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Arteil vom 4. Juli 1905 in Sachen
Gemeinde (Tagwen) Sool, Expropriatin u. Rekurrentin, gegen
Seruftalbahngesellschaft, Expropriantin u. Rekursbeklagte.
Verfahren vor Bundesgericht in Expropriationsstreitigkeiten. Bedeu
tung der vorbehaltlosen Annahme des Urteilsantrages der Instruk
tionskommission durch eine Partei. Art. 37 Expr.-Ges. Entschädi
gung für Erschwerung der Waldbewirtschaftung (mittelst Holz
ritten ) durch eine Strassenbahn. Kausalzusammenhang zwischen
Expropriation und Schaden. Natur der Reistrechte nach Glarner
Recht. Vorhandensein und Mass des Schadens: Stellung des Bun
desgerichts zu seinen Experten.
Das Bundesgericht hat
auf Grundlage des Urteilsantrages der Instruktionskommission
vom 18. Februar 1905 mit folgenden Zusätzen:
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
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Der Rekurs der Expropriatin wird in dem Sinne als be
gründet erklärt und der Entscheid der Schätzungskommission vom
27.-Mai 1904 dahin abgeändert, daß die Expropriantin ver
pflichtet wird, der Expropriatin für Beeinträchtigung und Er
schwerung des Reistbetriebes die Summe von 7100 Fr. zu be
zahlen.
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Die Expropriantin wird bei ihren Erklärungen betr. Zu
gänge und Laderampen behaftet.
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Die weitergehenden Forderungen der Expropriatin werden
abgewiesen.
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Im übrigen (Dispos. 1, 2, 3, 4, 6) hat es beim Entscheid
der Schätzungskommission vom 27. Mai 1904 sein Bewenden.
B. Dieser Urteilsantrag ist von der Expropriatin und Rekur
rentin angenommen worden, nicht aber von der Expropriantin
und Rekursbeklagten.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Expro
priantin beantragi:
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Es sei auszusprechen, die Expropriantin sei für behaupteten
oder wirklichen Schaden, den die Expropriatin in der Benutzung
des Waldes erleide, nicht entschädigungspflichtig
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eventuell sei auszusprechen, der Expropriatin erwachse kein
Schaden, oder doch nicht der von den bundesgerichtlichen Experten
angenommene Schaden wofür Oberexpertise angerufen werde
und es sei die Entschädigung von 4294 Fr. 95 Cts. (und
der Expertenanträge) aus diesem Grunde zu streichen, eventuell
zu reduzieren;
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die Entschädigung von 2056 Fr. 85 sei um 50% herab
zusetzen.
Die Posten von 285 Fr. für Erschwerung des Ladens und von
463 Fr. 15 Cts. zur Aufrundung rc. erklärt er nicht anzufechten.
D. Der Vertreier der Expropriatin stellt den Antrag, der Re
kurs der Expropriatin sei im vollen Umfange gutzuheißen;
in Erwägung:
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Dem Begehren der Expropriatin um vollständige Gutheißung
aller ihrer Rekursbegehren kann nicht stattgegeben werden, da die
Expropriatin Annahme des Urteilsantrages, der ihre Begehren in
einzelnen Punkten, so speziell das Begehren um Sicherstellung,
abgewiesen hat, erklärt hat und nun hierauf nicht zurückkommen
kann; denn die vorbehaltslos erfolgte Annahme des Urteilsantrages
durch eine Partei bindet diese Partei an den Urteilsantrag auch
dann, wenn die Gegenpartei ihn nicht annimmt, und das Bun
desgericht hat alsdann als Rekursinstanz nicht mehr im ganzen
Umfange, sondern nur insoweit, als der Urteilsantrag nicht an
genommen ist, in die Prüfung der Parteibegehren einzutreten.
Der Beurteilung des Bundesgerichts unterliegt hienach nur noch
das Begehren um Entschädigung wegen Erschwerung und Be
schränkung der Bewirtschaftung des der Expropriatin gehörenden
Waldes infolge des Baues und Betriebes der Bahn , das von
der Schätzungskommission abgewiesen worden ist und dessen Gut
heißung die Instruktionskommission im Betrage von 7100 Fr
beantragt, wogegen die Expropriantin die in Fakt. C mitgeteilten
Anträge stellt.
