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- Auszug aus dem Arteil vom 23. Februar 1906
in Sachen
Hirt, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Palli, Kl. u. Ber. Bekl.
Kompetenz des Bundesgerichts; Streitwert. Art. 59 0G. Massge
bender Zeitpunkt für die Berechnung. Klage und Antwort
nach solothurn. Zivilprozess. Schriftliches oder mündliches Be
rufungsverfahren?
Der Kläger Valli hatte gegen den Beklagten Hirt Klage er
hoben mit den Rechtsbegehren:
- Der Beklagte habe den Mietvertrag über eine Wirtschaft zu
erfüllen oder eine Entschädigung von 1500 Fr. an den Kläger
nebst 5 % Zins seit Anhebung der Klage (21. September
- zu zahlen.
- Der Beklagte habe den Kläger vom 17. August 1904 an
für den Entzug der Wirtschaft monatlich, sei es für prænume
rando bezahlten und zu bezahlenden Mietzins, sei es für ent
gangenen Gewinn bis zur Zeit der eventuellen Übergabe der
Wirtschaft zur mietweisen Benutzung mit 416 Fr. 65 Cts. zu
entschädigen.
Die Beklagte hatte Abweisung der Klage beantragt. Die
Hauptverhandlung vor Amtsgericht Solothurn fand am 27. Juli
1905 statt.
Über seine Kompetenz in dieser Streitsache, hinsichtlich des
Streitwertes und das anzuwendende Verfahren, hat sich das
Bundesgericht wie folgt ausgesprochen:
Als für die Berechnung des Streitwertes maßgebender Zeit
puukt ist anzusehen der Tag der Haupiverhandlung vor erster
Instanz (27. Juli 1905). Denn maßgebend, Klage
und
Antwort im Sinne von Art. 59 OG, sind nach solothur
nischem Zivilprozeß nicht die Klage und Antwortschrift, sondern
die in der mündlichen Hauptverhandlung gestellten Begehren, da
bis zu diesem Zeitpunkte neue Tatsachen vorgebracht werden kön
nen ( 103, 104, 127 soloth. ZPO). In jenem Zeitpunkte
überstieg aber der Streitwert für das zweite Rechtsbegehren allein
schon den Betrag von 4000 Fr. (monatlich 416 Fr. 65 Cts.
vom 17. August 1904 bis 27. Juli 1905). Hieraus folgt auch,
daß für das Bundesgericht das zutreffende Verfahren das münd
liche ist.
Vergl. auch Nr. 18.
Palavras-chave
jurisdictionclaim valueoral procedureappeal procedurecivil procedure