- Arteil vom 9. Dezember 1905
in Sachen Papierfabrik Perlen, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Staat Luzern, Kl. u. Ber. Bekl.
Unerlaubte Handlung: Schuldhafte Verursachung einer Massentötung
von Fischen. Widerrechtlichkeit? Eidgenössisches und kantonales
Recht. Verschulden; Art. 62 OR. Klagrecht des Verpächters des
Fischereirechts; eidgenössisches und kantonales Recht. Mass des
Schadens. Art. 50, 51 OR.
A. Durch Urteil vom 17. März 1905 hat das Obergericht
des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Hat die Bekagte dem Kläger eine Entschädigung von 16,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 2. Februar 1898 zu bezahlen?
erkannt:
Die Beklagte habe dem Kläger eine Entschädigung von
5155 Fr. 30 Ets. nebst Verzugszins zu 5 % seit 12. Januar
1899 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und gänzliche Abweisung
der Klage.
C. (Formelles.)
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 2. Februar 1898 wurden in der Reuß unterhalb der
Einmündung des Gewerbekanals der Beklagten eine große Masse
von Fischen getötet. Die Tötung wurde zurückgeführt auf Ver
giftung durch Chlorrückstände aus der Fabrik der Beklagien.
der sofort eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Übertretung des
Fischereigesetzes wurde folgendes festgestellt: Das Chlor, das die
Beklagte verwendet, wird in der Chlorküche in Kasten ausge
laugt; nach dreimaligem Auslaugen wird der verbleibende Rück
stand in die untern Kasten abgeleitet und das Wasser aufgepumpt
dann sollen bei richtiger Behandlung die festen Bestandteile der
Rückstände, die noch gifthaltig sind, ausgeschöpft und vergraben
oder als Mist weggeführt, und nur das ganz ausgelaugt ver
bleibende Wasser soll abgeleitet werden; zu diesem Zwecke befinden
sich in den untern Kasten Zapfenöffnungen, durch die das Wasser
in eine große Schmutzgrube fließt, welche am Boden eine große
Offnung ohne Verschluß hat; durch diese wird das Wasser in
eine unter dem Fabrikgebäude durchlaufende Dole und mittelst
dieser in den Fabrikkanal geleitet. An jenem 2. Februar 1898
hatte Werkführer Bossart den seit über 20 Jahren in der Fabrik
arbeitenden Vorarbeiter Gärtner mit der Reinigung der Chlor
kasten beauftragt. Gärtner hatte sich dazu die sonst nicht bei den
Chlorkasten arbeitenden Arbeiter Waldis und Schüpfer beigesellt.
Statt die festen Bestandteile der Chlorrückstände erst auszuschöpfen,
hatte Gärtner dem Waldis den Auftrag gegeben, die Zapfen am
Boden der untern Chlorkasten auszuziehen, bevor die festen Rück
stände ausgeschöpft waren. So gelangte ein noch zu sehr chlor
haltiges Abwasser in die Schmutzgrube und durch diese in die
Dole, den Fabrikkanal und die Reuß. Die Strafuntersuchung
endigte mit der Verurteilung des technischen Leiters der Fabrik
der Beklagten, Krawany, zu einer Geldstrafe und der grundsätz
lichen Verurteilung der beklagten Gesellschaft zu Schadenersatz.
Der Staat Luzern stellte am 12. Januar 1899 der Beklagten
einen Zahlungsbefehl über 16,000 Fr. zu, wegegen die Beklagte
Rechtsvorschlag erhob mit der Erklärung, sie sei bereit, die Fisch
enze der Ortsbürgergemeinde Bremgarten für die Jahre 1899
bis 1904 inkl. zum Durchschnittspreise der Jahre 1891 bis
1897 zu pachten und für 1898 den nachgewiesenen Ausfall zu
vergüten. Diesen Schadenersatz macht nun der Staat Luzern im
vorliegenden Civilprozeß geltend.
2. Die Beklagte hat heute den vor den kantonalen Instanzen
in erster Linie eingenommenen Standpunkt: die Fischtötung
nicht auf Vergiftung durch Chlor, sondern auf eine elektrische
Entladung in Rathausen zurückzuführen, nicht mehr aufrecht er
halten, und nach dem erdrückenden Beweismaterial, das im Straf
wie im Civilprozeß gesammelt worden ist, gewiß mit Recht nicht.