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In tatsächlicher Beziehung ist über diesen Punkt aus den
Akten hervorzuheben: Durch Landsgemeindebeschluß vom 3. Mai
1903 wurde der Sernftalbahngesellschaft die Konzession zur Be
nutzung eines Teiles der Landstraße von Schwanden nach Elm
erteilt zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn, die
diese Orte verbinden sollte. Die Landstraße, die nach dem kanto
nalen Straßengesetze vom 6. Mai 1883 in die I. Klasse gehört,
läuft dem rechten Ufer der Sernf entlang und durchschneidet den
untern Teil der Bergabhänge, die größtenteils mit Waldungen
bestanden sind; diese gehören teils Privaten, teils Korporationen,
u. a. der Korporation (Tagwe) Sool. Der Waldbetrieb in diesen
Waldungen ist durch eine Übereinkunft vom Jahre 1833, zum
Schutze der Straße, geregelt, wonach das Holz nur während
dreijährigen Perioden nach einer Zwischenzeit von je fünfund
zwanzig Jahren gefällt, in der Zwischenzeit dagegen nur dürres
oder durch Sturm und Steinbrüche umgeworfenes Holz wegge
hauen werden darf. Die Holzabfuhr geschieht durch sog. Holz
ritte, eine Art Wege, die den Berghang abwärts bis zur Land
straße laufen und auf denen das Holz auf die Straße geschafft
wird, von wo es zu einem Lagerplatz oder zu seinem Bestim
mungsort verbracht wird. Über diese Holzritte bestimmt das Glar
ner Forstgesetz in Art. 29: An denjenigen Orten...., wo die
Holzritte über die Landstraße oder über andere Wegsamen, die
nach Bergen und Gütern gehen, führen, soll nur im Notfall ge
reistet werden mögen und wenn solches geschieht, von denen, so
reisten, genugsame Wächter ausgestellt werden, welche die durch
gehenden Personen warnen und den obern das Zeichen geben,
daß sie aufhören zu reisten. (Folgt Bußenandrohung.) Art. 49
des kant. Straßengesetzes sodann bestimmt: An der Straße sollen
keine neuen Holzritte.... geöffnet werden. Bei den bereits beste
henden sollen, wenn sie benutzt werden müssen, jeweilen genug
same Wachen zur Verwarnung der Passierenden und zum Einhalt
an den Arbeiten aufgestellt werden. Das in die Straße fallende
Material ist mit möglichster Beförderung zu entfernen und sind
allfällige Beschädigungen an der Straße sosort zu verbessern.
(Folgt Straf und Schadenersatzandrohung.) Da nach 3 der
Konzession für die S. T. B. Ges. die freie Fahrbreite der Straße
zwischen dem innern Rand des bewegten Bahnwagens und dem
äußern Straßenrand 4,40 M. oder der Abstand der innern Schiene
vom andern Straßenrand 4,90 M. betragen sollte, war die Straße
auf einer großen Strecke zu verbreitern und zu diesem Zwecke
von der Bahngesellschaft Land der Anstößer zu erwerben. Zu den
Expropriaten gehört auch die Gemeinde Sool, die eine Kiesgrube
und 6 andere Parzellen, alles Bestandteile ihres Steinschlagwald
gebietes, abzutreten hat. Neben andern, nach dem in Erwägung 1
ausgeführten heute nicht mehr zu behandelnden Begehren hat die
Expropriatin das Begehren gestellt, die Expropriantin sei zu ver
pflichten, die Expropriatin für die Erschwerung und Beschränkung
in der Bewirtschaftung und Nutzbarmachung der Wälder und
Rechtsamen, welche durch die für die Betriebssicherheit der Bahn
geltenden besondern gesetzlichen Vorschriften verursacht wird, sowie
r die daraus entstehende Inkonvenienz voll zu entschädigen.
Die bundesgerichtlichen Experten haben die durch den Bahnbetrieb
entstehenden Mehrkosten der Waldbewirtschaftung auf 7100 Fr.
geschätzt und die Instruktionskommission beantragt Zusprechung
dieses Betrages. Hierum dreht sich, nach dem in Erwägung 1 ge
sagten, heute noch der Streit.
3. Vorerst kann nun die Existenz einer Erschwerung und Be
schränkung der Waldbewirtschaftung der Expropriatin nach dem
eingehend und treffend begründeten Gutachten der bundesgerichtlichen
Experten ernstlich nicht bestritten werden. Dagegen stellt sich die
Expropriantin in erster Linie auf den Standpunkt, der Expropria
tin stehe kein Privatrecht an der kantonalen Landstraße zu; der
Waldeigentümer müsse jeden vermehrten Verkehr auf der Land
straße dulden, ohne zu einer Entschädigung berechtigt zu sein; der
Staat könne die Straße überhaupt nach seinem Belieben verän
dern, ohne daß daraus ein Entschädigungsanspruch der Anstößer
entspringe; demzufolge könne auch die Bahngesellschaft, die gemäß
ihrer Konzession in die Rechte des Staates eingetreten sei, für
die Benutzung der Straße nicht zu einer Entschädigung verhalten
werden; eventuell müsse sich die Expropriatin mit ihren Entschä
digungsansprüchen an den Staat halten, der die Konzession ohne
Vorbehalt der Rechte Dritter erteilt habe. Vorerst erscheint nun
dieser Standpunkt rechtsirrtümlich. Indem Art. 49 des kant.
