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- Entscheid vom 21. September 1904
in Sachen Glur Kreuchi.
Zustellung der Betreibungsurkunden: Betreibung gegen eine Ehefrau,
die von ihrem Manne güterrechtlich getrennt lebt; die irrtümliche
Zustellung des Zahlungsbefehls nach Art. 47 Abs. 1 Sche ist nicht
ungültig, wenn die Ehefrau selbst denselben in Empfang genommen
hat.
I. Auf Begehren der Frau Gabriel Bauer erließ das Be
treibungsamt Baselstadt am 25. Juni 1904 gegen Frau Anna
Glur Kreucht, vertreten durch ihren Ehemann Friedr. Glur
Kreucht einen Zahlungsbefehl für 470 Fr. 35 Cts. Laut Be
scheinigung des mit der Zustellung betrauten Briefträgers Brehm
wurde der Befehl gleichen Tags zugestellt an Frau Anna Gur
Kreuch, Scheumattweg 91, vertreten durch Friedr. Glur Kreucht
Darauf verlangte Frau Glur auf dem Beschwerdewege Aufhebung
der Betreibung mit der Begründung: Sie sei von ihrem Manne
güterrechtlich getrennt, nicht unter Vormundschaft und somit
handlungsfähig. Eine Betreibung könne daher nicht an ihren
Ehemann als gesetzlichen Vertreter gerichtet werden, da ihm
keinerlei Vertretungsbefugnisse mehr zustehen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde mit
Entscheid vom 11. Juli 1904 abschlägig. Sie nimmt an, die
Betreibung sei in dem Glauben erlassen worden, daß die Be
schwerdeführerin noch durch ihren Ehemann vertreten sei, hält
aber trotzdem den Zahlungsbefehl als richtig zugestellt, da ihn
Frau Glur, die mit ihrem Manne zusammen wohne, selbst abge
nommen habe.
III. Diesen Entscheid sicht nunmehr Frau Glur mit ihrer am
- Juli der Post übergebenen Rekurseingabe vor Bundesgericht
an unter Erneuerung des gestellten Beschwerdebegehrens.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
- (Zweifel, ob der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden sei.)
- Zwar ist, wie bereits die Vorinstanz hervorhebt, der frag
liche Zahlungsbefehl gegen die Rekurrentin im Sinne des Art. 47
Sch als gegen eine unter gesetzlicher Vertretung stehende
Schuldnerin erlassen worden. Denn die Befehlsurkunde bezeichnet
die Rekurrentin als durch ihren Ehemann vertreten und bei der
Zustellung muß laut der bezüglichen Bescheinigung der Wille des
zustellenden Angestellten dahin gegangen sein, die Urkunde der
Rekurrentin nicht als selbständig betriebene Person, sondern zu
Handen des Ehemannes als ihres gesetzlichen Vertreters aushin
zugeben, wie ja dies rechtlich zulässig ist (vergl. Amtl. Samml.,
Sep. Ausg. V, Nr. 23, Erw. 2 in fine). Dieses irrtümliche
betreibungsprozessualische Vorgehen bei Erlaß des angefochtenen
Zahlungsbefehles vermag indessen keinen Grund zu bilden, um
der erfolgten Zustellung rechtliche Gültigkeit gegenüber der Re
kurrentin zu versagen: Mit den vorgenommenen Betreibungs
handlungen (Ausfertigung und Zustellung des Befehles) ist
immerhin allen wesentlichen Erfordernissen Genüge geleistet worden,
die zur wirksamen Anlegung eines Zahlungsbefehles auch an eine
selbständig betreibbare Person gehören und deren Erfüllung eine
solche verlangen kann. Und anderseits wurde nicht behauptet, ge
schweige denn dargetan, daß die Unrichtigkeit des eingeschlagenen
Verfahrens an sich für die Rekurrentin irgend eine Schädigung
oder Gefährdung berechtigter Interessen zur Folge gehabt habe.
Vielmehr war die Rekurrentin, nachdem sie unbestrittenermaßen
die Urkunde selbst in Empfang genommen hatte, in der Lage, sich
sofort über die Betreibung (welche, wie sie nicht verneint, auch
am richtigen Betreibungsorte erhoben wurde) zu orientieren und
alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Daß sie über ihre Handlungsfähigkeit im Irrtum gewesen
und speziell durch das eingeschlagene Verfahren in einen solchen
versetzt worden sei, behauptet sie selbst nicht. Einem Antrage um
Aufhebung dieses Verfahrens läßt sich unter den gegebenen Um
Ges.-Ausg. Bd. XXVIII, 1, N° 44, S. 191 ff.
ständen nicht entsprechen, wo er sich nur auf rein formale
Momente, denen kein berechtigtes materielles Parteinteresse zu
Grunde liegt, zu stützen vermag. Unzutreffend wäre es, wollte
man zur Rechtfertigung einer gegenteiligen Auffassung den um
gekehrten Fall beiziehen, wo ein (betreibungsrechtlich) Handlungs
unfähiger selbständig, d. h. unter Umgehung seines gesetzlichen
Vertreters, auf die für Handlungsfähige anwendbare Art betrieben
wird. Wenn hier die Praxis derartige Betreibungshandlungen als
schlechthin ungültig ansieht, so geschieht dies in Rücksicht auf die
von Gesetzes wegen bestehende rechtliche Unmöglichkeit für den
Betriebenen, der Betreibung gegenüber selbständig seine Interessen
wahren zu können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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