Sie hat auch, ebenso mit Recht, die tatsächliche Feststellung der
Vorinstanzen, daß am 2. Februar 1898 aus der Chlorküche
ihrer Fabrik giftige Stoffe in die Reuß flossen, welche geeignet
waren, eine Tötung der Fische auf eine verhältnismäßig weite
Strecke zu bewirken, nicht als aktenwidrig angefochten. Das
Bundesgericht hat also ohne weiteres dieses Ereignis als
Schadensereignis anzusehen; denn der Kausalzusammenhang
zwischen diesem Ereignis und der Schädigung des Fischbestandes
ist damit gegeben. Anderseits kann dem Kläger nicht beige
stimmt werden, wenn er aus der Erklärung der Beklagten im
Rechtsvorschlag auf den Zahlungsbefehl vom 12. Januar 1899
auf eine Anerkennung der Forderung schließen will: die Er
klärung hatte sich nur auf den Ausfall pro 1898 bezogen. Auch
die grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz im
Strafurteil schließt nicht aus, daß auch der Grund des Schaden
ersatzanspruchs heute vom Civilrichter frei geprüft werde; denn in
jenem Strafprozesse war die Beklagte, wie das Strafurteil aus
drücklich hervorhebt, gar nicht Partei und es kommt jenem Aus
spruch des Strafrichters offenbar rein deklaratorische Bedeutung
zu; die Vorinstanzen selber sehen denn auch damit die grund
sätzliche Frage der Schadenersatzpflicht der Beklagten keineswegs
als rechtskräftig entschieden an. Dagegen wird von der Vorin
stanz der Grundsatz, daß der Civilrichter von der tatsächlichen
und rechtlichen Würdigung des Strafrichters unabhängig ist, ge
wiß nicht dadurch verletzt, daß sie die im Strafprozeß festgestellten
Tatsachen als bewiesen erachtet; ihr Entscheid in diesem Punkte
beruht vielmehr ausschließlich auf dem kantonalen Prozeßrecht.
3. Die Bestreitung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch
die Beklagte stützt sich nun vorerst darauf, daß sie die betreffende
Chlorkasteneinrichtung seit 1874 verwende und daß der Re
gierungsrat sie nie beanstandet und nie die Spezialverordnung
zum Fischereigesetz vom 3. Juni 1889 auf sie angewendet habe.
Allein das ist für die Frage der Widerrechtlichkeit unerheblich.
Denn auch wenn sich die Widerrechtlichkeit nicht aus dem Fischerei
gesetz ableiten ließe, so besteht sie doch nach dem kantonalen Wasser
recht. Die Frage, inwieweit jemandem das Recht zustehe, ein
öffentliches Gewässer zu nutzen, namentlich durch Ableiten von
Stoffen in dasselbe, beurteilt sich im allgemeinen ausschließlich
nach dem das Recht an den Gewässern überhaupt regelnden kan
tonalen Recht; hienach bestimmt es sich insbesondere, inwieweit
die Gestattung des Einlaufes von Ableitungen aus Fabriken in
öffentliche Gewässer eine erlauble Einschränkung des Eigentums
am Flußlauf mit sich bringt. Soweit daher die Vorinstanz ein
Recht auf Einleitung von schädlichen Stoffen in das öffentliche
Gewässer aus dem Gesichtspunkte der Rechte an Gewässern ver
neint hat, ist das Bundesgericht an ihren Entscheid über diesen
Präjudizialpunkt kantonalen Rechts gebunden (vergl. Amtl. Samml.
XVI, S. 198, Erw. 2; XIX, S. 269; XXIII, S. 749 f.,
Erw. 4; XXVIII, 2, S. 295 f., Erw. 7 sub b). Wenn das
angefochtene Urteil ein Recht der Beklagten zur Benutzung der
öffentlichen Gewässer (i. c. der Reuß) verneint, insoweit als es
ausgeübt wird in einer Weise, die die Gebrauchsrechte Dritter
schädigt, ist somit dieser Entscheid für das Bundesgericht verbind
lich, und daraus folgt auch ohne weiteres die Widerrechtlichkeit
der Schädigung seitens der Beklagten. Daß das kantonale Recht
über die öffentlichen Gewässer schon vor Erlaß des eidgenössischen
Fischereigesetzes Bestimmungen treffen konnte, die den gleichen
Schutz bezweckten, den dann das Spezialgesetz ausführte, hat die
Beklagte mit Unrecht bestritten.
