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- Entscheid vom 30. September 1904 in Sachen
Egg Boßhard und Konsorten.
Konkurs. Liegenschaften verwertung. Steigerungsbedingungen bei der
zweiten Steigerung, Art. 258 Abs. 3, 257 Sch G. Selbständige
Natur oder Fortsetzung der Steigerungsbedingungen für die erste
Gant? Rückweisung wegen Mangels des Entscheides über eine
Frage der Angemessenheit der Steigerungsbedingungen.
- Im Konkurse des I. Egli hatte das Konkursamt Zürich 1
die erste Steigerung einer zu verwertenden Liegenschaft auf den
- Mai 1904 angesetzt. Eine von Seiten der Beteiligten unan
gefochten gebliebene Gantbedingung sah als Zeitpunkt des An
trittes der Liegenschaft den 1. April 1904 vor. Die Steigerung
blieb, da kein Angebot die Schätzungssumme erreicht hatte, er
olglos. Das Konkursamt ordnete dann die zweite Steigerung
auf den 17. Juni an, wobei in den Steigerungsbedingungen als
Antrittstermin gleicher Weise der 1. April figurierte.
Diese Bedingung focht nunmehr Egg Boßhard, teils in seinem
Namen, teils als Vertreter zweier anderer Gläubiger, Karl Weber
und F. Bockhorn, auf dem Beschwerdewege an, indem er bean
tragte, den Antritt der Liegenschaft auf den Tag der zweiten Stei
gerung (17. Juni) oder auf den 1. Juli anzusetzen. Zur Be
gründung machte er geltend, daß der Antritt auf den 1. April
den Interessen der Kurrentgläubiger widerspreche, weil alsdann
von diesem Zeitpunkte an der Masse keine Mietzinse ab dem
Steigerungsobjekte mehr zufallen würden.
II. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. In
dem unterm 9. Juli 1904 ergangenen Entscheid der obern Auf
sichtsbehörde wird ausgeführt: Wenn die Steigerungsbedingungen
seit der ersten Steigerung keine Abänderung erlitten haben
können sie anläßlich der zweiten Steigerung nicht durch Beschwerde
angefochten werden, da die zweite Steigerung einfach die Fort
setzung der ersten sei und die Beteiligten damals Gelegenheit zur
Beschwerdeführung gehabt hätten. Ein Beschwerderecht gegen die
Steigerungsbedingungen der zweiten Gant könnte nur in Frage
kommen, wenn zwischen den beiden Steigerungen ein langer Zeit
raum liege, so daß infolge der veränderten Verhältnisse eine Modi
fikation der Gantbedingungen als angemessen erscheine. Wo aber,
wie hier, die zweite Gant innert der Frist des Art. 258 Abs. 3
Sch erfolge, sei eine Anfechtung der unverändert gebliebenen
Gantbedingungen unstatthaft.
