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- Entscheid vom 6. April 1905
in Sachen Meier gegen Regierungsrat Kargau.
Liegt in der teilweisen Untersagung des Betretens des Friedhofes einer
israelitischen Kultusgemeinde gegenüber einem früheren Angehörigen
dieser Gemeinde, der sich weigert, die Kultussteuer zu zahlen, eine
Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder eines sonstigen
verfassungsrechtlich geschützten Individualrechts? Art. 53 Abs. 2;
46 Abs. 2; 49 Abs. 2 u. 6; 50 BV; Art. 71 Abs. 2 aarg. KV.
Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Abs. i Z. 6 0G.
A. Der Rekurrent war früher Angehöriger der israelitischen
Ortsgemeinde Neu Lengnau, trat aber in der Folge der israeli
tischen Kultusgemeinde Zürich bei und weigerte sich, in Neu
Lengnau die Kultussteuern zu bezahlen. Infolgedessen wurde er
von dem Ortsvorstand Neu Lengnau vom Genuß der dortigen
Kultusanstalten, sowie vom Besuche des jüdischen Friedhofes aus
geschlossen.
Über die letztere Maßregel beschwerte sich Meier beim Re
ierungsrate des Kantons Aargau, indem er das Recht für sich
in Anspruch nahm, jederzeit das auf dem Friedhof in Neu Leng
nau befindliche Grab seiner Mutter zu besuchen.
Der Regierungsrat ließ sich vom Bezirksamt Zurzach ein aus
führliches Gutachten erstatten und erkannte dem Ortsvorstand
Neu Lengnau das Recht zu, dem Rekurrenten das Betreten des
Friedhofs am Jahrzeittage (d. h. dem Todestage seiner Mutter)
sowie an den Vorbereitungstagen zum Neujahr und zum Ver
söhnungsfeste zu verbieten; an allen andern Tagen hingegen dürfe
dem Rekurrenten der Besuch des Grabes seiner Mutter nicht ver
wehrt werden. Bei dieser Unterscheidung stellte der Regierungsrat
darauf ab, daß der jüdische Kultus seine Angehörigen rituell ver
pflichte, an den obgenannten Tagen bei den Gräbern ihrer Eltern
und Verwandten Gebete zu sprechen und daß daher der Besuch der
Gräber an diesen Tagen als gottesdienstliche Handlung erscheine.
Wenn ein Angehöriger einer jüdischen Gemeinde diese Handlung
auf dem Friedhof einer andern jüdischen Gemeinde vollziehe, so
nehme er an dem Kultus dieser andern Gemeinde Teil und habe er
daher auch die Pflicht, an die Lasten dieser Gemeinde beizutragen.
Weigere er sich dessen, so könne er gerechter Weise auch nicht
verlangen, daß ihm noch weiter Zutritt zu dem Friedhofe ge
geben werde.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Meier
rechtzeitig und in richtiger Form die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Das Bundesgericht wolle verfügen, daß der Beschwerdeführer
den Friedhof Lengnau Endingen jederzeit betreten dürfe.
Zur Begründung dieses Antrages beruft sich der Rekurrent auf
die Art. 46 Abf. 2, 49, 50, 53 Abs. 2 BV und 71 Abs. 2 KV.