4. Fragt es sich weiter, ob die Beklagte für diese widerrechtliche
Handlung hafte, so kann hier die Frage eines eigenen Verschuldens
der Bekagten einer Aktiengesellschaft und also juristischen Per
son unerörtert bleiben. Die Einrichtung der Chlorkasten und
der ganzen Ableitungsvorrichtung als solche (worin vielleicht ein
eigenes Verschulden der Beklagten erblickt werden könnte) ist nach
der Feststellung der Vorinstanz, die sich auf die Aussagen des
Experten Nienhaus stützt, einwandfrei; eine derartige Einrichtung
war auch für den Betrieb der Fabrik unumgänglich und es ist
auch nicht ersichtlich, in welch anderer Weise die Chlorrückstände
zweckmäßig hätten entfernt werden können. Schädigend wurde die
Einrichtung erst durch unrichtige Benutzung, nämlich dadurch,
daß das Ausschöpfen der festen Chlorrückstände vor der Offnung
der Abflüsse der mehreren Kasten unterlassen wurde; das ist aber
ein Mangel nicht der Einrichtung, sondern des Betriebes. Daß
nun an jenem 2. Februar 1898 das Ausschöpfen unterlassen
worden ist und ein Fortschwemmen des Chlors stattgefunden hat,
steht außer Zweifel. Für diese Handlungen ihrer Arbeiter, speziell
des Gärtner, haftet aber die Beklagte gemäß Art. 62 OR. Sie
Instruktion, die dem tech
haftet aber auch für die ungenügende
nischen Leiter, Krawany, sowie dem Werkführer Bossart, festge
stelltermaßen zur Last fällt. Wenn Bossart zu einer Arbeit, deren
Gefährlichkeit er kennen mußte, einen Arbeiter bestimmte, der diese
Gefahr nicht kannte, und wenn er es unterließ, ihn so zu in
struieren, daß der gefahrbringenden Handlung vorgebeugt wurde,
so trifft den Bossart ein Verschulden, für das die Beklagte haftet;
in der mangelhaften Organisation des Betriebes aber liegt ein
Verschulden der Direktion, das die Beklagte ebenfalls zu vertreten
hat. Dieser Mangel der Organisation bestand darin, daß kein
Personen bezeichnet waren, welche regelmäßig die Reinigung der
Kasten vorzunehmen hatten und so mit dieser Arbeit vertraut
waren, sondern daß die betreffenden Arbeiter vielfach wechselten
und Leute dazu berufen wurden, die mit der Sache nur ganz
ausnahmsweise zu tun hatten. Wenn es auch zu weit gehen
würde, der Beklagten den Mangel einer schriftlichen Instruktion
zum Vorwurf zu machen, so haftet sie doch dafür, daß es auch
an jeder mündlichen Weisung, speziell an Gärtner, über die
Reinigung der Kasten fehlte. Die Vorinstanz stellt nach dieser
Richtung (was die Instruktion betrifft) fest, daß eine allgemeine
Instruktion über die Art der Vornahme der Reinigungsarbeiten
nicht existierte; daß Krawany vor seiner Abreise in den Urlaub
m Herbst 1897 den ihn vertretenden Vizedirektor Weiß auf die
Gefährlichkeit der Anlage nicht aufmerksam gemacht hatte, daß
endlich die am 2. Februar 1898 mit der Reinigung beauftragten
Arbeiter eine spezielle Anweisung über die Art ihres Vorgehens
nicht erhalten haben. Aus allen diesen Feststellungen, die keines
wegs aktenwidrig sind, und an die das Bundesgericht daher ge
bunden ist, folgt eine Haftbarkeit der Beklagten auf Grund des
Art. 62 ON.
