Texto completo
- Arteil vom 2. Februar 1906
in Sachen Cavegu, Kl., gegen Graubünden, Bekl.
Schadenersatzklage aus Art. 67 OR (wegen mangelhaften Unterhaltes
einer Strasse). Verjährung, Art. 69 Abs. 1 OR. Die Erhebung der
Klage gegen den unrichtigen Beklagten (dem die Passivlegitimation
fehlt) unterbricht die Verjährung gegen den wahren Verantwortlichen
nicht. Art. 158 OR.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten folgende Tatsachen ergeben:
A. Am 15. März 1900, abends etwa zwischen 4 und 5 Uhr,
stürzte der Fuhrhalter Christian Cavegn von Ilanz, der einen
zweispännigen Wagen mit einer Ladung von 35 Säcken Zement
zu je 50 Kg. von Bonaduz nach Ilanz führte, im Kästriser
Walde ab und erlitt den Tod durch Schädelbruch. Seine Witwe
und Kinder belangten zunächst im Oktober/November 1900
die Gemeinde Kästris für den ihnen durch den Tod ihres
Versorgers erwachsenen Schaden, gestützt auf das Landesdekret
gemeiner drei Stände von 1684, auf Art. 50, 52 und 54, sowie
endlich auf Art. 67 OR. Während die I. Instanz das Be
zirksgericht Glenner die Klage im Betrage von 2000 Fr. für
Witwe Cavegn und das jüngste der Kinder guthieß, wies das
Kantonsgericht von Graubünden, an welches beide Parteien ap
pellierten, mit Urteil vom 9. Oktober 1904 die Klage, in Gut
heißung der Appellation der damaligen Beklagten, angebrachter
maßen ab. Dieses Urteil beruht darauf, daß die damalige Be
klagte (Gemeinde Kästris) nicht der richtige Beklagte sei, ihr also
die Passivlegitimation fehle, und zwar insbesondere auch deshalb,
weil sie nicht Eigentümerin der fraglichen Straßenstrecke sei. Eine
von den Klägern gegen dieses den Parteien am 19. Dezember
1904 mitgeteilte Urteil ergriffene Berufung wurde von ihnen
unter dem 23. Februar 1905 wieder zurückgezogen.
B. Mit Klageschrift vom 13. Januar 1905, verbessert durch
Eingabe vom 4. Februar 1905, haben nun Wiiwe und Kinder
Cavegn ihre Entschädigungsforderung im Betrage von 12,000 Fr.
gegen den Kanton Graubünden geltend gemacht, und zwar nehmen
sie diesen Beklagten als Eigentümer der Straße, auf der der
Unfall sich ereignete, und indem sie sich auf Art. 67 OR stützen,
in Anspruch.
C. Der Beklagte Kanton Graubünden hat vorab die Einrede
der Verjährung erhoben und aus diesem Grunde Nichteintreten
auf die Klage beantragt; eventuell trägt er auf Abweisung der
Klage als sachlich unbegründet an. Die Verjährungseinrede be
gründet er damit, daß seit dem Unfall mehr als ein Jahr ver
flossen sei; Art. 69 Abs. 1 OR. Daß die Kläger inzwischen
gegen die Gemeinde Kästris einen Prozeß geführt haben, habe
die Verjährung gegen den heutigen Beklagten weder stillgestellt
noch unterbrochen; die Kläger haben den heutigen Beklagten in
jenem Prozesse nicht einmal ins Recht gerufen.
D. Zur Entkräftung der Verjährungseinrede berufen sich die
Kläger in der Replik darauf, der richtige Beklagte und also der
Täter im Sinne des Art. 69 Abs. 1 OR sei ihnen erst durch
das kantonsgerichtliche Urteil vom 9. Oktober 1904 bekannt ge
worden; bis dahin haben sie ohne Verschulden die damalige Be
klagte, Gemeinde Kästris, als passiv legitimiert betrachten dürfen.
Auf den Grund der Unkenntnis des wirklichen Täters -
vorliegend in Rechtsirrtum bestehe komme es bei Art. 69
Abs. 1 OR nicht an. Eventuell stützen sich die Kläger auf
Art. 158 OR und führen in dieser Beziehung aus: Die Frage,
ob das Kantonsgericht mit Recht in der Belangung der Gemeinde
Kästris einen verbesserlichen Fehler entdeckt habe, der es ver
anlaßte, die Klage angebrachtermaßen abzuweisen, entziehe sich,
weil prozessualer Natur, der Überprüfung des Bundesgerichts.
Wollte das Bundesgericht die Frage prüfen, so müßte es der
Entscheidung des Kantonsgerichts beitreten, wobei zu beachten sei,
daß bis in die neueste Zeit immer die Gemeinden und nicht der
Kanton als für die Folgen mangelhaften Straßenunterhaltes
haftbar angesehen worden seien. Endlich sei zu beachten, daß es
der Fehler des heutigen Beklagten sei, wenn über die Verantwort
lichkeit Unklarheit herrsche, indem die Frage in der Gesetzgebung
nicht klar gelöst sei.
E. In der Duplik tritt der Beklagte diesen Ausführungen
entgegen.