Letzterer lautet: Der Staat handhabt die Ordnung und den
öffentlichen Frieden unter den Angehörigen der verschiedenen Reli
gionsgenossenschaften und trifft die geeigneten Maßnahmen gegen
Eingriffe kirchlicher Behörden und Personen in die Rechte der
Bürger und des Staates. Vergl. im übrigen die nachfolgenden
Erwägungen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Ab
weisung der Beschwerde und produziert eine Bescheinigung des
Rabbiners der israelitischen Kultusgemeinde Zürich, des Inhalts,
daß als rituelle Handlungen auf Kirchhöfen zu betrachten seien:
- die Zeremonien bei Beerdigungen,
- jedes Gebet am Grabe,
- der bloße Besuch des Grabes,
sowie daß es ein religiöser Brauch sei, besonders an den Vor
bereitungstagen des Neujahrsfestes und Versöhnungstages, sowie
am Jahrzeitstage die Gräber zu besuchen und an ihnen zu
beten; es sei dies zwar keine gesetzliche Verpflichtung, aber ein
sehr heilig gehaltener Brauch, der als solcher, wenn irgend möglich,
zu beobachten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Insoweit der Rekurs auf Art. 53 Abs. 2 BV gestützt wird,
kann auf denselben wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht
eingetreten werden (vergl. Art. 189 Ziff. 6 OG). Im übrigen
ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses allerdings
formell kompetent, allein keine der in der Rekursschrift angerufenen
Verfassungsbestimmungen trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Unanwendbar ist zunächst Art. 71 Abs. 2 KV. Derselbe enthält
lediglich eine Norm des öffentlichen Rechts, nicht aber die Garantie
eines Individualrechts der Bürger. Es fehlt daher dem Rekurrenten
die Legitimation zur Anrufung dieser Verfassungsbestimmung
- Von einer Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2
oder einer unzulässigen Kultussteuer im Sinne von Art. 49 Abs. 6
BV kann sodann schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekur
rent zu keiner Zahlung direkt verhalten, sondern demselben bloß
der Zutritt zum Friedhof von Neu Lengnau verwehrt wird, so
lange er den geforderten Beitrag von 20 Fr. per Jahr nicht leistet.
Es bleibt seinem freien Willensentschluß überlassen, ob er, um sich
den jederzeitigen Zugang zum Friedhof zu sichern, diesen Betrag
zahlen oder ob er das Betreten des Friedhofes an gewissen, üb
rigens wenigen, Tagen des Jahres unterlassen will, in welch
letzterm Falle auch kein Beitrag von ihm verlangt wird.
- Ebenso verfehlt ist schließlich die Berufung des Rekurrenten
auf Art. 49 Abs. 2 und 50 BV.
Von einem direkten oder indirekten Zwang zur Vornahme einer
religiösen Handlung ist in vorliegendem Falle von vorneherein
nichts zu erblicken; und was den angeblichen Zwang zur Teil
nahme an einer fremden Religionsgenossenschaft betrifft, so gilt
hier dasselbe wie bezüglich der angeblichen Besteuerung des Re
kurrenten (vergl. Erw. 2 hievor).
Aber auch eine verfassungswidrige Behinderung des Rekurrenten
in der Ausübung gottesdienstlicher Handlungen findet nicht statt.
Abgesehen davon, daß Meier selber behauptet, er wolle den Fried
hof nicht zur Vornahme einer gottesdienstlichen Handlung, sondern
lediglich aus Pietät gegenüber seiner daselbst begrabenen Mutter
besuchen, fällt namentlich in Betracht, daß niemand gehalten ist,
die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen auf seinem Grund
und Boden bedingungslos zu gestatten, sondern daß diejenigen,
welche dem Gottesdienste einer Religionsgenossenschaft beiwohnen
wollen, sich der dafür von den Organen der Genossenschaft auf
gestellten Ordnung unterwerfen müssen (vergl. Amtl. Samml. d.
bg. E., Bd. XVI, S. 539 f. Erw. 1). Wie nun aber der Re
gierungsrat des Kantons Aargau im Einklang mit einer von
zuständiger Seite ausgestellten Bescheinigung konstatiert, stellt sich
der Besuch der Gräber näherer Angehöriger nach dem jüdischen
Ritus an gewissen Tagen des Jahres in der Tat als eine gottes
dienstliche Handlung dar. An diesen Tagen kann daher der Re
kurrent den Friedhof nur unter der Bedingung betreten, daß er
den von ihm geforderten, übrigens mäßigen, Beitrag leiste. An
allen andern Tagen steht ihm, wie der Regierungsrat ausdrücklich
verfügt hat, der Zutritt zum Friedhof unbedingt offen und fehlt
es daher an irgend welchem Grund zur Beschwerde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Insoweit der Rekurrent sich über Verletzung von Art. 53 BV
beschwert, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Im übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
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