5. Kann es sich sonach nur noch um die Bemessung des
Schadens und das Maß des dem Kläger zuzusprechenden Er
satzes handeln, so ist vorab die Einwendung der Beklagten zu
erörtern, die dahin geht, dem Kläger sei ein Schaden überhaupt
nicht erwachsen; da es sich um eine verpachtete Rechtsame handle,
könne eventuell nur der Pächter als Geschädigter erscheinen und
stehe nur diesem das Klagrecht zu. Nun hängt aber die Frage,
wem das Klagrecht aus der Schädigung des Fischereirechts zu
stehe, ab von der andern Frage, wessen Besitz geschützt, wer in
seinem Besitze gestört sei; wer die Sache oder die wie eine Sache
behandelte Rechtsame in eigenem Namen besitzt, dem steht auch
das Recht der Verfolgung des Schädigers zu. Die Frage des
Besitzesschutzes aber wird vom kantonalen Recht beherrscht, nach
ihm bestimmt sich, welche Rechte dem Verpächter und Inhaber
des Fischereirechtes, welche dem Pächter zukommen. Daran haben
auch die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
über den Pachtvertrag nichts geändert; wenn es in Art. 296
die nutzbaren Rechte, wie die Fischerei, gleich den Sachen be
handelt, so regelt es doch damit nicht die Frage des Besitzes und
Besitzesschutzes solcher Rechte. Das Bundesgericht ist daher zur
Überprüfung des Entscheides der Vorinstanz, wonach das Klag
recht dem Verpächter, nicht dem Pächter zusteht, weil dieser nicht
Eigenbesitzer ist, nicht befugt, und es hat davon auszugehen, daß
der Kläger die Aktivlegitimation zur Klage besitzt.
6. Des weitern macht die Beklagte geltend, der Kläger könne
nicht als geschädigt erscheinen, weil ein Verlust an Pachtzins
nicht entstanden sei. Letzteres ist richtig. Allein die Pachtverträge
und der Pachtzins bilden keinen Maßstab für die Schädigung,
die zum Fundament der Klage gemacht ist. Letztere stellt ab auf
eine Schädigung des Fischereirechtes des Klägers in seiner Sub
stanz; für das Maß dieser Schädigung bieten die Pachtzinse
keinen zutreffenden Anhaltspunkt. Sie hangen zu sehr von zu
fälligen und persönlichen Beziehungen ab, als daß aus ihnen
auf das Maß der dauernden Minderung der Nutzungsfähigkeit
und das ist der entscheidende Faktor geschlossen werden
könnte. Es ist vielmehr richtig, wenn die Vorinstanz das Maß
der Schädigung objektiv, an Hand einer Expertise, ohne Rücksicht
auf die Pachtzinse zu bestimmen versucht hat. Nachdem einmal
feststeht, daß dem Eigentümer allein das Verfolgungsrecht zusteht,
muß er befugt sein, auch den dem Pächter entstandenen Schaden
einzuklagen. Die Einwendung der Beklagten, die Vorinstanz
damit unzulässigerweise von der Berechnungsart des Klägers
gewichen, ist vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es eine
Frage des kantonalen Prozeßrechts ist, ob die Vorinstanz eine
Berechnungsart wählen durfte, die von jener des Klägers ab
weicht. Die Basis der Berechnung bilden danach die von der
Vorinstanz aufgenommene Expertise und die an Hand derselben
von der Vorinstanz vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen.
Das Bundesgericht ist an die Expertise die von der Vorinstanz
in Anwendung des kantonalen Rechts als beweiskräftig erklärt
wird insofern gebunden, als sie rein tatsächliche Feststellungen
und Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur enthält, vorausgesetzt,
daß jene Feststellungen nicht aktenwidrig sind; dagegen steht es
der Expertise insofern frei gegenüber, als es zu prüfen hat, öb
die aus den tatsächlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen
abgeleitete Schadensberechnung nicht etwa in Verletzung von
Bundesrecht ergangen ist, d. h. namentlich, ob bei der Schätzung
des Schadens gemäß der Vorschrift des Art. 51 OR alle Um
stände berücksichtigt worden sind. Nun läßt sich das Gutachten,
soweit es tatsächliche Feststellungen und Schlußfolgerungen ent
hält, dahin zusammenfassen: Durch den Chloraustritt vom
2. Februar 1898 den auch die Experten als unzweifelhafte
Ursache der Fischtötung bezeichnen sei der Fischbestand in der
Neuß auf dem ganzen Gebiete des Klägers, und zwar auch fluß
aufwärts, bedeutend geschädigt worden. Auch die Flußnahrung
