- Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen
Dr. Ritter und Genossen gegen Regierungsrat Zürich.
Expropriation von Kirchenortsrechten. Liegt in der Anordnung der
Expropriation ein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte der
Berechtigten und eine willkürliche Anwendung des Expropriations
gesetzes? Stellung des Bundesgerichts. Art. 4 BV, Art. 4
zürch. KV, zürch. Exp.-G. vom 30. November 1879, 1 23, Ver
ordnung dazu, vom 6. März 1880, 1 3.
Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:
A. Die Kirchgemeinde Uster hatte beschlossen, die in der Kirche
Uster bestehenden zirka 1100 privaten Kirchenortsrechte gütlich
oder im Wege des Zwangsenteignungsverfahrens zurückzuerwerben.
Da mit zirka 70 Besitzern von solchen Kirchenörtern ein Abkom
men nicht zu erzielen war, ordnete der Regierungsrat des Kan
tons Zürich auf Begehren der Kirchgemeinde unterm 4. Februar
1904 an, daß das Gesuch der Gemeinde um Erteilung des
Expropriationsrechts behufs Ablösung und Freigabe der privaten
Kirchenortsrechte in der Kirche Uster unter Ansetzung einer Ein
sprachefrist publiziert werde. Nachdem die Rekurrenten Einsprache
dagegen erhoben hatten, erklärte der Bezirksrat Uster durch Be
schluß vom 17. Mai 1904 das Expropriationsgesuch für begrün
det, und der Regierungsrat wies den von den Rekurrenten hiege
gen erhobenen Rekurs durch Entscheid vom 26. Oktober 1904 ab.
B. Gegen den letztern Entscheid haben jene zirka 70 Kirchen
ortsbesitzer den staatsrechtlichen Rekurs aus Bundesgericht ergrif
fen mit dem Antrag, das Bundesgericht möge in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides erkennen, es sei die sofortige Expropria
tion der den Rekurrenten zustehenden Kirchenortsrechte weil
in offenbarem Widerspruch mit Art. 4 zürch. KV, mit Art. 1
pis 23 des zürch. Expr. Gesetz vom 30. November 1879 und mit
1 und 3 der Verordnung vom 6. März 1880 zu letzterm
unzulässig und das Gesuch der Kirchgemeinde Uster um Bewilli
gung der Expropriation dieser Kirchenortsrechte (zum mindesten
zur Zeit ) abzuweisen. Es wird ausgeführt, daß die Kirchen
ortsberechtigungen als wohlerworbene Privatrechte unter dem
Schutze des Art. 4 KV stünden und daß daher Zwangsenteig
nung bloß nach Maßgabe positiver Gesetzesbestimmungen zulässig
sei. Nun handle es sich hier um obligatorische Ansprüche und
nicht um dingliche Rechte, auf die Art. 1 des zürch. Expr. Gesetzes
unmöglich bezogen werden könne. Ferner fehle es an einem öffent
lichen Werk, einem Unternehmen, das erstellt werden wolle, wie
dies das Expr. Gesetz voraussetze (Art. 3, 7, 16, 17). Auch seien
die gesetzlichen Vorschriften für die Zwangsabtretung nicht beob
achtet worden, indem ein Plan weder dem Regierungsrat einge
reicht, noch bei Publikation der Expropriation gesetzlich zur öffent
lichen Einsicht aufgelegt worden sei ( 21 litt. c, und 1 3
der Vollziehungsverordnung). Die Unmöglichkeit, einen Plan vor
zulegen, zeige gerade wieder, daß man es nicht mit einem Werk,
sondern mit einer bloßen Abschüttelung von (obligatorischen)
Pflichten zu tun habe. Schließlich fehle es an einem Bedürfnis
in dem Sinn, daß das öffentliche Wohl eine solche Abtretung
und zwar sofort erheische ( 1 des Gesetzes und 4 KV), was
des nähern begründet wird.
C. Der Regierungrat hat auf Abweisung des Rekurses ange
tragen;
in Erwägung:
- Eine Verletzung der Garantie des Eigentums, die in den
meisten Kantonsverfassungen enthalten ist und in derjenigen von
Zürich (Art. 4) in der erweiterten Fassung des Schutzes wohl
erworbener Privatrechte
sich findet, liegt u. a. dann vor, wenn die
kantonalen Behörden, in bloß scheinbarer Anlehnung an die ge
setzlichen Bestimmungen über Expropriation, diese auf solche Fälle
ausgedehnt haben, welche darunter offenbar nicht subsumiert wer
den können, wenn also mit andern Worten die Voraussetzungen
der Expropriation in willkürlicher Auslegung und Anwendung
des Gesetzes bejaht worden sind. Nur in dieser Beschränkung steht
nach bekannter Regel dem Bundesgerichte eine Nachprüfung der
Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes zu. Die Beschwerde der
Rekurrenten wegen Verletzung der Garantie wohlerworbener Rechte
durch offenbar unrichtige Anwendung des zürch. Expr. Gesetzes
fällt daher auch wesentlich zusammen mit derjenigen aus Art. 4
BV wegen Rechtsverweigerung und Willkür. Dies gilt speziell
auch für das Requisit des öffentlichen Wohls bei der Zwangsab
tretung, das nicht allein im Gesetze, sondern schon in der Ver
fassung aufgestellt ist; auch in dieser Beziehung steht dem Bundes
gericht, wie schon oft ausgesprochen wurde, eine freie Überprüfung
des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu, sondern
seine Kognition geht wiederum nur darauf, ob jenes Erfordernis
ganz offenbar zu Unrecht als erfüllt erachtet worden sei, indem
insbesondere das gemeine Wohl bloß vorgeschoben wäre, um pri
vaten Interessen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für die Er
reichung allgemeiner Zwecke gegeben sind.
