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- Arteil vom 26. April 1906
in Sachen Seitz gegen Justizkommission Schwyz.
Art. 182 06. Staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung der Bestim
mungen des Pat.-Ges. etc. Unzulässigkeit wegen Zulässigkeit der
Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. 0G.
A. Der Rekurrent stellte unterm 5. September 1905 beim
Bezirksamt Schwyz Strafklage und adhäsionsweise Zivilklage
gegen die Firma Albert Siegel in Landau (Pfalz, Deutschland)
unter Berufung auf Art. 24 Ziffer 1 und 2, Art. 25 und 26
Pat. Ges. Er machte geltend, daß die Firma Albert Siegel in
Landau der Firma Nägeli Cie. in Steinen, Kt. Schwyz, einen
Filter geliefert habe, der mit den Ansprüchen des klägerischen
Schweizerpatentes Nr. 24,801 kollidierende Filterkammern auf
weise, worin eine dolose Übertretung des Patentgesetzes liege. Der
Angeschuldigte Albert Siegel habe in der Schweiz zwar kein
Rechtsdomizil, dagegen besitze der Kläger ein schweizerisches Pa
tent und sei durch ein Zürcher Patentanwaltsbureau in der
Schweiz ständig vertreten (Art. 11 Pat. Ges.). Die Zuständigkeit
der schwyzerischen Gerichte zur Strafverfolgung des Siegel sei
gegeben, weil das Vergehen in Steinen begangen sei und nach
Art. 26 Pat. Ges. dem Kläger das Recht zustehe, die Strafklage
beim forum delicti commissi anzubringen. Nicht die Nachahmung
sei als strafbarer Tatbestand zu betrachten, sondern die Tatsache,
daß ein nachgeahmter Gegenstand in die Schweiz eingeführt und
daselbst verkauft worden sei. Eine Ablehnung der Strafverfolgung
seitens der schwyzerischen Untersuchungs und Gerichtsbehörden
würde den Anspruch eines Schweizerpatentes auf rechtlichen Schutz
einfach illusorisch machen. Im weitern werde bezüglich Aktivlegiti
mation des Klägers und Passivlegitimation des Angeschuldigten
auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland
betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und Markenschutz
vom 13. April 1892 verwiesen. Durch Bescheid vom 16. Oktober
1905 verweigerte das Bezirksamt Schwyz die Annahme der
Straf und Zivilklage mit der Begründung, daß die Nachahmung
nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland stattgefunden und
der Angeschuldigte im Kanton Schwyz auch kein Domizil habe.
In keinem Falle aber sei die Anhängigmachung der Zivilklage
vor der Bezirksbehörde zulässig, indem gemäß Beschluß des Kan
tonsrates vom 25. Februar 1889 das Kantonsgericht als die
einzige zuständige kantonale Gerichtsstelle zur Beurteilung der
zivilrechtlichen Streitigkeiten wegen Nachahmung patentierter
Gegenstände bezeichnet worden sei. Über diesen Beschluß beschwerte
sich der Rekurrent bei der Justizkommission des Kantons Schwyz
mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das Bezirksamt
Schwyz zu veranlassen, auf die eingereichte Strafklage, wie auf
die damit adhäsionsweise verbundene Zivilklage einzutreten und
beförderlichst die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten
Siegel einzuleiten.
Die Justizkommission wies durch Beschluß vom 7. November
1905 die Beschwerde ab, weil der Angeschuldigte kein Domizil in
der Schweiz, speziell im Kanton Schwyz, habe und weil, auch
wenn der der Firma Nägeli Cie. in Steinen gelieferte Filter mit
dem Schweizerpatent des Rekurrenten kollidieren sollte, die Nach
ahmung und der Verkauf des nachgeahmten Gegenstandes in
Deutschland und nicht in der Schweiz geschehen sei. Unter allen
Umständen, so wird weiter ausgeführt, könne die Zivilforderung
des Rekurrenten nicht vor das Bezirksamt gebracht werden, weil
nach dem Kantonsratsbeschluß vom 23. Februar 1889 einzig das
AS 32 1 1906
Kantonsgericht zur Beurtellung zivilrechtlicher Streitigkeiten wegen
Nachahmung patentierter Gegenstände kompetent sei.