Straßengesetzes nur die Errichtung neuer Holzritte verbietet, da
gegen die vor seinem Inkrafttreten bestehenden ausdrücklich vor
behält und nur die Art und Weise der Benutzung derselben näher
regelt, anerkennt er ein besonderes Recht an der Benutzung dieser
Ritte. Die Waldeigentümer, die für die Holzritte die Straße be
nutzen, haben nicht allein das jedem zustehende Recht der Be
nutzung der Straße im Rahmen des öffentlichen Rechts, unter
Beobachtung der polizeilichen und Verwaltungsvorschriften;
haben nicht allein, wie jeder andere an die Straße anstoßende
Waldeigentümer, das Recht, die Straße zur Holzablagerung
benutzen, sondern sie haben ein besonderes Recht, die Straße
die Holzritte zu benutzen, und dieses Recht kann nicht anders
denn als Privatrecht konstruiert werden. (Vergl. übrigens auch
den von beiden Parteien angenommenen Urteilsantrag vom
4. September 1901 in Sachen V. S. B. gegen Ortsgemeinde
Wallenstadt, wo die Reistrechte am Wallensee ebenfalls als Pri
vatrechte erklärt wurden.) Da nun nach dem Inhalte des Gut
achtens der bundesgerichtlichen Experten nicht bestritten werden
kann, daß durch den Eisenbahnbetrieb eine Erschwerung dieses pri
vaten Benutzungsrechtes der Expropriatin entsteht, folglich eine
partielle Expropriation desselben stattfindet, ist die Expropriantin
entschädigungspflichtig. Ihr Standpunkt, es fehle ihr die Passiv
legitimation, allfällige Entschädigungsansprüche seien gegen den
Staat geltend zu machen, ist unhaltbar; der Entschädigungsan
spruch wird hergeleitet aus der Expropriation und muß daher
gerichtet werden gegen den Unternehmer, dem das Recht abgetreten
wird. Und da nun die Expropriatin nicht nur Eigentums , son
dern auch die genannten Benutzungsrechte teilweise abtritt, ist sie
entschädigungsberechtig
4. Zum gleichen Resultat führt aber auch folgende Betrachtung;
Es ist unbestreitbar, daß die Erschwerung der Waldbewirtschaftung
eine Folge der Expropriation ist. Allerdings ist sie nicht eine di
rekte Folge der Abtretung, der dadurch hervorgebrachten Verklei
nerung des Eigentums der Expropriatin; aber sie ergibt sich
daraus, daß nunmehr auf der Straße die Bahn gebaut wurde
und benutzt wird, also aus dem Betrieb des Unternehmens, dem
die Abtretung diente. Ohne die Abretung von Land der Expro
priatin wäre Bau und Betrieb der Bahn gemäß Konzession für
die Expropriantin, 3, unmöglich gewesen; für den Bau und
Betrieb der Bahn mußte somit die Expropriantin Land der Ex
propriatin erwerben, und wenn nun die Erschwerung und Be
schränkung der Waldbewirtschaftung durch den Bahnbetrieb statt
findet, so steht sie im mittelbaren Zusammenhang mit der Expro
priation. Dieser mittelbare Zusammenhang genügt aber, nach der
neuern Praxis des Bundesgerichts (vergl. spez. Urteil vom 31. Ja
nuar 1905 in Sachen S. B. B. gegen Honegger ), um den Ex
proproprianten entschädigungspflichtig auf Grund des Art. 6
Expr. Ges. zu erklären. Die Entschädigungspflicht besteht für jeden
Schaden, der entsteht infolge der Anlage, für welche die Expro
priation verlangt wurde und der nicht entstanden wäre ohne das
Hinzutreten der Expropriation. Diese Voraussetzungen treffen hier
zu: Der Schaden leitet sich her aus dem Bau und Betrieb der
Bahn; für diesen Bau und Betrieb ist die Expropriation verlangt
worden, und endlich hätte die Bahn nicht gebaut werden können
und wäre folglich der Schaden nicht eingetreten ohne die Expro
priation des Landes der Expropriatin; denn ohne diese Expropria
tion hätte die Straße nicht die in der Konzession verlangte Breite
erhalten. Das rechtsirrtümliche in der Argumentation der Expro
priantin besteht darin, daß sie davon ausgeht, es handle sich um
eine Straße, die auch, nebenbei, zu Eisenbahnzwecken benutzt
werde, während es sich umgekehrt verhält, soweit die Beziehungen
von Expropriantin und Expropriatin in Frage stehen.
5. In zweiter Linie macht die Expropriantin geltend, ein Scha
den entstehe der Expropriatin überhaupt nicht, eventuell jedenfalls
nicht in dem Maße, wie die bundesgerichtlichen Experten anneh
men; sie ruft hiefür Oberexpertife an. Allein das Gutachten der
bundesgerichtlichen Experten ist derart trefflich und eingehend be
gründet und rührt von so anerkannten Fachmännern her, daß
diese Bemängelungen durchaus unstichhaltig erscheinen. Was das
Maß der Erschwerung betrifft, so handelt es sich hier im wesent
lichen um Schätzungsfragen, zu deren Entscheidung in erster Linie
Sachverständige berufen sind. Das Bundesgericht hat das Gut
achten seiner Experten nur daraufhin zu prüfen, ob es von rich
tigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeht und ob die Experten alle
in Betracht kommenden Momente gehörig gewürdigt haben: und
da nun das Gutachten nach dieser Richtung zu keiner Beanstan
dung Anlaß gibt, ist dessen Schlüssen schlechthin beizutreten;
erkannt:
Der Urteilsantrag wird zum Urteil erhoben.