- Nach dem zürch. Expr. Gesetz ( 1) erstreckt sich die Ver
pflichtung zur Abtretung von Privatrechten auf Eigentum an be
weglichen und unbeweglichen Sachen, sowie auf andere auf unbe
wegliche Sachen bezüglichen Rechte. Nun ist das Recht auf be
stimmte Kirchenörter im zürch. PGB (ält. Red.) im Sachenrecht
(in 481) erwähnt, und es wird, wie Bluntschli in seinem
Kommentar zum zürch. PGB, Anmerkung zu 481, aus
führt, als dingliches Recht einer Person betrachtet, beim ordent
lichen Gottesdienst einen bestimmten Platz, der seinerseits, weil
mit dem Boden fest verbunden, ein Teil der Kirche ist, zu be
nutzen (s. auch Schneider, Kommentar, Note 2 zu 50). Das
Recht am Kirchenort kann darnach sehr wohl als ein auf unbe
wegliche Sachen bezügliches Recht im Sinn des Expr. Gesetzes
angesehen werden. Jedenfalls erscheint eine solche Auslegung des
Gesetzes unter keinen Umständen als willkürlich.
3. Die Abtretung von Privatrechten kann nach dem Expr.
Gesetz 3 verlangt werden für öffentliche Unternehmungen, welche
die Genehmigung des Regierungsrates erlangt haben, und an
andern Orten des Gesetzes ist von dem zu erstellenden Werk die
Rede. Der Begriff der öffentlichen Unternehmung braucht nun
nicht notwendig auf die Erstellung baulicher Anlagen beschränkt
zu werden, wenn auch die letztern durchaus den Regelfall bilden
mögen. Bei einer etwas weitern Interpretation, wie sie bundes
rechtlich noch keineswegs als unzulässig erscheint, können auch
nichtbauliche Veränderungen eines bestehenden Werkes, wie z. B.
die planmäßig betriebene Befreiung von dinglichen Lasten, die ja
auch im gewöhnlichen Leben als Unternehmen bezeichnet wird, da
runter verstanden werden. Daß das Gesetz verschiedene Bestim
mungen enthält, die nur auf Werke baulicher Art, die in Plänen
darstellbar sind, Anwendung finden können, steht einer solchen Aus
legung nicht absolut im Wege; denn jene Vorschriften haben eben
den weitaus überwiegenden Regelfall, daß
für bauliche Anlagen
und Veränderungen expropriiert wird, im Auge. Ist aber gegen
die Fassung des Begriffs öffentlicher Unternehmungen im bespro
chenen weitern Sinn bundesrechtlich nichts einzuwenden, so muß
auch die Beschwerde der Rekurrenten, daß die Vorschriften des
Gesetzes betreffend Auflage des Planes nicht befolgt worden seien,
dahinfallen, weil dann diese Vorschriften für Unternehmungen, die
nicht durch Pläne dargestellt werden können, nicht gelten.
4. Das in der Verfassung und im Gesetz enthaltene Erforder
nis, daß das öffentliche Wohl die Abtretung erheischen müsse,
wird von den Rekurrenten in Abrede gestellt, nicht weil bei der
Ablösung der Kichenortsrechte in der Kirche Uster private Interessen
im Vordergrund stünden, sondern weil ein wirkliches Bedürfnis
hiefür nicht vorliege. Indessen ist allgemein anerkannt, daß der
Bestand solcher privater Berechtigungen an Kirchen, die Vorrechte
der einen Kirchengenossen vor andern hinsichtlich der Teilnahme
am Gottesdienst begründen, mit modernern demokratischen An
schauungen, wie sie bei uns zum Durchbruch gelangt sind, und
namentlich auch mit einer tiefern und geläuterten Auffassung über
das Wesen des christlichen Gottesdienstes sich nicht vereinigen las
sen, weßhalb sich mehr oder weniger überall das Bestreben auf
Beseitigung solcher Sonderrechte geltend macht. Ob nun diese all
gemeinen Erwägungen auf die Verhältnisse in Uster ohne weiteres
und in vollem Maße zutreffen, oder ob hier mit Rücksicht auf
die Zahl der freien Stühle und auf andere Faktoren die Übel
stände weniger fühlbar waren, hat das Bundesgericht nicht zu
untersuchen, da zweifellos die zürcherischen Behörden, von jener
prinzipiellen Betrachtung der Dinge aus, die Ablösung der Kir
chenortsrechte als durch das Wohl der Kirchgemeinde Uster ge
fordert betrachtet werden konnten, ohne sich dadurch irgendwie einer
Willkür schuldig zu machen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.