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- Entscheid vom 4. Dezember 1906 in Sachen
Gas- und Wasserversorgung der Stadt Bern.
Ort der Betreibung bei Betreibung auf Verwertung einer zu Pfand
gegebenen Hypothekarforderung. Art. 51 Abs. 1 SchKG.
I. Am 12. Dezember 1905 wurde die Firma Döbeli Brügger
infolge Verlegung ihres Sitzes im Handelsregister von Bern ge
löscht und am 20. Februar 1906 in dasjenige von Neuenburg
eingetragen. Am 30. August 1906 erwirkte die Rekurrentin, Gas
und Wasserversorgung der Stadt Bern, vom Betreibungsamte
Bern Stadt gegen die genannte Firma einen Zahlungsbefehl
(Nr. 55,648) auf Faustpfandverwertung. Derselbe nennt als Faust
pfand eine durch eine Liegenschaft in Biel grundpfändlich versicherte
Forderung von 3800 Fr., die der Betriebenen gegenüber Otto
Keller in Bern zustehe.
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhoben Döbeli Brügger Be
schwerde mit der Begründung, daß die Betreibung an ihrem Do
mizil Neuenburg und nicht in Bern zu führen sei. Das Betrei
bungsamt und die betreibende Gläubigerin machten gegenüber der
Beschwerde geltend, daß es sich um ein in Bern befindliches Faust
pfand handle und somit nach Art. 51 Abs. 1 SchKG Bern zu
lässiger Betreibungsort sei.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß am 1. November 1906
die Beschwerde gut und hob den Zahlungsbefehl auf, indem sie
ausführte: Neuenburg sei nicht nur der Wohnsitz der Betriebenen,
sondern auch der Ort, an dem sich das zu verwertende Pfand be
finde. Gegenstand der Betreibung auf Pandverwertung sei nämlich
hier die Forderung und nicht das sie sichernde Grundpfand. Die
Forderung aber sei nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts
(Archiv 9 Nr. 82 und 113) als am Wohnsitze des Gläubigers
gelegen anzusehen.
III. Diesen Entscheid hat die betreibende Gläubigerin, Gas
und Wasserversorgung der Stadt Bern, rechtzeitig mit dem Be
gehren um Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls an das Bundes
gericht weitergezogen.
Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse
abzusehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden in Sachen
Dr. Meyer und Genossen und Weber Stierlin (AS Sep.
Ausgabe 8 Nr. 17 Archiv 9 Nr. 82; Archiv 9 Nr. 113)
hat das Bundesgericht als allgemeine Regel den Satz aufgestellt,
daß eine Forderung (soweit nicht als Wertpapier in einer Urkunde
verkörpert) in exekutionsrechtlicher Beziehung im allgemeinen als
am Wohnsitze des Gläubigers gelegen anzusehen ist. Dabei wurde
aber in den beiden Entscheiden die Möglichkeit vorbehalten, daß
in einzelnen Fällen besondere Verhältnisse zu Ausnahmen von
dieser Regel führen könnten. Ein solcher Fall liegt nun hier vor
wo es sich für das Pfandverwertungsverfahren fragt, an welchem
Orte die zu realisierende verpfändete Forderung sich befinde. Hier
über ist, entsprechend den Ausführungen, die das Bundesgericht
in seinem die Admassierung im Konkurse betreffenden Entscheide
vom 20. November in Sachen Konkursmasse Bloch Brunschwigs
gemacht hat, folgendes zu bemerken: (Hier folgen wörtlich die
Ausführungen des angeführten Entscheides von Zu jener allge
meinen Regel bis Mobiliarcharakter besitzt.
Zufolge des Gesagten muß man also die der Rekurrentin zu
Pfand gegebene Hypothekarforderung als in Bern, dem Wohnsitze
der Rekurrentin, befindlich ansehen. Nach Art. 51 Abs. 1 SchKG
ist somit Bern zulässiger Betreibungsort, mögen die betriebenen
Rekursgegner noch daselbst wohnen oder nicht, und es hat daher
die Vorinstanz zu Unrecht die Betreibung als ungültig betrachtet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der von der Vor
instanz aufgehobene Zahlungsbefehl Nr. 55,648 als zu Recht
bestehend erklärt.
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. Id. Nr. 85 S. 319 ff. Sep.-
Ausg. 8 Nr. 52. Oben N° 117 S. 799 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
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