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- Arteil vom 21. September 1906 in Sachen
Augst, Kl. u. Ber. Kl., gegen Augst, Bekl. u. Ber Bekl.
Ehescheidung. Verhältnis der verschiedenen Scheidungsgründe
zu einander. Art. 80 0G.
- Eine Partei, welche vor der letzten kantonalen Instanz auf Be
stätigung des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage aus Art. 46
ZEG abgewiesen und sie nur aus Art. 47 gutgeheissen hatte, ange
tragen hat, kann vor Bundesgericht Art. 46 nicht mehr anrufen.
- Die Umwandlung des Scheidungsbegehrens einer Partei aus
Art. 47 ZEG in ein gemeinsames Begehren gemäss Art. 45 vor
Bundesgericht ist unstatthaft, weil gegen Art. 80 0G verstossend.
Das Bundesgericht hat,
auf Grund der nachfolgenden Prozeßlage.
A. Durch Urteil vom 29. Mai 1906 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn gemäß dem Antrage der Beklagten als
Appellatin, in Aufhebung des das Scheidungsbegehren des Klä
gers aus Art. 47 ZEG gutheißenden Entscheides der ersten In
stanz erkannt:
Die Ehescheidungsklage des Gustav Angst ist des Gänzlichen
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat der Kläger recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren:
- Das Bundesgericht wolle, in Aufhebung des obergericht
lichen Urteils, das Urteil der ersten Instanz bestätigen und dem
Kläger eine angemessene Prozeßentschädigung zusprechen.
- Das Bundesgericht wolle die zum Beweise bei der ersten
und zweiten Instanz verlangte Schriftexpertise über die eingelegten
Briefe und Ansichtskarten verfügen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers die Erklärung abgegeben, daß sich die Beklagte nun dem
Scheidungsbegehren seines Klienten anschließe und daß die Par
teien sich über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung
verständigt hätten, und hat, mit dem Bemerken, daß die Schei
dungsgründe der Art. 45, 46 litt. b und 47 ZEG gegeben seien,
beantragt, es sei die Scheidung auszusprechen.
Der Vertreter der Beklagten hat die vorstehende Erklärung
der Gegenpartei bestätigt und beantragt, es sei demnach die Ehe
der Litiganten auf Grund des Art. 45 eventuell des Art. 47 ZEG
gänzlich zu trennen;
in Erwägung:
- Die Scheidungsbestimmung des Art. 46 litt. b ZEG,
welche der Kläger ursprünglich neben Art. 47 ZEG angerufen
hatte, fällt nach der heutigen Prozeßlage ohne weiteres außer
Betracht. Der Kläger hat sich bei dem die Scheidung auf Grund
des Art. 47 aussprechenden Urteile der ersten Instanz beruhigt
und auch noch in seiner Berufungserklärung gegenüber dem Ur
teile des Obergerichts einfach auf Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides antragen lassen. In diesem Verhalten aber muß ein
Verzicht auf die fernere Geltendmachung eines speziellen Schei
dungsgrundes aus Art. 46 litt. b erblickt werden, und es erscheint
daher die Wiederanrufung dieser Bestimmung im heutigen Vor
trage des Vertreters des Klägers als prozessualisch unstatthaft.
- Ebenso kann auch von Anwendung des Art. 45 ZEG,
auf den sich heute beide Parteien in erster Linie berufen haben,
aus prozessualem Grunde nicht die Rede sein. Denn die heutige
Umwandelung des nach dem gesagten bisher noch im Streite
liegenden einseitigen Scheidungsbegehrens des Klägers aus Art.
47 ZEG in ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Litiganten
nach Maßgabe des Art. 45 ZEG verstößt gegen die Vorschrift
des Art. a OG, wonach neue Begehren in der bundesgericht
lichen Instanz ausgeschlossen sind (vergl. hiezu das unter der
Herrschaft des OG vom Jahre 1874 erlassene Präjudiz: AS d.
bg. E. 11 Nr. 10 S. 45 ff.).
- Kann es sich demnach nur fragen, ob dem auf Art. 47
ZEG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers zu entsprechen
sei, so ist, trotz der heute vorliegenden Einwilligung der Be
klagten in die Scheidung, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraus
setzungen jenes einseitigen Scheidungsbegehrens: tiefe, unheilbare
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, an welcher der auf Schei
dung klagende Ehemann nicht die ausschließliche oder doch über
wiegende Schuld trägt, gegeben seien. Dies aber ist nach Lage
der Akten zu bejahen..
in Aufhebung des Urteils des solothurnischen Obergerichtes
vom 29. Mai 1906;
erkannt:
Die Ehe der Litiganten wird in Anwendung des Art. 47 ZEG
des gänzlichen geschieden.
Palavras-chave
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