- Entscheid vom 21. Mai 1907
in Sachen Wannenmacher-Chipot und Genosse.
Grundpfandverwertung; Geltendmachung der Zinsen. Art. 138 Ziff. 3,
140 SchKG. Wirkung der Nichtanfechtung des Lastenverzeichnisses.
A. Die Hypothekarkasse des Kantons Bern hatte gegen Ben
dicht Moser in Madretsch beim Betreibungsamt Nidau eine Be
treibung auf Grundpfandverwertung angehoben, in der das Amt
am 17. Mai 1906 den Beteiligten das Lastenverzeichnis mitteilte.
Darin figurieren als Pfandgläubiger auch die Rekursgegner
Johann, Rosa und Martha Moser, die Kinder des Betriebenen,
mit einer Muttergutsforderung von 3000 Fr. laut Schadlosbrief
vom 11. Juli 1903, für die sie am 10. März 1906 Betreibung
angehoben hatten. Die Rekursgegner ließen das Lastenverzeichnis,
in dem keine Zinsansprüche für die genannte Forderung vorge
merkt waren, unangefochten. Am 14. August wurde die Liegen
schaft an einer Steigerung den Rekurrenten, Fritz Wannenmacher
und Johann Gutmann, den Hypothekargläubigern im letzten
Range, zugeschlagen und zwar zu einem ihre Hypothek nicht voll
deckenden Preise. Am 14. September stellte das Amt den Kollo
kationsplan auf. Darin sind die Kinder Moser für ihre Forde
rung von 3000 Fr. nicht aber für Zinse kolloziert und
auf den Erlös (der den Kapitalbetrag ihrer Hypothek übersteigt)
angewiesen. Sie führten nunmehr Beschwerde, indem sie neben
andern, zur Zeit erledigten Anträgen das Begehren stellten: das
Betreibungsamt habe im Kollokationsplan ihre Zinsforderung von
den 3000 Fr. zu 5 % vom 18. November 1905 an (dem Tage
einer von ihnen behaupteten Mahnung des Schuldners), minde
stens vom 14. August 1906 an (dem Steigerungstage) zu be
rücksichtigen. Das Betreibungsamt beantragte Abweisung dieses
Begehrens, wobei es neben andern Gründen (derzeitige Unverzins
barkeit der fraglichen Kapitalforderung 2c.) geltend machte, die
Beschwerdeführer hätten das Lastenverzeichnis nicht angefochten.
B. Am 26. Januar 1906 entschied die kantonale Aufsichts
behörde den Rekurs dahin, daß für die Zeit vom 10. März (An
hebung der Betreibung) bis 15. September 1906 Zinse zu admit
tieren und die Beschwerdeführer für den betreffenden Betrag von
78 Fr. 75 Cts. als anweisungsberechtigt anzuerkennen seien.
C. Diesen Entscheid haben nunmehr die Hypothekargläubiger
Wannenmacher und Johann Gutmann rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Antrage, das Begehren der Kinder
Moser um Aufnahme von Zinsen abzuweisen. Sie bemerken da
bei, daß sie als Pfandgläubiger im letzten Range und Ersteigerer
der Liegenschaft diesen Zins über die Kaufsumme hinaus bezahlen
müßten.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Bei ihrem Entscheide geht die Vorinstanz von der Erwägung
aus: es sei gleichgültig, daß im unangefochten gebliebenen Lasten
verzeichnis von einer Verzinslichkeit der Forderung von 3000 Fr.
nicht die Rede sei, indem die Zinse, soweit geschuldet, als Accesso
rien der Hauptforderung ebenfalls ausweisungsberechtigt seien. Sie
nimmt also an, daß, sobald die (hypothekarisch versicherte) Haupt
forderung im Lastenverzeichnis und später im Kollokationsplan
sich aufgenommen findet, damit von selbst auch die Zinsforderung,
ohne daß sie besonders vorgemerkt zu sein brauchte, als eine auf
genommene Forderung behandelt werden müsse.
Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen rechtsirrtümlich:
Nach Art. 138 Ziff. 3 SchKG haben die Pfandgläubiger ihre
Ansprüche an der Liegenschaft, insbesondere für Zinsen und
Kosten einzugeben, ansonst sie von der Teilnahme am Ergebnisse
der Verwertung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte
nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind. Das Gesetz
sieht also, wenn es für eine Hypothekarforderung eine Anmel
dungspflicht unter Verwirkungsfolge (Ausschluß vom Ergebnis
der Verwertung) vorschreibt, diese Pflicht nicht nur für die Haupt
forderung, sondern auch für die Zinsen als solche vor; soweit ihr
für die Zinsen nicht genügt wird, tritt bezüglich ihrer die er
wähnte Verwirkungsfolge ein. Dabei ist zu bemerken, daß viel
fach die Anmeldungspflicht nur für die Zins nicht aber für die
Hauptforderung besteht, dann nämlich, wenn nach dem kantonalen
Immobiliarrecht die letztere, nicht aber die erstere durch die öffent
lichen Bücher festgestellt ist , und daß diese Möglichkeit wohl den
Gesetzgeber bewogen hat, in Art. 138 Ziff. 3 die Notwendigkeit
der Eingabe von Zinsansprüchen durch das Wort insbesondere
noch speziell hervorzuheben (vergl. AS Sep. Ausg. 8 Nr. 3
Erw. 2 Schlußsatz ). Soweit also im gegebenen Falle eine An
meldungspflicht nach genannter Bestimmung in Frage kommt, ist
der Standpunkt der Vorinstanz, die Zinsforderung der Rekurs
gegner sei von selbst mit der Hauptforderung im Verfahren zur
Geltung gelangt, nicht haltbar.
