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- Arteil vom 26. Juni 1907 in Sachen
Wäckerling gegen Regierungsrat Zürich.
Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz (Art. 3 Abs. 1 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A.).
A. Die Rekurrentin, Witwe Louise Wäckerling geb. Zweifel,
hatte unbestrittenermaßen bis Juni 1904 in Höngg bei Zürich
gewohnt. Auf den genannten Zeitpunkt verließ sie Höngg. Am
- September 1904 mietete sie in Interlaken bei einem H. Sterchi
für ein Jahr eine dreizimmerige Wohnung um einen jährlichen
Mietzins von 522 Fr. Sie verbrachte dahin ihre Möbel und
erwirkte auch eine Aufenthaltsbewilligung in Interlaken. Im
Winter 1904/1905 hielt sie sich wiederholt bei ihrer Tochter in
Höngg auf, nämlich vom 10. bis 27. November, vom 3. bis
- Dezember, vom 3. bis 30. März, vom 3. bis 28. April und
vom 3. bis 27. Mai. Die Rekurrentin scheint den Sommer über
in Interlaken gewesen zu sein. Im August 1905 verließ sie
wegen Differenzen mit dem Hauseigentümer Sterchi die bisherige
Wohnung und bezog ein möbliertes Appartement zum Preise von
150 Fr. pro Monat, indem sie ihre Möbel noch in der alten
Wohnung beließ. Am 21. August 1905 nahm die Rekurrentin
formell Niederlassung in Interlaken. Für die Zeit vom 1. Ok
tober 1905 bis 1. März 1906 mietete sie daselbst bei Landjäger
Frutiger ein Zimmer, wo sie ihre Möbel unterbrachte. Gleich
zeitig (am 28. September 1905) mietete sie bei Frutiger auf
- März 1906 in einem damals noch in Bau begriffenen Hause
für unbestimmte Zeit eine vierzimmerige Wohnung zum Preise
von 700 Fr. Die Rekurrentin bezahlte auch in Interlaken die
Steuern für die Jahre 1905 und 1906. Ende September oder
Anfangs Oktober 1905 begab sich die Rekurrentin wieder nach
Höngg zu ihrer Tochter, wo sie mit zahlreichen Unterbrüchen bis
Anfangs Mai verblieb; sie war jeweilen drei bis vier Wochen
in Höngg und dann drei bis vier Tage an einem andern Orte.
Von da an wohnte die Rekurrentin in Interlaken. Im Frühjahr
1906 wurde der Tochter Wäckerling in Höngg wegen Nichtbe
folgung der polizeilichen Vorschriften über die Anmeldung in Be
zug auf die Rekurrentin eine in der Folge gerichtlich bestätigte
Buße auferlegt.
Die Gemeinde Höngg beanspruchte von der Rekurrentin die
Gemeindesteuer vom Vermögen für das IV. Quartal 1905 und
das I. Semester 1906, also für die Zeit vom 1. Oktober 1905
bis 30. Juni 1906, weil sie während dieser Zeit ihr Steuer
domizil in Höngg gehabt habe. Die hiegegen von der Rekurrentin
erhobene Einsprache wurde letztinstanzlich vom Regierungsrat
Zürich durch Entscheid vom 21. Februar 1907 abgewiesen. Der
Regierungsrat geht davon aus, daß die Rekurrentin in Inter
laken nur ein Scheindomizil habe, um sich der Steuerpflicht im
Kanton Zürich zu entziehen. Man brauche daher nicht einmal
anzunehmen, daß die Rekurrentin im September bis Oktober
1905 in Höngg ein neues Steuerdomizil begründet habe, was
eventuell zu bejahen wäre; sondern daß sie einfach an ihren
regelmäßigen, nicht aufgegebenen Wohnsitz zurückgekehrt sei.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Witwe
Wäckerling den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er
griffen mit dem Antrag, es sei derselbe, weil eine bundesrechtlich
unzulässige Doppelbesteuerung involvierend, aufzuheben. Es wird
ausgeführt, daß die Rekurrentin während der Zeit, für welche
Höngg die Steuer beansprucht, ihren ordentlichen Wohnsitz und
damit auch ihr Steuerdomizil in Interlaken gehabt habe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abwei
sung des Rekurses angetragen. In der Begründung wird an der
Ansicht festgehalten, daß die Rekurrentin in der kritischen Zeit
unter allen Umständen bis in den Mai 1906 ihr Steuer
domizil in Höngg gehabt habe.