sei geschädigt; diese letztere Schädigung werde in drei bis vier
Jahren gehoben sein. Für den ersten Sommer (1898) sei der
Nachwuchs geschädigt worden durch den Mangel einer genügenden
Zahl von Mutterfischen. Der Bestand an Forellen werde sich in
zirka sechs Jahren, derjenige von Aschen in etwas mehr Zeit
wieder auf den frühern Stand erheben, für Barben, Alet und
Nasen sei es fraglich, ob sie jemals wieder sich erholen können,
jedenfalls brauche es dazu vieler Jahre (mehr als zehn). Die
Experten schließen nun, mangels einer Statistik über die Zahl
der gefangenen Fische vor der Katastrophe, aus der Zahl der
aufgefundenen toten Fische auf den Fischbestand im ganzen. Die
Beklagte hat diese Schätzungsweise angefochten; allein mit Un
recht. Ob die Experten sich auf Hypothesen stützen durften,
eine Frage des kantonalen Prozeßrechts; im übrigen aber gibt
jene Schätzungsart einen möglichst richtigen Anhaltspunkt für die
Schätzung der Schädigung. Auch der damit in Verbindung
stehende Berufungsangriff der Beklagten geht fehl, der Kläger
selber habe eine substanziierte Schadensberechnung nicht angestellt:
soweit diese Frage nicht einzig das kantonale Prozeßrecht beschlägt,
ist zu sagen, daß der Umstand, daß der Schaden nur geschätzt
werden kann, den Schadenersatz nach schweizerischem Obligationen
recht nicht ausschließt. Allerdings kommt nun die Zahl der ge
töteten Fische nur insofern in Betracht, als anzunehmen ist, diese
Fische wären auch vom Fischereiberechtigten gefangen worden;
denn nur insoweit ist sein Nutzungsrecht geschädigt. Diesbezüglich
führen die Experten aus, daß alle diese Fische successive von den
Fischern hätten gefangen werden können; denn der Vorrat sei
vorhanden gewesen und wäre durch Nachwuchs ergänzt worden;
die in Betracht fallende Reußstrecke von Luzern bis Bremgarten
bilde ein eigenes, abgeschlossenes Fischgebiet, das nach unten durch
die Bremgartner Wuhranlagen abgesperrt sei, während ein Zu
gang von oben nicht in Betracht falle. Bei solchen Verhältnissen
deren Vorhandensein vom Bundesgericht nicht nachgeprüft
werden kann ist der Schluß der Experten aus der Zahl der
getöteten Fische auf die Zahl derer, die gefangen worden wären,
nicht unlogisch. Von einem durchschnittlichen Jahresbestand aus
zugehen, wie es die erste Instanz getan hatte, die annahm, in
jenem Jahre sei ein ungewöhnlich großer Fischbestand vorhanden
gewesen, geht grundsätzlich nicht an, da auch dieses außergewöhn
lich große Quantum von Fischen ganz dem Nutzungsrechte des
Fischereiberechtigten anheimfiel. Ebensowenig kann in Betracht
fallen, daß die getöteten Fische nicht von der Beklagten heraus
gefischt, sondern von Dritten behändigt und verwertet wurden.
Die Tötung und Betäubung der Fische trieb sie endgültig aus
dem Flußgebiet des Klägers; damit war aber die Schädigung
vollendet; der Kläger konnte unmöglich rechtzeitig die getöteten
Fische auffangen und verwerten, so daß ihm kein Verschulden an
der Vergrößerung des Schadens durch das Fortschwemmen oder
Auffangenlassen der Fische zugemessen werden kann. Übrigens
stellen die Experten für das Bundesgericht verbindlich fest, daß
das Auffangen der Fische größern Schaden verhütete. Die Ex
perten haben endlich den dem gesamten Flußgebiet entstandenen
Minderertrag an Fischen auf die einzelnen Strecken der verschie
denen Fischereiberechtigten angemessen verteilt, wobei sie vom Ge
samtbetrag der Schädigung, die sie auf 20,400 Fr. Nettoverkaufs
wert der Fische angesetzt haben, einen Betrag von 5125 Fr. für
den Kläger angesetzt haben. Diese Schätzung und Verteilung
beruht auf Ermessen Sachverständiger und kann vom Bundes
gericht nicht nachgeprüft werden, da ihr keineswegs etwa akten
widrige Annahmen zu Grunde liegen. Im Gegensatz zur I. Instanz,
die nur die Hälfte des von den Experten geschätzten Schadens
der Beklagten auferlegt hat, hat nun die II. Instanz den vollen
Schadensbetrag zugesprochen, mit folgender Begründung: Es
könne schon formell fraglich sein, ob das Gericht gemäß 209,