III. Mit ihrem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurs
nehmen die Beschwerdeführer das gestellte Beschwerdebegehren vor
Bundesgericht wieder auf.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Artikel 258 Abs. 3 Sche schreibt für die zweite Steiger
ung im konkursrechtlichen Verwertungsverfahren vor, daß die in
Art. 257 für die erste Steigerung aufgestellten Bestimmungen
gleichfalls maßgebend seien. Danach hat also insbesondere auch
der zweiten Steigerung eine Auflegung der Steigerungsbedin
gungen beim Konkursamte vorauszugehen. Daß hier dieser Auf
legung rechtlich eine beschränktere Bedeutung zukomme, als bei
der ersten Steigerung, läßt sich nach der vorbehaltlosen Verwei
sung in Art. 258 auf die Vorschrift über die Auflegung in
Art. 257 nicht annehmen. Demgemäß will das Gesetz auch bei
er zweiten Gant mit der Auflegung nicht nur bezwecken, all
fälligen Kaufliebhabern die (voraussichtlichen Steigerungsbe
dingungen zum vornherein bekannt zu geben, sondern auch, den
im Verfahren Beteiligten die Möglichkeit der Einsichtnahme zum
Behufe der Anfechtung zu gewähren. Danach erweist sich aber
die Auffassung der Vorinstanz als unhaltbar, daß die bei Durch
führung des ersten Steigerungsverfahrens und bezüglich des
selben in Rechtskraft erwachsenen Steigerungsbedingungen grund
sätzlich eine unabänderliche Basis auch für die zweite Steigerung
bilden müssen. Auch der allgemeine Satz des Vorentscheides ist
zu verwerfen, daß die zweite Steigerung einfach eine Fortsetzung
der ersten sei. Vielmehr hat man in Hinsicht auf die oben erör
terte gesetzliche Regelung anzunehmen, die Konkursverwaltung
sei bei Aufstellung der Bedingungen für die zweite Gant durch
die für die erste aufgestellten rechtlich nicht gebunden und dem
gemäß seien ihre bezüglichen Verfügungen, auch wenn sie mit den
anläßlich der ersten Gant getroffenen inhaltlich übereinstimmen,
als neue selbständige Akte der Anfechtung durch Beschwerde unter
stellt. Damit trägt man auch dem Umstande Rücksicht, daß bei
der zweiten Gant der Kreis derjenigen sich erweitert, die an einer
günstigen Verwertung und deshalb an einer Aufstellung dafür
vorteilhafter Steigerungsbedingungen wirklich interessiert sind, indem
die Hypothekargläubiger vorher durch die Bestimmung, daß die
Schätzungssumme erlöst werden müsse, gesichert waren und ihnen
also eine Beschwerdeführung gegen die für sie irrelevanten Be
dingungen anläßlich der ersten Gant noch nicht zugemutet werden
konnte. Nur auf diese Weise erhält ferner die Konkursverwaltung
für die Durchführung der zweiten Gant die Bewegungsfreiheit,
deren sie bedarf, um unter Rücksichtnahme auf alle gegebenen
Verhältnisse ein möglichst günstiges Resultat erzielen zu können.
So wäre es namentlich, wenn bei der ersten Gant sich einzelne
Bedingungen (betreffend den Zeitpunkt des Antrittes der Gant
liegenschaft, die Zahlungspflicht des Ersteigerers, die Tragung
der Kosten, rc.) als für eine vorteilhafte Verwertung hemmend
erwiesen haben, dem Zwecke der Verwertung direkt zuwider, der
Konkursverwaltung die Möglichkeit einer Korrektur zu benehmen.
ist also die Konkursverwaltung zur Abänderung der Bedingungen
für die zweite Steigerung berechtigt, so müssen auch die an der
selben interessierten Parteien des Vollstreckungsverfahrens, Gläu
biger und Schuldner, die Möglichkeit der Anfechtung der Be
dingungen haben und auch befugt sein, durch Beschwerde ihrer
seits eine Abänderung herbeizuführen.
- Die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage nun, ob die
zu verwertende Liegenschaft mit einem frühern oder spätern An
trittstermin auszubieten sei, ist eine solche der Angemessenheit und
nicht der Gesetzmäßigkeit, da eine bezügliche Norm aus dem Gesetze
sich nicht entnehmen läßt. Danach hat eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz stattzufinden in der Meinung, daß diese nach
Maßgabe der obigen Erwägungen, d. h. ohne, wie in ihrem
frühern Entscheide, der Feststellung der Steigerungsbedingungen
der ersten Steigerung eine rechtlich verbindliche Bedeutung für
den Streitfall beizulegen, darüber entscheide, ob der beantragten
Abänderung der angefochtenen Bedingung zu entsprechen sei oder
nicht.
Den Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Kurrentgläubiger
steht ein gesetzlicher Anspruch darauf nicht zu, daß dem Erstei
gerer gegenüber ein bestimmter Antrittstermin ausbedungen werde,
wie sich das aus dem Gesagten von selbst ergibt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen an die Vorin
stanz zurückgewiesen.
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