachtheile des Uhrenfabrikations
hauses Justin Faigaux in Biel und der Gebr. Türler daselbst,
im Gesammtbetrage von ca. 38,000 Fr. begangen zu haben und
zwar theilweise von Holland aus per Korrespondenz und theil
weise direkt durch die Vermittlung ihres Agenten Henri Clanchet
in Biel," bewilligte die zuständige englische Behörde nach statt
gefundenem kontradiktorischem Verfahren die von dem schweize
rischen Bundesrathe nachgesuchte Auslieferung des Paul Leroy,
welcher sich von Haag, wo er vorher gewohnt, nach Ipswych ge
flüchtet hatte und daselbst verhaftet worden war, an die schwei
zerischen, resp. bernischen Behörden. In den diesfalls gepfloge
nen Verhandlungen wurde Paul Leroy als Franzose, gebürtig
von Arras oder Poziers, bezeichnet.
B. Nach durchgeführter Untersuchung beschloß die bernische An
klagekammer unterm 7. April 1877, es seien in Anklagezustand
zu versetzen und den Assisen überwiesen:
- Augustin Leroy, alias van de Neß
a. wegen Betruges zum Nachtheil des Justin Faigaux in
Biel und
b. wegen Betruges zum Nachtheil der Firma Türler frères
in Biel.
Paul Leroy wegen Gehülfenschaft, eventuell wegen Begün
stigung bei dem von Augustin Leroy zum Nachtheil des Justin
Faigaux begangenen Betruge.
Dieser Anklage wurde Paul Leroy durch schwurgerichtliches
Urtheil vom 14. Juli d. J. schuldig erklärt und derselbe darauf
vom Assisenhof zu 1 ½ Jahre Zuchthausstrafe, sowie zu den Ko
sten und Entschädigung an Faigaux verurtheilt.
- Mit Beschwerdeschrift vom 12. September 1877 stellte nun
- Leroy beim Bundesgerichte das Begehren, daß die sämmtli
chen gerichtlichen Verhandlungen und Verfügungen der bernischen
Strafbehörden und zwar namentlich auch das Assisenurtheil vom
14. Juli d. J. aufgehoben und kassirt werden, indem er zur Be
gründung anführte:
Seine Auslieferung an die schweizerischen Behörden habe ge
mäß Art. 8 des Auslieferungsvertrages der Schweiz mit Groß
britannien erst stattgefunden, nachdem der Vicestatthalter Gaßmann
von Biel eidlich beschworen habe, ihn, Leroy, wegen keines an
dern Verbrechens in Untersuchung zu ziehen u. s. w., als wegen
desjenigen, für welches er ausgeliefert worden sei. Aus den Akten
ergebe sich nun aber, daß er ausgeliefert worden sei unter der
Anklage: "unter falschen Angaben betrügerischer Weise Waaren
aus der Schweiz bezogen zu haben." Die bernische Anklagekam
mer habe ihn aber nur wegen Gehülfenschaft, eventuell Begün
stigung eines von Aug. Leroy verübten Betruges vor die Assisen
verwiesen und demgemäß sei er auch nur wegen Gehülfenschaft
bei jenem Verbrechen verurtheilt worden. Daraus ergebe sich, daß
die Verurtheilung wegen eines ganz andern Verbrechens stattge
funden habe als desjenigen, um dessentwillen er s. Z. der Schweiz
ausgeliefert worden, entgegen Art. 8 des bezeichneten Staatsver
trages. Denn die Auslieferung sei wegen eines selbständigen Ver
brechens, als dessen Urheber er angeschuldigt worden, erfolgt, wäh
rend er wegen Gehülfenschaft bei einem von seinem Vater ver
übten Betruge den Assisen überwiesen und bestraft worden sei.
Es sei nun allerdings richtig, daß ein Staat selbständig we
gen Gehülfenschaft ausliefern dürfe, nicht richtig sei aber, daß
man wegen Gehülfenschaft untersuchen und bestrafen dürfe, wenn
man wegen eines ganz andern und selbständigen Verbrechens zur
Untersuchung und Bestrafung ausgeliefert worden sei. Sache des
Bundesgerichtes sei es nun, das Urtheil des bernischen Assisen
hofes, gestützt auf die Bestimmungen der Art. 3 und 8 des Aus
lieferungsvertrages aufzuheben und das Unrecht wieder gut zu
machen.
