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- Arteil vom 15. März 1906
in Sachen Vieri gegen Staatsrat Wallis.
Der Verfolgte kann aus dem Ausl.-Ges. keine Garantie eines Gerichts
standes ableiten.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
Ludwig Bieri, geboren 1853, von Escholzmatt (Kanton Luzern)
wurde im Oktober 1905, während er sich beim Gerichtsamt Visp
wegen eines im dortigen Gerichtsbezirk angeblich begangenen
Sittlichkeitsdeliktes in Untersuchungshaft befand, von der Bezirks
anwaltschaft Zürich, bei welcher gegen ihn eine Strafuntersuchung
wegen eines von Leukstadt (Kanton Wallis) aus gegenüber einer
in Zürich wohnhaften Person verübten Betrugsversuchs anhängig
war, zur Auslieferung verlangt. Da er gegen die Auslieferung
protestierte, wandte sich die requirierende Behörde durch Vermitt
lung des Regierungsrates des Kantons Zürich, gemäß dem
Bundesgesetz vom 24. Juli 1852, um deren Bewilligung an den
Staatsrat des Kantons Wallis, und dieser entsprach dem Aus
lieferungsbegehren durch Beschluß vom 12. Januar 1906.
Mit Zuschriften vom 20. und 29. Januar 1906 hat nun
Bieri beim Bundesgericht gegen die in der Zwischenzeit, am
- Januar, vollzogene Auslieferung Beschwerde erhoben und
unter Berufung auf das bereits erwähnte Bundesgesetz geltend
gemacht, daß der Kanton Zürich zu der in Frage stehenden Straf
verfolgung nicht kompetent sei.
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat auf Abweisung der
Beschwerde angetragen, weil die Auslieferung den gesetzlichen Vor
schriften gemäß erfolgt sei;
in Erwägung:
Das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern oder
Angeschuldigten, vom 24. Juli 1852, regelt bestimmte Rechts
hilfeakte unter den Kantonen auf dem Gebiete der Strafrechts
pflege, nämlich die Verhaftung und Auslieferung strafrechtlich
verfolgter oder verurteilter Personen, und zwar statuiert es dabei
(Art. 1 ff.) eine beschränkte Verpflichtung der Kantone zur gegen
seitigen Leistung dieser Rechtshilfe. Es beschlägt also unmittelbar
ausschließlich Beziehungen staatsrechtlicher Natur zwischen den
Kantonen und berücksichtigt die Stellung des beteiligten Privaten
nur von diesem staatsrechtlichen Gesichtspunkte aus, indem es
ihn bezüglich der Auslieferung wohl berechtigt, die Einhaltung
des hierfür vorgeschriebenen Verfahrens zu verlangen, d. h. durch
Nichtanerkennung der Auslieferung hierüber einen Entscheid des
darum ersuchten Kantons zu veranlassen (Art. 8 und 9), ihm
jedoch einen diesen Entscheid materiell beeinflussenden Anspruch
nicht gewährt. Insbesondere gibt es ihm kein Recht darauf, daß
die Auslieferung mit Rücksicht auf die allgemeine Natur oder die
konkreten Umstände des Vergehens, für welches sie nachgesucht
wird, verweigert werde. So sieht denn auch das Gesetz in den
Art. 10 und 11 ein gerichtliches Verfahren für Streitigkeiten
über die Frage der Auslieferung nur zwischen den Kantonen,
nicht aber auch zwischen dem ausliefernden oder dem die Aus
lieferung nachsuchenden Kanton und dem beteiligten Privaten vor.
Demnach aber kann der Private aus dem Auslieferungsgesetz
speziell keine Garantie eines bestimmten Gerichtsstandes für die
Beurteilung des ihm zur Last gelegten Vergehens ableiten, und
es erweist sich daher die vorliegende Beschwerde, welche von der
Annahme einer solchen Garantie ausgeht, ohne weiteres als un
begründet; -
erkannt:
Die Beschwerde des L. Bieri wird abgewiesen.
Palavras-chave
extraditioncriminal venueinter-cantonal legal assistanceprocedurejurisdictioncomplaintfederal review