Entsprechendes gilt aber auch, wenn man die fragliche Zinsfor
derung als nicht anmeldungspflichtig ansieht, d. h. annimmt, sie
sei (neben der Hauptforderung von 3000 Fr.) durch die öffent
lichen Bücher festgestellt und deshalb nach Art. 140 von Amts
wegen zu berücksichtigen (ein Fall, der übrigens selten vorliegen
wird; vergl. die Ausführungen in Erw. 2 des zitierten Entscheides
auf S. 9 und 10). Alsdann hatte das Betreibungsamt sie aus
drücklich im Lastenverzeichnis vorzumerken und genügte, um für
sie einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstücke im Be
treibungsverfahren zu begründen, die Aufnahme bloß der Haupt
forderung nicht. Die Pflicht des Gläubigers, die (hypothekarisch
versicherte) Zinsforderung im Falle des Art. 138 Ziff. 3 anzu
melden, und die Pflicht des Amtes, sie auf Anmeldung hin
oder von Amts wegen ausdrücklich im Verzeichnis vorzumerken,
haben ihren gemeinsamen Grund darin, daß das Lastenverzeichnis
die hypothekarische Belastung der Liegenschaft, so wie sie im da
rauffolgenden Verfahren zu berücksichtigen ist, vollständig (wenn
auch ohne Regelung der Rangfragen, vergl. Bundesgerichtsentscheid
i. S. Locher Held vom 22. Januar 1907 ) wiedergeben soll, um
eine zuverlässige Grundlage für dieses Verfahren bilden zu können
(namentlich für die Bestimmung des Mindestgebots nach Art. 141
und 142). Deshalb muß eine Verwirkungsfolge sich nicht nur an
die Unterlassung der Anmeldung eines Anspruches im Falle des
Art. 138 Ziff. 3 knüpfen, sondern in entsprechender Weise auch
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 23 S. 182 f. Oben Nr. 27 S. 211 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
an die Unterlassung des Gläubigers, das ihm mitgeteilte Lasten
verzeichnis, das den (angemeldeten oder von Amtswegen aufzu
nehmenden) Anspruch nicht enthält, durch rechtzeitige Beschwerde
anzufechten. Ein solcher Anspruch kann für das folgende Verfahren
zum mindesten nicht als eine auf der Liegenschaft ruhende Last
Berücksichtigung finden und am Ergebnis der Verwertung teil
nehmen (d. h. auf Kollokation und Zuteilung Anrecht haben).
Demzufolge hat die Vorinstanz mit Unrecht die vom Betrei
bungsamte der Beschwerde entgegengehaltene Einwendung als un
erheblich zurückgewiesen, die Beschwerdeführer hätten das Lasten
verzeichnis, in das die streitige Zinsforderung nicht aufgenommen
war, unangefochten gelassen. Um ihre Rechte in vorwürfiger Be
ziehung zu wahren, hätten vielmehr die Beschwerdeführer das
Verzeichnis anfechten sollen, sei es mit der Behauptung, das Amt
habe ihre anzumeldende und auch angemeldete Zinsforderung im
Lastenverzeichnis übergangen, sei es mit der Behauptung, es habe
unterlassen, sie von sich aus darin aufzunehmen. Mangels dessen
ist das Amt richtig vorgegangen, wenn es die streitige Zinsfor
derung nicht, wie verlangt wurde, neben der Hauptforderung als
pfandversicherte kolloziert und auf den Erlös im Vorrange zu den
heutigen Rekurrenten angewiesen hat. Diese haben nun zwar den
vorliegenden Einwand gegen die Beschwerde vor Bundesgericht
nicht mehr ausdrücklich als Rekursgrund erwähnt. Es läßt sich
daraus aber nicht schließen, daß sie ihn fallen gelassen hätten.
Damit gelangt man, ohne daß eine weitere Prüfung des Rekurses
nötig wäre, zu dessen Gutheißung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit, unter Aufhebung des
Vorentscheides, das Betreibungsamt Nidau bei seiner Weigerung,
die fragliche Zinsforderung in der verlangten Weise zu kollozieren
und anzuweisen, geschützt.