Abs. 2 luz. CRV berechtigt sei, von der Schatzung der Experten
abzuweichen, es wäre denn, daß diese Beweisregel als durch das
Bundeszivilrecht aufgehoben zu betrachten wäre. Aber auch mate
riell sei eine Reduktion des von den Experten nach ihrer Ansicht
eher zu niedrig als zu hoch ermittelten Schadensbetrages nicht
gerechtfertigt. Dies einmal in Berücksichtigung der groben Fahr
lässigkeit der Organe der Beklagten; sodann deshalb, weil die auf
Billigkeitserwägung beruhenden Ausführungen der I. Instanz
nicht geeignet seien, die auf einläßlicher Prüfung und genauer
Abwägung aller gegebenen Verhältnisse basierende Argumentation
der Sachverständigen zu erschüttern. Hiezu ist zu bemerken: Es
kann vorerst keine Rede davon sein, daß das Bundesgericht an
die von der Vorinstanz angeführte Bestimmung des luzernischen
Civilrechtsverfahrens gebunden wäre, wonach der Richter bei Ex
pertisen weder unter die niedrigste noch über die höchste Schätzung
hinaus gehen darf; der Richter, und auch das Bundesgericht, hat
vielmehr die Größe des Schadenersatzes nach freiem Ermessen
unter Berücksichtigung aller Umstände (Art. 51 OR) zu be
stimmen. Wird diese Regel auf die Schätzung der Experten an
gewendet, so erweist sich die völlige Anrechnung des ganzen
Quantums der getöteten Fische als Schädigung als rechtsirrtüm
lich, und zwar in zwei Punkten. Erstens wird dabei der von den
Experten festgestellte natürliche Zuzug neuer Fische außer Acht
gelassen. Der Abschluß der fraglichen Strecken der Reuß zwischen
Bremgarten und Vierwaldstättersee ist kein vollständiger. Die Ex
perten verkennen, daß speziell, was sie selber anführen, die Fo
rellen im Sommer bei Hochwasser die Hemmnisse bei Bremgarten
zu überwinden vermögen und daß auch ein geringer Zuzug aus
der Lorze stattfindet. Namentlich ist aber der Umstand nicht ge
wie schon näher
nügend berücksichtigt, daß in einigen Jahren
ausgeführt eine Erholung des Fischbestandes stattgefunden
haben wird. Sodann ist zweitens zu berücksichtigen, daß, wie die
Experten betonen, das ganze Quantum der dem Fluß entzogenen
Fische nach und nach gefangen und so nutzbar gemacht werden
konnte. Der sich auf eine lange Reihe von Jahren verteilende
Schaden ist daher auf die Zeit der Schädigung zurückzudiskon
tieren; eine Berechnung der Entschädigung ohne Rücksicht auf
diesen Reduktionsgrund ist irrtümlich. Welcher Abzug mit Rück
sicht auf diese Faktoren stattzufinden hat, ist wiederum Sache der
Schätzung; eine Rückweisung zur Vornahme derselben würde sich
als unnütze Weiterung darstellen. Wird berücksichtigt, daß speziell
die Forellen, die sich auch am raschesten erholt haben, nach der
Expertise im Strafprozeß etwa 15 % der getöteten Fische aus
machen, daß aber auch an Forellen durch die Verzögerung der
Erholung ein erheblicher Schaden entsteht, die 15 % also nur
zum Teil und auf den andern sich erholenden Fischarten ein Teil
abzuziehen sind, und wird bei der Rückdiskontierung ein starker
Prozentsatz zu Grunde gelegt, so erscheint ein Abzug von zirka
20 % als angemessen, wodurch der Schadenersatzbetrag auf rund
4000 Fr. festgestellt wird. Eine weitere Reduktion empfiehlt sich
nicht aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen: daß
die Experten in der Schätzung des Quantums der getöteten Fische
eher zu niedrig als zu hoch gegriffen haben, und daß der Be
klagten ein schweres Verschulden zur Last fällt, wobei auch zu
berücksichtigen ist, daß die Organe der Beklagten die Untersuchung
möglichst erschwert haben. Auf der andern Seite hat schon die
Vorinstanz mit Recht ausgeführt, daß es nicht angeht, die Auf
wendungen des Klägers für die Vermehrung des Fischbestandes
besonders in Anrechnung zu bringen; wie die Expertise zutreffend
bemerkt, sind diese Aufwendungen bei der Berechnungsweise der
Experten schon berücksichtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet
erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
17. März 1905 dahin abgeändert, daß die dem Kläger von der
Beklagten zu zahlende Entschädigung auf 4000 Fr. (nebst Zins
zu 5 % seit 12. Januar 1899) herabgesetzt wird.