Schon seine Auslieferung sei eine absolut ungerechtfertigte und
ungesetzliche gewesen, indem nach Art. 3 des Vertrages kein bri
tischer Unterthan an die Schweiz ausgeliefert werden dürfe, wäh
rend er seit 28. Mai 1868 englischer Bürger sei.
D.
Die Regierung von Bern machte auf diese Beschwerde fol
gende Gegenbemerkungen:
- In Bezug auf sämmtliche Verhandlungen und Verfügungen,
welche länger als 60 Tage vor dem Tage der Einreichung der
Beschwerde stattgefunden haben, sei dieselbe verspätet, da das auf
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege begründete Beschwerderecht ausdrücklich durch die Vor
aussetzung bedingt sei, daß die Beschwerde innerhalb 60 Tagen
von Eröffnung der angefochtenen Verfügung an bei dem Bundes
gerichte eingereicht werde.
- Die Anschuldigung, unter welcher Leroy anher ausgeliefert
worden sei, laute auf Betrug und der Wahrspruch der Geschwor
nen erkläre denselben der Gehülfenschaft bei Betrug schuldig. Die
strafbare Handlung sei somit die nämliche, indem die Gehülfen
schaft bei Betrug unter den allgemeinen Begriff des Betruges
falle. Der gegen P. Leroy stattgefundene Strafprozeß habe sich
demnach vollständig innert der Schranken des Art. 8 des Aus
lieferungsvertrages mit England gehalten; überdies finde nach
dem Schlußsatz des Art. 2 des nämlichen Vertrages die Auslie
ferung auch wegen irgend welcher Theilnahme an einer der
in diesem Artikel bezeichneten Handlungen statt.
- Die Behauptung Leroy's, er sei britischer Unterthan, sei
einerseits nicht nachgewiesen und anderseits irrelevant. Seine
Auslieferung als eines Franzosen sei verlangt und von England
bewilligt worden, ohne daß Leroy die Einrede der britischen Na
tionalität damals in's Recht gesetzt hätte. Eventuell hätte Leroy
nicht die schweizerischen, sondern die englischen Behörden wegen
Verletzung des Art. 3 des Staatsvertrages anzuklagen und sein
Recht nicht in der Schweiz, sondern in England zu suchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der
vorliegenden Beschwerde steht nach Art. 59 lemma 1 litt. b
in Verbindung mit lemma 2 Ziffer 10 ibidem fest und ist auch
beklagtischerseits so wenig, als das direkte Beschwerderecht des
P. Leroy bestritten.
2. Die Einrede der Verspätung bezieht sich nur auf diejenigen
Verhandlungen und Verfügungen, welche länger als sechzig Tage
vor der Einreichung des Rekurses stattgefunden haben, somit nicht
auf die schwurgerichtliche Verhandlung und das Assisenurtheil
vom 14. Juli d. J., durch welches erstere ihren Abschluß gefun
den hat. Bezüglich der frühern Verfügungen erscheint aber die
Einrede deßhalb nicht begründet, weil dem Rekurrenten das Recht
zugestanden werden muß, seine sämmtlichen Rechtseinwendungen
vorerst vor dem bernischen Strafrichter geltend zu machen und
sich erst dann an das Bundesgericht zu wenden, wenn der ber
nische Richter die erhobenen Einwendungen abweisen und ihn
verurtheilen würde. Nach dem Inhalt des Assisenurtheils muß
nun wirklich angenommen werden, daß Rekurrent vor dem As
sisenhofe die ihm nach dem englisch-schweizerischen Auslieferungs
vertrage vermeintlich zustehenden Rechte gewahrt habe, indem er
dort unter Verweisung auf die bestehenden Staatsverträge den
Antrag gestellt hat, es möchte Straflosigkeit eintreten.
3. Die in dem vorliegenden Rekurse ganz neu aufgestellte Be
hauptung, daß Rekurrent englischer Bürger sei und deßhalb von
den englischen Behörden nicht hätte ausgeliefert werden sollen,
kann, abgesehen davon, daß die Eigenschaft des P. Leroy als
britischer Angehöriger nicht erwiesen ist, das gestellte Begehren
um Aufhebung des von den bernischen Behörden gegen ihn durch
geführten Strafverfahrens nicht rechtfertigen. Denn über die Pflicht
und das Recht der englischen Behörden zur Auslieferung des Re
kurrenten an die Schweiz hatten lediglich erstere zu entscheiden
und es ist deren Entscheid für die Schweiz einfach maßgebend.