D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungs
rat von Bern hat sich dem Rekursantrag der Rekurrentin ange
schlossen und der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Rekurrentin
in der in Frage kommenden Zeit ihr Steuerdomizil in Interlaken
gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den unter Fakt. A angeführten Tatsachen muß ange
nommen werden, daß die Rekurrentin in der Zeit vom 1. Ok
tober 1905 bis 30. Juni 1906, für welche Zeit die Gemeinde
Höngg die Steuer von ihrem Vermögen beansprucht, ihren or
dentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. nicht in Höngg, sondern in Interlaken ge
habt hat. Am letztern Ort hatte sie schon Anfangs September
1904 eine Wohnung gemietet und dahin ihre Möbel verbracht.
Zweifellos hat die Rekurrentin auch in dieser Wohnung gewohnt.
Es liegt nichts dafür vor, daß sie bis zum 10. November 1904,
da sie in Höngg eintraf, und dann auch im Sommer 1905 bis
Ende September oder Anfangs Oktober sich nicht in Interlaken
in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Es steht denn auch fest, daß
sie im August 1905 wegen Differenzen mit dem Hauseigen
tümer die bisherige Wohnung verließ und eine möblierte
Wohnung bezog. In Interlaken hat die Rekurrentin sodann (im
August 1905) formell Niederlassung genommen und sie hat da
selbst auch die Steuern für das Jahr 1905, wie auch pro 1906,
bezahlt. Alles das deutet darauf hin, daß die Rekurrentin Inter
laken als den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ansah. Zieht
man ferner in Betracht, daß die Rekurrentin im Herbst 1905
ihre Möbel in Interlaken beließ, daß sie zugleich auf das Früh
jahr 1906 eine auf diesen Zeitpunkt fertig werdende Wohnung
von vier Zimmern zum Preise von 700 Fr. mietete, und daß sie
tatsächlich auch diese Wohnung im Frühjahr 1906 bezog und
darin seither wohnt, so kann kaum ein ernstlicher Zweifel sein,
daß sie speziell schon im Jahre 1905 in Interlaken mit der Ab
sicht verweilt hat, daselbst dauernd zu verbleiben. Die wiederholten
Aufenthalte der Rekurrentin in Höngg, die sich allerdings sowohl
im Winter 1904/1905, als auch 1905/1906 in ihrer Gesamt
heit auf eine längere Zeit erstreckten, haben demgegenüber doch
den Charakter des bloß Vorübergehenden und mehr Zufälligen:
Die Rekurrentin befand sich lediglich auf Besuch bei ihrer Tochter,
sie war von vornherein entschlossen, nach Ablauf einer gewissen
Zeit Höngg wieder zu verlassen, und es sind keine genügende
Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß ihre eigentliche Absicht die
war, den größeren Teil ihrer Zeit dauernd in Höngg zu ver
bringen. Es ist nach alledem auch nicht dargetan, daß es sich
beim Domizil der Rekurrentin in Interlaken um ein bloßes
Scheinverhältnis, um der Steuerpflicht im Kanton Zürich zu
entgehen, handeln würde, ganz abgesehen davon, daß ja die Re
kurrentin durch Wohnungsmiete usw. in Interlaken Auslagen
hatte, die eine allfällige Ersparnis an Steuern mehr als auf
wiegen müßten. Es ist gewiß möglich, daß die Rekurrentin aus
jenem Grund nach Interlaken gezogen ist; aber dieses Motiv
schließt nicht aus, daß sie ihr eigentliches Domizil an diesem
Orte begründet hat. Hatte aber die Rekurrentin schon im Jahre
1905 ihr ordentliches Domizil in Interlaken, so ist dieses Rechts
verhältnis nicht dadurch aufgehoben worden, daß sie sich im Herbst
dieses Jahres zu zwar längeren, aber doch nur vorübergehenden
Besuchen zu ihrer Tochter nach Höngg begab.
- Was nun die Frage des Steuerdomizils der Rekurrentin
während der kritischen Zeit anbetrifft, so ist daran zu erinnern,
daß die neuere Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungs
sachen das Bestreben zeigt, die Voraussetzungen des Steuerdomizils
(abgesehen von der Geschäftsniederlassung) in einer Weise zu be
stimmen, daß Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz mehr und
mehr zusammenfallen (s. AS 31 I S. 603 und die dortigen
Zitate). Die Verhältnisse würden es vorliegend auch in keiner
Weise rechtfertigen, ein besonderes, vom ordentlichen Wohnsitz
verschiedenes Steuerdomizil der Rekurrentin in Höngg für den
Winter 1905/1906 anzuerkennen, da durch einen, wenn auch
wiederholten Aufenthalt zum Besuche bei einer nahen Verwandten
unter keinen Umständen derart intensive Beziehungen zum Auf
enthaltsort geschaffen werden, die ausnahmsweise eine Verlegung
des Steuerdomizils vom Wohnort an den Aufenthaltsort bewirken
könnten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird der Ent
scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Februar
1907 aufgehoben.
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