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- Arteil vom 24. Januar 1906
in Sachen Fenner-Sutter gegen Finanzdirektion Zürich.
Steuerdomizil für das von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Vermögen
bei Gütergemeinschaft und faktischem Getrenntleben der Ehegatten.
A. Die Rekurrentin, Luise Fenner geb. Sutter, ist die Ehe
frau des Professors Fenner an der Kantonsschule in Frauenfeld.
Die Eheleute Fenner stehen unter thurgauischem ehelichem Güter
recht, wonach das beidseitige Vermögen das eheliche Gemeingut
bildet, an welchem dem Manne das unbedingte Dispositionsrecht
und die Nutzung zustehen. (PG des Kantons Thurgau 67 ff.
Die Rekurrentin lebt zur Zeit in faktischer Trennung von ihrem
Ehemann und wohnt seit zirka einem Jahr in Winterthur bei
einem Sohne aus erster Ehe, August Schmid, Commis in einem
Geschäftshause. Die betreffende Wohnung ist von Schmid auf
seinen Namen gemietet. Darin befindet sich ein Mobiliar im
Wert von zirka 17,000 Fr., das gemäß einer wiederum auf den
Namen des Schmid lautenden Police vom 17. September 1904
versichert ist. Früher war dieses Mobiliar in Frauenfeld und da
selbst auf den Namen der Rekurrentin versichert. Die letztere er
klärt diese Tatsache in der Weise, daß das Mobiliar aus ihr
frühern Ehe stamme und bei der Erbteilung über den Nachlaß
des Vaters des August Schmid diesem zugefallen sei und daß
die Rekurrentin, solange sich der Sohn im Ausland befunden
habe, den Gewahrsam und die Nutznießung daran ausgeübt habe.
Die Rekurrentin hat am 8. September 1904 beim Kontroll
bureau Winterthur als Ausweisschriften hinterlegt einen Heimat
schein der Gemeinde Dübendorf und einen Familienschein. Im
Schriftenempfangschein ist bemerkt, daß die Rekurrentin ohne eige
nen Haushalt sei.
Der Ehemann Fenner versteuert das eheliche Gemeinschafts
vermögen, also auch das von der Frau eingebrachte Gut, in
Frauenfeld. Die Rekurrentin, von der Steuerbehörde Winterthur
zur Selbsttaxation aufgefordert, erklärte, daß sie von ihrem Mann
nicht geschieden und daher nicht verpflichtet sei, in Winterthur
Steuern zu bezahlen. Sie wurde hierauf von der Gemeindesteuer
kommission als grundsätzlich in Winterthur steuerpflichtig erklärt
und es wurde ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 23,000 Fr.
taxiert. Diese Verfügung beruhte auf folgenden Erwägungen:
Die Rekurrentin habe in aller Form in Winterthur Domizil
genommen in der offenbaren Absicht, daselbst dauernd zu verblei
ben und ihrem Sohne die Haushaltung zu führen. Sie habe
daher ihr Steuerdomizil in Winterthur, wenn auch ihr Rechts
domizil nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
Frauenfeld sein möge. Das am letztern Orte versteuerte Vermögen
von 25,900 Fr. gehöre größtenteils der Rekurrentin, die schon
vor ihrer Verheiratung 23,000 Fr. versteuert habe. Bei der Ver
steuerung in Frauenfeld handle es sich lediglich um einen Versuch,
der Besteuerung in Winterthur, wo die Steuern höher seien, zu
entgehen. Über diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin
bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, die durch Entscheid
vom 17. Oktober 1905 die Beschwerde abwies, wobei sie sich
wesentlich auf die nämlichen Gründe, wie die Gemeindesteuer
kommission Winterthur, stützte, und auch noch darauf abstellte,
daß die Rekurrentin in Winterthur Hausrat im Wert von zirka
17,000 Fr. besitze.
B. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat Frau Fenner
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei der Entscheid, weil gegen das bundesrechtliche
Verbot der Doppelbesteuerung verstoßend, aufzuheben; eventuell
soll sich der Rekurs gegen eine Mitteilung des Finanzdeparte
ments des Kantons Thurgau an die Rekurrentin richten, laut
der der Kanton Thurgau an der Besteuerung des gesamten ge
meinschaftlichen Vermögens der Eheleute Fenner in Frauenfeld
festhält. Die Begründung stellt im wesentlichen darauf ab, daß
die Rekurrentin nach Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N.
u. A. ihr rechtliches Domizil trotz der faktischen Ehetrennung in
Frauenfeld habe und daß die eheliche Gütergemeinschaft der Ehe
leute Fenner nach wie vor zu Recht bestehe. Es wird bemerkt,
daß die faktische Ehetrennung keineswegs als dauernde gedacht und
daß nicht ausgeschlossen sei, daß die eheliche Gemeinschaft früher
oder später wieder aufgenommen werde.
C. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß nach der ganzen
Sachlage ein Steuerdomizil der Rekurrentin in Winterthur in
Bezug auf ihr Frauengut anzunehmen sei.
D. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Finanzde
partement des Kantons Thurgau hat erklärt, daß der Kanton
Thurgau an der Steuerpflicht der Eheleute Fenner in Bezug auf
das gesamte Gemeinschaftsvermögen festhalte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Eheleute Fenner stehen unbestrittenermaßen unter der
nach thurgauischem Rechte (PG 67 ff.) geltenden Güterge
meinschaft. Das von der Rekurrentin in die Ehe gebrachte Gut
ist daher zum ehelichen Gemeingut geworden, an welchem dem
Ehemann der Gebrauch und Genuß und die unbedingte Disposi
tionsbefugnis zustehen. Diese Gütergemeinschaft besteht rechtlich
auch heute noch; denn es wird nicht behauptet, daß die Eheleute
Fenner Gütertrennung vereinbart hätten oder daß die Rechte
des Ehemannes in Bezug auf das von der Rekurrentin einge
brachte Vermögen sonstwie dahingefallen seien, weil etwa der
Ehemann der Pflicht, für den Unterhalt der Rekurrentin
sorgen (l. c. 72), nicht nachgekommen wäre. Indem die Ge
meinde Winterthur das Vermögen der Rekurrentin und zwar
offenbar das Kapitalvermögen und nicht etwa das dortige, auf
den Namen des August Schmid als Eigentümer versicherte und
nach der Behauptung der Rekurrentin diesem gehörige Mobiliar
zur Steuer heranzieht, besteuert sie Vermögenswerte, die prin
zipiell Bestandteil des ehelichen Gemeingutes sind, welches der
Ehemann Fenner bereits an seinem Wohnorte Frauenfeld ver
steuert. Nun ist aber ohne weiteres klar, daß, wenn (in inter
kantonalen Verhältnissen) der Ehemann nach dem ehelichen Güter
recht am (ursprünglichen) Frauenvermögen, als Bestandteil des
ehelichen Gemeingutes, die Verwaltung und Nutznießung hat,
das Vermögen abgesehen natürlich von Immobilien auch
vom Ehemann an seinem Wohnort zu versteuern ist. In der
bundesgerichtlichen Praxis betreffend Doppelbesteuerung steht ja
fest, daß bewegliches Nutzungsgut am Orte des Nutznießers und
nicht des Eigentümers der Steuer unterliegt (s. z. B. AS 30
II S. 285); umsomehr muß das in der Dispositions und
Nutzungsbefugnis des Ehemannes stehende eheliche Gemeingut,
auch soweit es aus ursprünglichem Frauenvermögen besteht, am
Orte des Ehemannes versteuert werden. Daß die Ehefrau vom
Mann faktisch getrennt lebt und sich in einem andern Kanton
aufhält, vermag, sowenig es an der Ordnung der Güterrechts
verhältnisse grundsätzlich etwas ändert, eine Verschiebung der
Steuerhoheiten zu bewirken, und auch dem bloßen Umstand, daß
der Ehemann vielleicht zeitweilig zu Gunsten der von ihm faktisch
getrennt lebenden Frau die ihm in Bezug auf das (ursprüngliche
Frauenvermögen gesetzlich zustehenden Befugnisse nicht ausübt,
was übrigens hier keineswegs dargetan ist, könnte für die Frage
der Steuerhoheit kein Gewicht beigelegt werden, sofern, wie vor
liegend, feststeht, daß der Ehemann das Recht auf Verwaltung und
Nutzung des fraglichen Vermögens hat, von welchem Rechte er
natürlich jederzeit Gebrauch machen kann.
AS 32 I 1906
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Nach diesen Ausführungen muß die Beschwerde über die
Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion gutgeheißen und der
angefochtene Erlaß als gegen das bundesrechtliche Verbot
Doppelbesteuerung verstoßend aufgehoben werden. Hiebei soll die
Frage unberührt bleiben, ob im übrigen unter Umständen nicht
dadurch, daß eine Ehefrau vom Ehemann faktisch getrennt in
einem andern Kanton wohnt, ein Steuerdomizil der Ehefrau am
betreffenden Orte begründet werden kann, sei es hinsichtlich eines
Sondergutes oder des Vermögens überhaupt bei anderweitiger
Ordnung des Güterrechts (z. B. Gütertrennung), sei es hinsicht
lich des Erwerbs der Ehefrau an jenem Orte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde gegen die Verfügung der zürcherischen Finanz
direktion vom 17. Oktober 1905 wird gutgeheißen und die ge
nannte Verfügung aufgehoben.
Palavras-chave
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