B. Gegen diesen Beschluß der Justizkommission hat der Re
kurrent die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und es sei das Be
zirksamt Schwyz zu veranlassen, auf die Strafklage des Rekur
renten gegen Albert Siegel und die adhäsionsweise gestellte
Zivilklage einzutreten und die verlangte Strafuntersuchung an
Hand zu nehmen. Als Beschwerdegründe werden angegeben:
- eine Verletzung des eidgenössischen Patentgesetzes, Art. 24
bis 26
- eine Verletzung des Übereinkommens zwischen der Schweiz
und dem deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent ,
Muster und Markenschutz vom 13. April 1892, Art. 1 und 5
Abs. 2
- eine Verletzung von Art. 7 KV, der bestimmt, daß in allen
Zivilrechtsfragen jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen
werden soll, in Verbindung mit 51 Abs. 1 des Kriminalstraf
gesetzes ( dem Beschädigten steht es frei, als Zivilpartei vor
Gericht aufzutreten
Die Justizkommission des Kantons Schwyz hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen. In der Vernehmlassung wird
u. a. die Auffassung vertreten, daß Schadenersatzforderungen wegen
Patentverletzung nach schwyzerischem Zivilprozeßrecht nur vor dem
Kantonsgericht und nicht adhäsionsweise im Strafverfahren vor
den Bezirksgerichten geltend gemacht werden könnten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch den angefochtenen Entscheid der Rekursbeklagten ist in
letzter kantonaler Instanz die Anhandnahme der vom Rekur
renten gegen Albert Siegel in Landau angestrengten Straf
klage wegen Patentnachahmung abgelehnt worden, weil kein
Delikt in der Schweiz begangen worden sei und somit hier auch
kein Strafrecht bestehe. Soweit der Rekurrent hierin eine Ver
letzung eidgenössischer Rechtsvorschriften erblickt sei es des eid
genössischen Patentgesetzes, sei es des deutsch schweizerischen Über
einkommens vom 13. April 1892, das als staatsvertragliche
Norm sich ebenfalls als eidgenössische Rechtsvorschrift darstellt
(s. z. B. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des OG vom
- April 1892) stand ihm gemäß Art. 160 ff. OG die Kas
sationsbeschwerde ans Bundesgericht offen (vergl. auch AS 2
I S. 282 f.). Dann ist aber der staatsrechtliche Rekurs hinsicht
lich der genannten Beschwerdegründe unzulässig; aus Art. 182
OG ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß auf eidgenössischem
Boden nicht für eine Sache zwei verschiedene, miteinander kolli
dierende Rechtsmittel gegeben sein sollen, und es ist denn auch in
Anwendung dieses Grundsatzes stets daran festgehalten worden,
daß, wo und soweit die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde nach
Art. 160 ff. OG besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen
ist (s. z. B. AS 29 1 S. 483). Darnach kann auf den Rekurs,
insofern er sich auf eine Verletzung des Patentgesetzes und des
deutsch-schweizerischen Übereinkommens vom 13. April 1892 stützt,
nicht eingetreten werden.
Da der Rekurrent eine Kassationsbeschwerde gegen den Ent
scheid der Rekursbeklagten nicht ergriffen hat und eine solche
heute längst verspätet wäre (Art. 184 Abs. 1 OG), so wird es
bei der Ablehnung der vom Rekurrenten angestrengten Strafklage
sein Bewenden haben. Die Frage, ob mit dieser Strafklage
eventuell eine Zivilklage adhäsionsweise hätte verbunden werden
können, erscheint daher als völlig gegenstandslos, weshalb auch
auf die in dieser Beziehung erhobene Beschwerde einer Verletzung
der KV nicht einzutreten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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