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- Entscheid vom 1. Mai 1906
in Sachen Allgemeine Aargauische Ersparniskasse.
Betreibung auf Pfandverwertung, wenn Pfand nach Anhebung der
Betreibung Eigentum eines Dritten geworden ist. Der Dritteigentümer
ist nicht Betriebener. Fristansetzung; Art. 155 und 109 SchKG.
I. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Gränichen vom
- Oktober 1904 hob die Rekurrentin, die Allgemeine Aargauische
Ersparniskasse, gegen Friedrich Plüß in Gränichen
für einen
Zins und
grundpfändlich versicherten Forderungsbetrag (fälligen
Amortisationsrate) von 240 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszins Be
treibung an auf Verwertung eines Stückes Mattland in der
Krummenwaag . Es erfolgte kein Rechtsvorschlag. Am 7. März
1905 verkaufte der Betriebene die Pfandliegenschaft dem
Johann
Widmer in Gränichen. Am 28. April erhielt die betreibende Gläubi
gerin von der Fertigungsbehörde Gränichen die Überbundsanzeige,
d. h. die Anzeige, daß diese Behörde ihre Hypothekarforderung -
deren gesamter Kapitalbetrag 2630 Fr. ausmacht
auf den
Käufer Widmer angewiesen habe. Die Gläubigerin stellt sich auf
den Standpunkt, daß sie eine ausdrückliche Erklärung, die An
weisung anzunehmen, nicht abgegeben habe, welche Er
rung aber
4 des kantonalen Gesetzes vom 16. Wintermonat 1880 erfordere.
Am 3. Oktober 1905 reichte sie gegen Widmer
ein Ver
wertungsbegehren ein. Das Amt wies es mit der Begründung
zurück, daß, nachdem das Grundpfand in den Besitz Widmers
übergegangen sei, gegen diesen eine neue Betreibung eingeleitet
werden müsse. Infolge Beschwerde der betreibenden Gläubigerin
hob die untere Aufsichtsbehörde am 1. November 1905 diese Ver
fügung des Betreibungsamtes auf und erteilte letzterem die Weisung,
das gegen Widmer gerichtete Verwertungsbegehren zu vollziehen.
In Nachachtung dessen brachte am 21. November 1905 das
Amt dem Widmer dem der ergangene Beschwerdeentscheid nicht
mitgeteilt worden war zur Kenntnis, daß in Vollziehung des
gestellten Verwertungsbegehrens die Steigerung am 17. Januar
1906 stattfinden werde. Nunmehr verlangte Widmer auf dem
Beschwerdewege die Aufhebung dieser Verfügung, indem er an
brachte: Er sei nicht betrieben, besitze namentlich keinen Zahlungs
befehl und habe also nicht Gelegenheit zum Rechtsvorschlag er
halten. Von der angehobenen Betreibung habe er bis jetzt nichts
gewußt. Dieselbe verstoße gegen betreibungsrechtliche Vorschriften
über die Pfandverwertung, insbesondere die Art. 152 und 153
SchKG. Gegen den Beschwerdeführer, der nach Maßgabe des
kantonalen Sachenrechtes als neuer Schuldner an die Stelle des
frühern getreten sei, müsse die Betreibung wieder begonnen werden,
da er sonst der dem Betriebenen zustehenden Rechte und Rechts
wohltaten (Art. 71 86 SchKG) verlustig gehe. Wolle die
Gläubigerin die Anweisung nicht annehmen, so habe sie nach
3 des schon genannten kantonalen Gesetzes vom 16. Win
termonat 1880 ihre Forderung binnen 12 Monaten nach Zu
stellung der Überbundsanzeige durch Pfandbetreibung geltend zu
machen, also eine Betreibung anzuheben.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 6. De
zember 1905 ab, worauf Widmer an die kantonale Aufsichtsbe
hörde rekurrierte.
Diese erkannte am 1. März 1906 dahin, daß der angefochtene
Beschwerdeentscheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen
sei, der Gläubigerin gemäß Art. 109 SchKG eine Frist von zehn
Tagen zur Klageführung anzusetzen. Zur Begründung führte sie
aus: Die Betreibung richte sich gegen den Schuldner Plüß per
sönlich und nicht gegen den Pfandeigentümer Widmer. Das Ver
wertungsbegehren hätte daher korrekterweise dem Plüß und nicht
dem Widmer, der nicht betrieben sei, zugestellt werden sollen.
Letzterer erhebe als Dritteigentümer selbständig Ansprüche auf den
Pfandgegenstand, was das Amt dadurch zu berücksichtigen habe, daß
es der Gläubigerin nach Art. 155 und 109 SchKG Klagfrist
ansetze. Nicht die Aufsichtsbehörden, sondern der Richter habe auf
Grund des kantonalen Hypothekarrechtes zu entscheiden, ob die
gegen Plüß angehobene Betreibung gegen den dermaligen Pfand
eigentümer fortgesetzt werden dürfe oder ob die Gläubigerin ver
pflichtet sei, gegen Widmer eine neue Betreibung anzuheben.
