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- Arteil vom 13. Juni 1907 in Sachen Krug gegen Krug.
Art. 56 ZEG. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver
letzung dieser Bestimmung durch ein Zivilurteil, gegen das die Be
rufung nicht statthaft ist.Eine Ehe, in welcher der eine Teil
Schweizerbürger, der andere Teil Bürger eines ausländischen Staates
ist, ist nicht eine Ehe von Ausländern im Sinne des Art. 56 ZEG.
A. Der von Thaur, Tirol, gebürtige Rekursbeklagte, der katho
lisch ist, war durch Urteil des Bezirksgerichts Hall im Tirol vom
- Januar 1902 von seiner ebenfalls katholischen Ehefrau Marie
Krug, der Rekurrentin, von Tisch und Bett geschieden worden.
In der Folge ließ er sich in Winterthur nieder, während die
Rekurrentin im Tirol verblieb. Im Mai 1906 erwarb der Re
kursbeklagte das Schweizerbürgerrecht; die Rekurrentin war in
der Bürgerrechtserteilung nicht inbegriffen, verblieb also öster
reichische Staatsangehörige. Ende 1906 leitete der Rekursbeklagte
gegen die Rekurrentin beim Bezirksgericht Winterthur Klage auf
gänzliche Scheidung ihrer Ehe ein. Die Rekurrentin bestritt die
Zulässigkeit der Scheidungsklage gestützt auf Art. 56 ZEG, in
dem sie geltend machte, daß sie Österreicherin sei, und daß Öster
reich, das für Katholische nur die Scheidung von Tisch und Bett
kenne, ein schweizerisches, auf völlige Scheidung der Ehe lauten
des Urteil nicht anerkennen würde. Unterm 30. Januar 1907
beschloß das Bezirksgericht Winterthur, die Klage an Hand zu
nehmen. Ein hiegegen von der Rekurrentin ergriffener Rekurs
wurde von der I. Appellationskammer des Obergerichts Zürich
durch Entscheid vom 23. März 1907 abgewiesen mit folgender
wesentlicher Begründung: Art. 56 leg. cit. gelte seinem Wort
laut nach nur für Scheidungsklagen, die sich auf Ehen zwischen
Ausländern beziehen, während hier der eine Teil, und zwar
der klägerische, Schweizer sei. Es wäre auch nicht begreiflich,
weshalb der schweizerische Staat es ablehnen sollte, einem Schwei
zer gegenüber einem Ausländer zu seinem Rechte zu verhelfen.
Ob das Urteil vom Ausland anerkannt werde, könne hier ebenso
wenig von Bedeutung sein, wie in dem Falle, wo es sich um
eine Scheidung unter Schweizerbürgern handle. Schließlich wird
auf das Urteil des Bundesgerichts AS 17 Nr. 8 verwiesen.
B. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat Frau Krug den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
lufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Das im angefochtenen
Entscheid zitierte bundesgerichtliche Urteil habe auf Heimatlose
Bezug, bei denen internationale Konflikte ausgeschlossen seien und
treffe daher nicht zu auf den vorliegenden Fall, wo solche Kon
flikte zu befürchten seien, da Österreich ein allfälliges Scheidungs
urteil nicht anerkennen werde. Solche internationale Konflikte
wolle Art. 56 ZEG vermeiden; im Sinne dieser Bestimmung
liege es daher, wenn sie auch auf den Fall bezogen werde, da
ein Ehegatte Ausländer sei. Übrigens sei auch der Rekursbeklagte
noch österreichischer Staatsbürger (wofür eine Bescheinigung der
k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegt wird), sodaß man
es mit einer Ehe von Ausländern zu tun habe.
C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach ständiger Praxis kann ein kantonaler Entscheid, der,
wie der vorliegende des Obergerichts Zürich, kein der Berufung
unterliegendes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG ist, wegen
Verletzung der Normen des ZEG im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses angefochten werden (AS 27 1 S. 281 Erw. 2).
- Im soeben zitierten Urteil (Erw. 2, vergl. auch 17 S. 42
Erw. 2) hat das Bundesgericht in einem dem heutigen analogen
Fall ausgesprochen, daß eine Ehe, bei welcher der eine Teil
Schweizerbürger und der andere Bürger eines auswärtigen Staa
tes ist, nicht als Ehe zwischen Ausländern im Sinne des Art. 56
ZEG zu betrachten ist und daß daher deren Scheidung in der
Schweiz der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beschränkung
nicht unterliegt. An dieser Auffassung, für deren Begründung
einfach auf die Erwägungen des angeführten Urteils verwiesen
werden kann, muß festgehalten werden, und es folgt daraus ohne
weiteres die Unbegründetheit des Rekurses. Daß der Rekursbeklagte,
wie in der Rekursschrift behauptet ist, neben dem schweizerischen
auch noch das österreichische Bürgerrecht besitzt, kann selbstverständ
lich nichts verschlagen, da er eben in der Schweiz Schweizerbürger
und nicht Ausländer ist (siehe auch 27 I S. 182 Erw. 2).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
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