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- Urteil vom 17. Dezember 1904
in Sachen Schweiz. Nähmaschinenfabrik, Rev.-Kl., gegen
Gebrüder Gegauf, Rev. Bekl.
Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil
urteile. Neue entschiedene Beweismittel, Art. 192 Z. 2 BCP.
A. Durch Urteil vom 2. Mai 1903 hat das Bundesgericht
über die Rechtsfrage:
ist das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 aus
gewirkte schweizerische Patent Nr. 11674 gerichtlich nichtig zu
erklären?
nachdem das Bezirksgericht Steckborn die Rechtsfrage verneinend
entschieden,
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Steckborn vom 22. Januar
1903 in allen Teilen bestätigt.
B. Mit Eingabe vom 18./19. September 1904 verlangt die
Klägerin Revision des vorstehenden Urteils. Sie behauptet, am
- Juni 1904 entschiedene Beweismittel im Sinne von Art. 192
Ziff. 2 BIP entdeckt zu haben, deren Beibringung ihr im frü
in Verfahren nicht möglich gewesen sei. Diese Beweismittel seien
in einem von den Revisionsbeklagten gegen Fritz Baum Cie.
in Rorschach wegen angeblicher Patentverletzung eingeleiteten
Strafverfahren zu Tage getreten. Es sei zu Gunsten der Firma
Fritz Baum Cie. ein Dahinstellungsbeschluß der Staatsanwalt
schaft des Kantons St. Gallen ergangen, welcher auf der durch
Zeugen nachgewiesenen Tatsache beruhe, daß schon längere Zeit
vor Erteilung des Patentes Nr. 11,476 die darin beschriebenen
Bänder von den Revisionsbeklagten fabriziert und geliefert worden
seien. Hieraus ergebe sich die Unrichtigkeit der dem Urteil des
Bundesgerichts zu Grunde liegenden Annahme, wonach bei Patent
Nr. 11,476 eine neue Erfindung vorliege.
Amtl. Samml., Bd. XXIX, 2. T., S. 345.
C. Die Beklagten und Revisionsbeklagten beantragen Abweisung
des Revisionsgesuches.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bei der Prüfung des vorliegenden Revisionsgesuches ist
davon auszugehen, daß Art. 192 Ziff. 2 BEP zwar unter ge
wissen Voraussetzungen die nachträgliche Beibringung von Be
weismitteln gestattet, unter keinen Umständen aber die nachträgliche
Aufstellung von Prozessualen Behauptungen. Nun hatte die Re
visionsklägerin im frühern Verfahren eine dahingehende Behaup
tung, die im Patent Nr. 11,476 beschriebenen Stahlbänder seien
schon vor Anmeldung des Patentes von den Revisionsbeklagten
fabriziert und in den Handel gebracht worden, nicht aufgestellt,
sondern es war, wie in Erwägung 4 i. f. des Urteils konstatiert
wird, die Einrede der mangelnden Neuheit lediglich auf das Ar
gument gestützt worden, die Erfindung Nr. 11,476 sei bereits im
Patent Nr. 7281 enthalten. Diese Argumentation ging, wie in
dem Urteile des Bundesgerichts ausgeführt ist, vollkommen fehl
und vermöchte auch durch die seither behauptete Tatsache nicht
unterstützt zu werden. Die Patentnichtigkeitsklage ist nicht etwa
deshalb abgewiesen worden, weil der Beweis für die heute auf
gestellte Behauptung nicht hatte erbracht werden können, sondern
deshalb, weil die Schlußfolgerungen, auf welche die Klage gestützt
wurde, sich als unstichhaltig erwiesen. Es werden somit die da
maligen Entscheidungsgründe durch die seither entdeckten angeblich
ausschlaggebenden Beweismittel nicht erschüttert, aus dem einfachen
Grunde, weil durch diese Beweismittel eine Behauptung erhärtet
werden will, die damals nicht aufgestellt worden war, und deren
Aufstellung heute nicht mehr zulässig ist.
- Im übrigen erscheinen die heute angerufenen Beweismittel
auch deshalb nicht als entschiedene Beweismittel im Sinne
von Art. 192 Ziff. 2 des einschlägigen Bundesgesetzes, weil durch
dieselben nicht dargetan wird, daß die in Patent Nr. 11,476 be
schriebenen Stahlbänder schon vor Anmeldung des Patentes in
solchem Umfange fabriziert und in den Handel gebracht worden
seien, daß auch andere Gewerbetreibende als die Berufungsbeklagten
dieselben herzustellen in der Lage gewesen wären. Letzteres ist aber
unbedingt nötig, damit eine Erfindung gemäß Art. 2 des Patent
gesetzes als nicht mehr neu Allgemeingut werden könne.
- Fehlt es somit an entschiedenen Beweismitteln im Sinne
der eidg. Civilprozeßordnung, so ist das Revisionsgesuch abzu
weisen, ohne daß untersucht zu werden brauchte, ob die frühere
Beibringung der angerufenen Beweismittel wirklich unmöglich war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Palavras-chave
revisionnew evidencepatent noveltyprior useadmissibilitycivil procedure