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- Arteil vom 14. November 1906
in Sachen Cima und Genossen gegen Gebrüder Andereggen.
Prorogation des Gerichtsstandes, liegend in der vertraglichen Domi
zilerwählung.
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Durch Vertrag in französischer Sprache vom 24. März 1906
zwischen den Rekurrenten und einem Antonini einerseits und den
Rekursbeklagten anderseits verpflichteten sich die Rekurrenten und
Antonini, indem sie Domizil beim Architekten Guggiardi in Brig
erwählten, für die Rekursbeklagten ein Gebäude in Brig zu erstellen
und zwar zu einem Akkordpreis und gemäß einem Pflichtenheft. Am
Juli 1906 wurde dem Antonini und den Rekurrenten an ihrem
erwählten Domizil im Bureau des Architekten Guggiardi in Brig
eine Notifikation des Einleitungsrichters des Bezirks Brig zugestellt,
wodurch die Rekursbeklagten sie aufforderten, die in vertragswidriger
Weise verzögerten Arbeiten an der Neubaute wieder aufzunehmen,
ansonst die Rekursbeklagten vom Vertrage zurücktreten und die
Unternehmer auf Schadenersatz belangen würden. In gleicher Weise
wurde den Rekurrenten und dem Antonini am 15. September 1906
eine vom 14. September 1906 datierte Zitation des Einleitungsrichters
des Bezirks Brig zugestellt, wodurch die Unternehmer auf den 24. Sep
tember 1906 vor den Richter vorgeladen werden, damit sie ein
willigen, an Hand des Expertenberichtes mit den Exponenten
Rechnung abzuschließen, überdies einwilligen, den Exponenten
gebührenden Schadenersatz zu leisten und schließlich damit durch
den sitzenden Hr. Richter erkannt werde, Exponenten seien berech
tigt, die Fortsetzung der Baute durch Drittpersonen anzuordnen.
Natürlich werden sie auch für alle Mehrkosten, welche dieses
Vorgehen nach sich zieht, verantwortlich gemacht.
B. Gegen diese Vorladung haben die Rekurrenten wegen Ver
letzung von Art. 59 BV den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird aus
geführt, die Rekurrenten seien solvabel, hätten ihren festen Wohn
sitz in Freiburg und könnten mit der persönlichen Ansprache, die
den Gegenstand der Zitation bilde, nur vor ihrem ordentlichen
Richter in Freiburg belangt werden. Es sei nicht richtig, daß sie
in Bezug auf einen Vertrag mit den Rekursbeklagten in Brig
Domizil erwählt hätten, und wenn es auch der Fall wäre, so
könne doch hierauf deshalb nichts ankommen, weil dieser Vertrag
von den Parteien wieder aufgehoben worden sei.
C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses an
getragen und bestritten, daß der Vertrag der Parteien vom 24. März
1906 jemals aufgehoben worden sei;
in Erwägung:
Die Rekurrenten haben ihr festes Domizil in Freiburg; sie sind
unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die Ansprache, zu deren
gerichtlicher Behandlung sie vor den Richter in Brig zitiert sind
und die auf Rechnungsstellung, Schadenersatz wegen Nichterfül
lung eines Vertrages 2c., geht, ist ohne Frage persönlicher Na
tur. Die Rekurrenten können sich daher der angefochtenen Vor
ladung gegenüber auf die in Art. 59 BB enthaltene Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls sie nicht für die vorliegende
Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Brig hier
auf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht muß nun aber ange
nommen werden. Der im Original bei den Akten liegende Werk
vertrag der Parteien, der die Unterschriften der Rekurrenten trägt
daß die letztern etwa gefälscht seien, ist in der Rekursschrift
nicht behauptet , enthält die Klaufel, daß die Rekurrenten im
Bureau des Architekten Guggiardi in Brig Domizil nehmen. Wieso
in der Rekursschrift der Bestand dieser Klausel in Abrede gestellt
werden konnte, ist unverständlich. Die Rekurrenten behaupten frei
lich weiterhin, daß jener Vertrag durch Übereinkunft der Parteien
aufgehoben worden sei; allein irgend ein Nachweis für diese von
den Rekursbeklagten bestrittene Behauptung liegt nicht vor. Eine
Domizilererwählung braucht allerdings nicht unbedingt und ohne
weiteres im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu werden
immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regel
mäßig diese Bedeutung, und dies trifft speziell auch zu für die ZPO
der beiden hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg
(Wallis ZPO 18 Ziff. 2, Freiburg, Code de proc. Art. 19).
Entscheidend für die Annahme, daß vorliegend die Domizilerwäh
lung eine Prorogation bedeute, ist aber die Tatsache, daß die Re
kurrenten eventuell mit keinem Worte bestritten haben, daß die frag
liche Klausel beim Vertragsabschluß in diesem Sinne von den
Parteien verstanden wurde. Schließlich kann auch kein Zweifel
sein, daß die den Gegenstand der Zitation bildende Ansprache der
Rekursbeklagten unter die Gerichtsstandsabrede fällt; denn die Pro
rogation auf den Gerichtsstand in Brig muß sich auf alle Strei
tigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien
aus dem Vertrage vom 24. März 1906 ergeben sollten. Mit einer
solchen Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Rekur
renten gestützt auf den Vertrag auf Rechnungsstellung, Schaden
ersatz, sowie darauf belangt werden, daß die Rekursbeklagten ermäch
tigt seien, die den Rekurrenten vertraglich obliegende Leistung durch
einen Dritten herstellen zu lassen (OR Art. 111);
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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