- Arteil vom 23. März 1907 in Sachen
Jutzi und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen A. Frangi Cie.,
- Bekl. u. Ber. Kl. Biser, 2. Bekl. u. Ber. Bekl.
- Haft des Eigentümers eines Werkes, Art. 67 OR. 2. Haft des
Geschäftsherrn, Art. 62 OR. Was ist unter Angestellter und
Arbeiter zu verstehen? Rechts- und Tatfrage.
A. Durch Urteil vom 27. April 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Klägerschaft sind ihre Rechtsbegehren gegenüber der
Kollektivgesellschaft A. Frangi Cie. zugesprochen und es ist
demgemäß die letztere zur Bezahlung nachgenannter Entschädi
gungsbeträge verurteilt:
- an die Rechtsnachfolger der Frau Jutzi 1700 Fr.,
- an die Emma Jutzi 1112 Fr.,
- an die Marie Burri 575 Fr.,
- an Friedrich Burri 912 Fr.,
- an Bertha Nobs 487 Fr.,
nebst Zins zu 5 % von diesen Beträgen seit 9. Februar 1900.
- Die Klägerschaft ist mit ihren Rechtsbegehren abgewiesen,
soweit solche gegen Franz Biser gerichtet sind.
B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig sowohl
die Kläger als die Beklagten Frangi Cie. die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen.
Die Kläger stellen den Antrag: 1. (folgt Spezifikation betr.
Erhöhung.)
- Die Klagen seien gegenüber der Firma A. Frangi Cie. und
gegenüber Franz Biser zuzusprechen und zwar unter solidarischer
Haftbarkeit der Beklagten.
Die Beklagten Frangi Cie. beantragen Abweisung der Klage,
evntuell Reduktion der zugesprochenen Entschädigungen.
C. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 19. Januar
1907 haben die Vertreter der Berufungskläger je Gutheißung der
eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung beantragt. Der
Vertreter des Beklagten Biser hat Abweisung der klägerischen
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der vorliegenden Klage werden der Beklagte Biser
auf Grund von Art. 50 ff. und Art. 67 OR, die Beklagten
Frangi Cie. auf Grund von Art. 50 ff. und Art. 62 OR für den
Schaden verantwortlich gemacht, welchen die Kläger dadurch er
litten haben, daß ihr Vater und Stiefvater Christian Jutzi am
- Februar 1900, als er an einem Neubau des Beklagten Biser
arbeitete, durch einen vom III. Stock herabgefallenen Steinblock
getötet wurde.
Der Unfall hat sich unter folgenden Umständen ereignet: Biser
hatte die Kloakenarbeiten dem Baumeister Rieser (dem Arbeit
geber des Jutzi) und die Stein und Bildhauerarbeiten den Be
klagten Frangi Cie. übertragen. Er hatte den letztern die Be
nutzung des Baugerüstes gestattet und seinen Parlier angewiesen,
an dem Gerüst diejenigen Anderungen vorzunehmen, die von den
Stein und Bildhauern etwa gewünscht werden würden. Die Be
klagten Frangi Cie. hatten ihrerseits die Bildhauerarbeiten
einem gewissen Salvadé zum Pauschalpreise von 100 Fr. über
tragen. Dieser arbeitete nun am III. Stock, zu einer Zeit, wo
unten die Arbeiter des Rieser beschäftigt waren. Dabei entglitt
ihm beim Bossieren ein zirka 10 Kg. schwerer Steinblock,
dessen Loslösung früher stattfand, als er erwartete. Der Block
siel zwischen den Gerüstladen und der Fassadenmauer hindurch in
die Tiefe und traf den unten arbeitenden Jutzi auf den Kopf.
Jutzi erlag seinen Verletzungen noch am gleichen Tage.
Seine Witwe starb im Verlaufe des Prozesses, den sie gemein
sam mit ihren Kindern (dem eigenen Kinde und drei Stiefkindern
des Verunglückten) gegen die Beklagten angehoben hatte.
Die Vorinstanz hat ihrem Urteil ein gerichtliches Gutachten
von Baufachleuten zu Grunde gelegt, welches sich auf die an
Bau und Bildhauergerüste zu stellenden Anforderungen sowie
auf die bei Benützung solcher Gerüste zu beobachtenden Vorsichts
maßregeln bezieht und dessen Inhalt, soweit für die Entscheidung
des Prozesses von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben ist.