III. Diesen Entscheid hat die betreibende Gläubigerin, Allgemeine
Aargauische Ersparniskasse, rechtzeitig an das Bundesgericht weiter
gezogen, indem sie das Begehren stellt, ihn aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen, dem Verwertungsbegehren vom 3. Ok
tober 1905 unverzüglich Folge zu geben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach geltender bundesgerichtlicher Praxis (AS 23 Nr. 250;
977/278
24 I Nr. 28 ; Sep. Ausg. 2 Nr. 68 S. 211
r. 13; vergl. auch Zeitschrift für schweizerisches Recht n. F.
24 Note 41 a und b auf S. 277/278) ist bei der Betreibung auf
Verwertung eines Pfandes, das sich in Dritteigentum befindet,
Betriebener der Schuldner der in Betreibung gesetzten Forderung
und nur er, nicht auch der Eigentümer des Pfandes. Mit Recht
nimmt deshalb die Vorinstanz an, daß das Verwertungsbegehren,
das die Rekurrentin am 3. Oktober 1905 gegen den Pfandeigen
tümer Widmer stellte, unzulässig gewesen sei. Die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 17. Januar 1906, wonach das Amt
entsprechend der durch den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid vom
- November 1905 erhaltenen Weisung das genannte Ver
wertungsbegehren entgegennahm und ihm durch Mitteilung an
Widmer und Anordnung der Steigerung Folge gab, mußte des
halb auf die (rechtzeitig erhobene) Beschwerde des Widmer hin
als ungesetzlicher Betreibungsakt aufgehoben werden. Die Vorin
stanz hat diese Verfügung auch wirklich aufgehoben, freilich nicht
mit ausdrücklichen Worten, wohl aber damit, daß sie den die
Verfügung schützenden Beschwerdeentscheid als aufgehoben erklärte.
Insoweit ist also der vorliegende Rekurs unbegründet.
Einer Abänderung zu Gunsten der Rekurrentin bedarf dagegen
der Vorentscheid insofern, als er der Rekurrentin Klagfrist nach
Art. 109 SchKG ansetzt. Diese Fristansetzung-
sie kann nur
als eine solche gemeint sein, die in der gegen Plüß eingeleiteten
und fortzusetzenden Betreibung erfolgt ist auf alle Fälle ver
früht und deshalb wenigstens zur Zeit unzulässig. Denn Art. 155
gestattet bei der Betreibung auf Pfandverwertung die Anwendung
des Art. 109 erst, nachdem der Gläubiger das Verwertungsbe
gehren gestellt hat. Ein gültiges Verwertungsbegehren der Rekur
rentin (das gegen Plüß gestellt sein müßte) liegt aber noch nicht
vor. Ob im übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung des
Art. 109 gegeben wären, speziell auch was die Beanspruchung
Sep.-Ausg. 1 Nr. 8 S. 31 ff. Ges.-Ausg. 25 I Nr. 117 S. 375 f.
Id. 26 I Nr. 30 S. 138 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
eines Drittrechtes im Sinne dieses Artikels anbetrifft, braucht
nicht geprüft zu werden.
- Von keinem Einflusse auf die Entscheidung des Rekurses
sind nach der Aktenlage die von den Parteien angerufenen Be
stimmungen des kantonalen Rechts über die Forderungsanweisung
bei Liegenschaftskäufen. Allerdings läßt sich da, wo bei einem
während hängiger Betreibung stattfindenden Verkaufe der Käufer
nicht nur Eigentümer des Pfandes, sondern infolge Überbundes
auch Schuldner der betriebenen Forderung wird, die Frage auf
werfen, ob jetzt nicht die Betreibung gegen ihn, als von nun an
weiter zu betreibenden Schuldner, fortgesetzt werden könne. Allein
hier hat sich die Rekurrentin in Wirklichkeit gar nicht auf diesen
Standpunkt gestellt: Denn sie behauptet ausdrücklich, die An
weisung der Fertigungsbehörde nicht angenommen zu haben, und
will also damit eine Schuldübernahme des Käufers Widmer nicht
gegen sich gelten lassen. Hiervon ausgegangen kann sie aber die
angehobene Betreibung auf Verwertung des nunmehr im
Dritteigentum stehenden Pfandes nur gegen den bisherigen
Schuldner Plüß, der auch ferner Schuldner bliebe, weiterführen
(womit sie gleichzeitig ihr Pfandrecht im Sinne von 3 Abs. 1
des kantonalen Gesetzes vom 16. Wintermonat 1880 wahrt).
Sollte anderseits der Betriebene Plüß, im Gegensatz zur Re
kurrentin, der Meinung sein, die Rekurrentin habe die Anweisung
auf den Käufer Widmer in gültiger Weise angenommen und ihm,
Plüß, gegenüber stehe deshalb der Rekurrentin keine Forderung
und deshalb auch kein Betreibungsrecht mehr zu, so beläßt ihm
das gesagte die Möglichkeit, sich in der ihm gutscheinenden Weise
(etwa auf dem Wege des Art. 85) zur Wehr zu setzen, wenn
die Rekurrentin sich demnächst anschicken wird, die Betreibung
gegen ihn weiterzuführen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlich
verfügten Fristansetzung begründet erklärt.
Palavras-chave
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