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- Arteil vom 25. Juni 1907 in Sachen Weil.
Arrestierung einer in Betreibung gesetzten Forderung durch den
Schuldner; Recht der Arrestgläubiger, die Einstellung der Betreibung
zu bewirken?
I. Der Nekursgegner Berthold Haymann hat für eine Forde
rung von 2817 Fr. 10 Ets. beim Betreibungsamt Zürich IV
Betreibung gegen den Rekurrenten Max Weil angehoben und
einen Schuldbrief des Betriebenen auf C. Roß pfänden lassen.
Anderseits hat der Rekurrent gegen den Rekursgegner für eine
Forderung von 3741 Fr. 10 Cts. einen Arrest erwirkt auf jene
gegen ihn gerichtete Forderung von 2817 Fr. 10 Cts. und diesen
rrest durch eine derzeit hängige Anerkennungsklage nach Art. 27.
SchKG prosequiert. Infolge Beschwerde des Rekursgegners ord
nete die untere Aufsichtsbehörde die anfänglich vom Amte ver
weigerte Versteigerung des gepfändeten Schuldbriefes an. Hiergegen
ergriff der Rekurrent unter Berufung auf seine Stellung als
Arrestgläubiger die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbe
hörde, die seinen Rekurs durch Entscheid vom 22. Mai 1907 als
unbegründet abwies.
II. Mit seinem nunmehrigen Rekurse beantragt Weil vor
Bundesgericht: die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich IV
zu bestätigen, in der Meinung, daß die Versteigerung des Pfän
dungsobjektes vor Erledigung des Arrestforderungsprozesses un
zulässig sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht, ob der betreibende Gläubiger, der seine Be
treibung durch Verwertung des gepfändeten Gegenstandes weiter
führen will, daran von demjenigen gehindert werden kann, der
einen Arrest auf die in Betreibung gesetzte Forderung erwirkt hat.
Ein solches Recht des Arrestgläubigers, die Betreibung für
kürzere oder längere Zeit einstellen zu lassen, ist zu verneinen.
Ausdrücklich wird es ihm vom Gesetze nirgends zugestanden, und
ebenso kann man nicht sagen, daß es aus der Natur und dem
Inhalt des Arrestbeschlages sich ergebe. Durch diesen wird dem
Arrestschuldner freilich die Möglichkeit der freien Verfügung über
den Arrestgegenstand in gewissem Umfange entzogen. Das ge
schieht aber nicht auch in der Hinsicht, daß dem Arrestschuldner
verwehrt würde, die verarrestierte Forderung auf dem Betreibungs
wege geltend zu machen. Ein rechtliches Interesse des Arrestgläu
bigers gegenüber einer solchen Betreibung ist erst dann gegeben,
wenn es sich um die Auszahlung des Erlöses handelt.
Wenn der Rekurrent geltend macht, daß bei der Verwertung
von Pfändungsobjekten für den betriebenen Schuldner wegen
Mindererlöses immer eine Schädigung eintrete, so hat das mit
seiner Rechtsstellung als Arrestgläubiger nichts zu tun. Daß er
als betriebener Schuldner die Betreibung des Rekursgegners hem
men könne, behauptet er mit Grund selbst nicht. Die von ihm
486 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
angerufenen Präjudizien endlich (Archiv 4 Nr. 63 und 77) be
treffen ganz andere Tatbestände (Verwertung einer Arrestbetrei
bung ohne vorherige Pfändung und Verwertung während
hängiger Aberkennungsklage).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Lausanne.
Palavras-chave
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