- Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Niggli.
Unpfändbare Gegenstände für einen Mechaniker. Muss dem Pfän
dungsschuldner alles gelassen werden, was ihm die (bisherige) Aus
übung seines Berufes als Meister ermöglicht, oder genügt es, dass er
als Arbeiter seinen Lebensunterhalt weiterverdienen kann? Art. 92
Ziff. 3 SchKG.
I. Am 17. März 1905 teilte das Konkursamt Solothurn,
bei welchem der Konkurs über den Rekurrenten August Niggli,
Mechaniker, durchgeführt wird, diesem mit, daß ihm von den in
seiner mechanischen Werkstätte befindlichen Werkzeugen als Kom
petenzstücke belassen werden:
1 aufgerüsteter Werkplatz mit zugehörigem Handwerkszeug, Spi
Fr. 400
ralbohrer und Handfeilen, geschätzt.
1 Montierungswerkzeug für Transmissionen, Keil
treiber und Hammer, geschätzt
10
Montierkiste, geschätzt
Richtplatte, geschätzt
Am 25. März reichte Niggli gegen diese Verfügung Beschwerde
ein, indem er verlangte, es seien ihm als Kompetenzstücke im wei
tern zuzuteilen:
Schmiedewerkzeug mit Ambos, geschätzt.
Gewindschneidzeug, geschätzt.
kleine Handdrehbank mit Fräsapparat und Werk
zeug, geschätzt
Bohrmaschine, geschätzt.
Schleifstein mit Trog, geschätzt
engl. Drehbank, geschätzt
Fr. 3245
Summa,
Die Schätzung diefer letztern Gegenstände ist auf Veranlassung
des Gläubigerausschusses durch einen Experten, S. Lambert, er
folgt. Nach Angabe des Rekurrenten hatte das Konkursamt die
Objekte schon vorher durch einen andern Sachverständigen (Ed.
Schild Hofer) schätzen lassen und wäre derselbe zu niedrigern An
sätzen gelangt (Gesamtwert 2438 Fr. 70 Cts.; darunter Handdreh
bank mit 600 Fr., statt 1500 Fr.; englische Drehbank mit 500 Fr.,
statt 1000 Fr. 2c.).
II. Entsprechend dem gemeinsamen Antrage von Konkursamt
und Gläubigerausschuß beschied die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde unterm 15. April in abweisendem Sinne. Ihr Ent
scheid führt aus: Niggli beanspruche, als Meister und nicht als
Geselle weiter zu arbeiten. Er könne dies verlangen, wenn er sein
Gewerbe als Meister ausüben müsse, um den Lebensunterhalt zu
finden. Nun stehe fest, daß er früher seinen Beruf nur als Ar
beiter ausgeübt habe, als solcher seinem Berufe auch gewachsen
sei und mit Leichtigkeit lohnende Arbeit finden werde, die ihm er
mögliche, für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt zu
bestreiten. Anderseits gehe aus den Akten eher hervor, daß sich
Niggli zum Geschäftsmann, weil zu unpraktisch hiefür, nicht eigne
und daß er deshalb auch später als Meister keinen Erfolg haben
würde. Bei Ausübung seines Berufes als Arbeiter aber bedürfe
Niggli keiner Werkzeuge und Maschinen, da dieselben in jeder
Werkstätte vom Meister geliefert werden ( was durch eine der
Vorinstanz vorgelegene Bescheinigung des Experten Lambert er
härtet wird ). Übrigens hätten die beanspruchten Maschinen und
Werkzeuge den erheblichen Schätzungswert von 3245 Fr. und
seien auch die Maschinen für den künstlichen Betrieb mittelst
Transmissionen eingerichtet; beides schließe aber die Unpfändbarkeit
nach bestehender Praxis aus.
III. Diesen Entscheid zieht nunmehr Niggli mit rechtzeitig ein
gereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter, indem er auf
Gutheißung seiner Beschwerde und eventuell auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Instruktion und
Ausfällung eines neuen Entscheides anträgt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse Umgang genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Das
Konkursamt läßt sich im Sinne der Abweisung des Rekurses
vernehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Von einer Gutheißung der Beschwerde bezw. des nunmehrigen
Rekurses könnte nur die Rede sein, wenn Rekurrent einen An
spruch darauf hat, seinen Beruf eines Mechanikers auch künftig
hin selbständig als Meister auszuüben. Ist nämlich dem Rekur
renten zuzumuten, nunmehr seinen Lebensunterhalt in unselbstän
diger Weise, als Arbeiter in seiner Berufsbranche, zu verdienen,
so hat man mit der Vorinstanz anzunehmen, daß er hiezu irgend
welcher der in Frage stehenden Berufswerkzeuge überhaupt nicht
bedürfe, da ihm solche von seinem Arbeitgeber zur Verfügung ge
stellt werden. Die Richtigkeit dieser Auffassung, die Rekurrent
selbst nicht ernsthaft bestritten hat, ergibt sich schon aus der all
gemeinen Lebenserfahrung, ganz abgesehen davon, daß dafür eine
Expertenaussage vorliegt. Wenn die Konkursverwaltung mit
Einverständnis des Gläubigerausschusses dem Rekurrenten trotzdem
eine beschränkte Zahl von Arbeitswerkzeugen als Kompetenzstück
überlassen hat, so ändert das an dem gesagten nichts. Zu Un
recht will Rekurrent in diesem Punkte einen Widerspruch im
Vorentscheide finden: Letzterer hatte sich mit dieser, dem Rekur
renten günstigen Maßnahme, weil von keinem im gegenteiligen
Sinne interessierten Beteiligten angefochten, gar nicht zu beschäf
tigen und tut es auch nicht.
Die Entscheidung darüber nun, ob dem Rekurrenten die Mög
lichkeit weiterer selbständiger Berufsausübung durch Belassung der
hiefür erforderlichen Berufswerkzeuge zu wahren sei oder nicht,
hängt nach bisheriger Praxis (siehe inbesondere Amtl. Samml.,
Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 39 ) davon ab, ob Rekurrent,
wenn er nunmehr auf die Ausübung seines Berufes als gewöhn
licher Arbeiter sich angewiesen sähe, nach den allgemeinen Bedin
gungen seiner Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen
außer Stande wäre, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und
die Seinen zu verdienen. Das wird aber von der Vorinstanz
Ges.-Ausg. XXVII, 1, Nr. 98, S. 348 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
gestützt ebenfalls auf einen Expertisenbeweis, verneint. Rekurrent
begnügt sich, diese Ansicht als sehr problematisch zu bezeichnen,
ohne irgend welche bestimmte Gründe zu ihrer Widerlegung nam
haft zu machen. Bei dieser Sachlage ist der Rekurs von obiger
Erwägung aus abzuweisen, ohne daß die anderweitigen vorin
stanzlich in der Sache angeführten Momente (Unfähigkeit des
Rekurrenten zu selbständiger Berufsausübung, großer Umfang
des Geschäftsinventars, Betrieb der Maschinen mit mechanischer
Kraft) geprüft zu werden brauchten.
Zu einer Rückweisung des Falles liegt kein Anlaß vor, da die
Akten weder eine Unvollständigkeit noch einen Widerspruch auf
weisen. Was im besondern die Bemängelung der Unparteilichkeit
des in Sachen tätig gewesenen Experten anbetrifft, so handelt es
sich hiebei um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Über
prüfung des Bundesgerichts nicht unterliegt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.