F. Der Beklagte hat der Gemeinde Kästris den Streit verkündet.
G. In der heutigen Verhandlung hat das Gericht beschlossen,
es sei vorerst nur über die Frage der Verjährung zu verhandeln.
Der Vertreter der Kläger hat darauf den Antrag gestellt, diese
Einrede sei abzuweisen.
Der Vertreter des Beklagten hat beantragt, die Klage sei wegen
Verjährung abzuweisen; der Vertreter der Streitberufenen hat sich
diesem Antrage angeschlossen;
in Erwägung:
- Da die Klage ausschließlich auf Art. 67 OR gestützt wird,
kommt für die Verjährung Art. 69 eod. zur Anwendung, und
zwar, da der Anspruch nicht aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet wird, Abs. 1 dieses Artikels. Hienach verjährt der
Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahre von dem Tage
hinweg, an welchem der Geschädigte Kenntnis von der Schä
digung und der Person des Täters erlangt hat , und jeden
falls binnen zehn Jahren vom Tage der Schädigung an. Die
Kläger stellen sich nun der Einrede der Verjährung gegenüber
auf den Standpunkt, sie hätten erst durch das Urteil des Kan
tonsgerichts in ihrem Prozesse gegen die Gemeinde Kästris, vom
- Oktober 1904, Kenntnis von der Person des Täters erhalten,
daher laufe die Verjährung erst von da an. Dies beruht auf
einer unrichtigen Auffassung der fraglichen Gesetzesbestimmung:
Diese Bestimmung hat, soweit sie von der Kenntnis des Täters
handelt, diejenigen Fälle im Auge, in welchen durch eine Unter
suchung (administrativer oder strafrechtlicher Natur) die Person
des Täters zu ermitteln ist, oder in welchen über die Person des
Täters, z. B. unter mehreren, Ungewißheit besteht. Im vorlie
genden Falle aber war von vornherein klar, daß als Verantwort
licher entweder der Staat (der heutige Beklagte) oder die Ge
meinde Kästris, allfällig etwa auch noch ein schuldhafter Beamter
in Frage kommen mußte, und die Kläger hatten eben bei diesen
verschiedenen Eventualitäten entsprechend vorzugehen, z. B. neben
der Klage gegen die Gemeinde Kästris, die Verjährung gegen
den Staat durch Betreibung oder durch Klage zu unterbrechen.
Was die Kläger in Wirklichkeit geltend machen, ist denn auch
gar nicht Unkenntnis des Täters im Sinne des Art. 69 OR,
sondern Ungewißheit über den Verantwortlichen, und zwar eine
auf Rechtsirrtum beruhende Ungewißheit. Bei einer solchen aber
läuft die Verjährung gegen den wahren Verpflichteten nicht erst
von der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gegen den un
richtigen Beklagten an; es ist gewiß einleuchtend, wie auch
Vertreter des heutigen Beklagten zutreffend hervorgehoben hat,
daß die Verjährung gegen den wahren Verantwortlichen und
wirklich passiv legitimierten nicht unterbrochen werden kann durch
eine Klage gegen einen unrichtigen Beklagten.
- Auch auf Art. 158 OR können sich die Kläger zur Ab
weisung der Verjährungseinrede nicht berufen. Schon die letzte
Erwägung zeigt, daß diese Bestimmung zu Unrecht angerufen
wird. Art. 158 ON hat aber auch, wenn er von Abweisung
wegen eines verbesserlichen Fehlers spricht, stets auf solche
Fälle Bezug, in welchen nicht über die Sache selbst, durch Haupt
urteil, entschieden wird und entschieden werden kann; er betrifft
die Fälle des Fehlens einer Prozeßvoraussetzung, die Fälle der
Prozeßabweisung (vergl. Hellwig, Lehrb. d. deutschen ZPR I
S. 144 f.) im Gegensatz zur Sachabweisung. Die Abweisung
der Klage gegen die Gemeinde Kästris hat aber den Prozeß
gegen diese Beklagte endgültig erledigt vorbehältlich der Be
rufung an das Bundesgericht; das kantonsgerichtliche Urteil hat
den Anspruch gegen diese Beklagte endgültig abgewiesen, weil der
Anspruch nicht gegen diese Beklagte existiere; in diesem Entscheide
liegt ein Haupturteil, gegen das die Berufung gemäß Art. 58
OG zulässig war. Der Umstand, daß das Kantonsgericht die
Klage angebrachtermaßen abwies nach dem gesagten offenbar
unrichtigerweise vermag natürlich nicht, die gegen den unrich
tigen Beklagten gerichtete Klage als verbesserlichen Fehler an
zusehen; Aufgabe des heute erkennenden Richters, also des Bun
desgerichts, ist es, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Nachfrist nach Art. 158 OR vorliegen. Das muß nach dem
gesagten verneint werden.
- Die Klage ist danach wegen Verjährung abzuweisen, ohne
daß es nötig wäre, auf deren materielle Begründetheit einzu
treten;-
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Palavras-chave
limitationdamageswrong defendantpassive standinginterruption of limitationroad maintenance