Insbesondere kann eine Verpflichtung
der hierseitigen Behörden
englischer Bürger und die
zur Prüfung der Frage, ob Rekurrent
großbritannische Regierung daher nicht
berechtigt gewesen sei,
denselben auszuliefern, um so weniger
anerkannt werden, als nur
eigene Angehörige auszu
die Pflicht der beidseitigen Staaten,
liefern, durch den bestehenden Auslieferungsvertrag ausgeschlos
sen wird, das Recht hiezu dagegen ausschließlich von der eige
nen Gesetzgebung und dem Staatsrechte
jedes Staates abhängt.
betrifft, daß Rekurrent
4. Was den zweiten Beschwerdepunkt
für ein anderes Verbrechen und auf Grund anderer Thatsachen
beurtheilt worden sei, als für welche die Auslieferung bewilligt
worden, so ist allerdings richtig, daß Art. 8 des Auslieferungs
vertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 31. März
1874 vorschreibt, daß die ausgelieferte Person in dem Staate,
an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinenfalls wegen einer
andern strafbaren Handlung oder auf Grund anderer Thatsachen
als derjenigen, wegen deren die Auslieferung stattgefunden hat,
in Haft behalten oder zur Untersuchung gezogen werden dürfe,
und daß bei Bewilligung der Auslieferung des P. Leroy auf
jene Vertragsbestimmung von dem englischen Richter ausdrücklich
Bezug genommen worden ist. Indessen stellt sich auch dieser Be
schwerdepunkt als unbegründet dar.
5. In dem Verhaftsbefehl vom 5. September 1876 ist die
That, wegen welcher P. Leroy verfolgt wurde, dahin bezeichnet,
daß derselbe durch eine Reihe von Prellereien, die er in Gemein
schaft mit F. Durrich, Henri Clanchet und Augustin Leroy vom
25. März bis 17. Juli 1876 verübt, das Verbrechen des Betruges
zum Nachtheile des Justin Faigaux in Biel und der Gebr. Türler
daselbst im Gesammtbetrage von ca. 38,000 Fr. begangen habe.
Nach dem Beschlusse der Anklagekommission und dem Strafur
theile vom 14. Juli 1877 bilden aber die gleichen Thatsachen
auch die Grundlagen dieses Urtheils und liegt daher durchaus
nicht vor, daß eine Beurtheilung für andere Thatsachen, als für
welche die Auslieferung begehrt und bewilligt worden ist, statt
gefunden habe.
6. Wenn Rekurrent darauf Gewicht legt, daß seine Ausliefe
rung wegen Miturheberschaft an dem bezeichneten Betruge ver
langt worden sei, während man ihn nur wegen Gehülfenschaft
vor Schwurgericht gestellt und beurtheilt habe, und hieraus fol
gern will, daß er wegen eines andern Verbrechens bestraft wor
den sei, so muß diese Ansicht ebenfalls als unrichtig zurückgewie
sen werden. Denn die Gehülfenschaft bildet bekanntermaßen kein
selbständiges Verbrechen, sondern nur eine Art der Theilnahme
an einem Verbrechen. Insofern daher P. Leroy nicht wegen Ur
heberschaft, sondern nur wegen Gehülfenschaft an der im Verhafts
befehl vom 5. September 1876 bezeichneten strafbaren Handlung
(Betrug) verurtheilt und bestraft worden ist, erscheint der Art. 8
des erwähnten Auslieferungsvertrages nicht verletzt. Von einem
Einbruch in diesen Vertrag könnte nur dann die Rede sein, wenn
derselbe die Auslieferung wegen bloßer Gehülfenschaft ausschlie
ßen würde. Allein dies ist nicht nur nicht der Fall, sondern es
anerkennt der Vertrag in Art. 2 a. E. ausdrücklich, daß die Aus
lieferung auch wegen Theilnahme an einer der dort bezeich
neten strafbaren Handlungen stattfinde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.