2. Was zunächst die Klage gegen den Bauherrn und General
unternehmer Biser betrifft, so ist vor allem zu untersuchen, ob
derselbe auf Grund von Art. 67 OR haftbar sei.
Die Eigenschaft eines Bau und Bildhauergerüstes als eines
Werkes im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung steht außer
Zweifel. Unbestritten ist sodann, daß Biser der Eigentümer des
Gerüstes war, auf welchem Salvadé arbeitete, und daß der Stein
block, von welchem Jutzi getroffen wurde, zwischen diesem Gerüst
und der Fassadenmauer hindurch in die Tiefe gefallen war. Auch
ist durch die Expertise festgestellt, daß es möglich gewesen wäre,
durch eine andere Konstruktion des Gerüstes (Anpassung desselben
an die Fassade oder Anbringung eines vorstehenden Randes an
der Innenseite des Gerüstes) das Hinabfallen von Steinblöcken
zu verhindern oder doch höchst unwahrscheinlich zu machen.
Allein anderseits konstatieren die Experten, daß dieses Gerüst,
welches ursprünglich nur zum Gebrauche für die Bauarbeiter be
stimmt war, den Anforderungen, welche im allgemeinen an ein
Baugerüst gestellt werden, genügte. Der Unfall hat sich denn auch
nicht bei der diesem ursprünglichen Zwecke entsprechenden Be
nützung des Gerüstes ereignet, sondern erst bei der Benützung
desselben durch die Stein und Bildhauer. Nun ergibt sich aber
aus dem Schlußsatz von Art. 67 OR und liegt es übrigens in
der Natur der Sache, daß die Haftung des Eigentümers für
fehlerhafte Anlage oder Erstellung eines Werkes, da sie auch den
schuldlosen Eigentümer trifft, ein Regreßrecht dieses letztern gegen
den Ersteller des Werkes voraussetzt. Dieses Regreßrecht besteht
aber nur in den Fällen, wo das Werk in einer seinem ursprüng
lichen Zwecke widersprechenden Weise erstellt wurde, denn nur dieser
ursprüngliche Zweck des Werkes war dem Ersteller bekannt, und
nur diesen hatte er daher zu berücksichtigen. Es kann sich also
auch die Haftung des Eigentümers als solchen nur auf jene
Fälle beziehen; wird dagegen ein an sich fehlerloses Werk in einer
seinem ursprünglichen Zwecke widersprechenden Weise benützt und
entsteht infolge dieser Benützung Schaden, so haftet dafür der
jenige, welcher das Werk seinem ursprünglichen Zwecke entfremdet
oder diese Entfremdung gestattet hat. Dies kann freilich ebenfalls
der Eigentümer sein; seine Haftung ist aber dann nicht auf
Art. 67, sondern auf Art. 50 OR zurückzuführen.
3. Fragt es sich nun, ob der Beklagte Biser den Klägern des
halb hafte, weil er den Stein und Bildhauern gestattete, das für
die Bauarbeiten hergestellte Gerüst für ihre Zwecke zu benützen,
so muß auch diese Frage unbedingt verneint werden, und zwar
ganz unabhängig davon, ob jenes Gerüst wirklich nicht geeignet
war, auch als Stein und Bildhauergerüst zu dienen. Denn nicht
nur war es nicht Sache des Beklagten Biser, die Verwendbarkeit
des Gerüstes für die Zwecke der Stein und Bildhauer zu beur
teilen (dies war vielmehr Sache der letztern), sondern es steht zum
Überfluß auch noch fest, daß Biser feinen Parlier angewiesen
hatte, das Gerüst nach den Wünschen der Stein und Bildhauer
umzubauen, was denn auch geschah. Darin, daß Biser die Be
nutzung des Gerüstes durch die Stein und Bildhauer gestattete,
ist also eine schuldhafte Handlung im Sinne von Art. 50 OR
nicht zu erblicken.
4. Ebensowenig besteht schließlich eine Haftung Bisers aus dem
Grunde, weil er als Bauherr und Generalunternehmer nicht da
für gesorgt habe, daß mit den Stein und Bildhauerarbeiten erst
nach Beendigung der Kloakenarbeiten, oder umgekehrt mit den
letztern erst nach Beendigung der erstern begonnen werde. Auch
hier kann von der Frage, ob eine solche Maßregel wirklich nötig
war, abgesehen werden; denn jedenfalls war es nicht Sache des Be
klagten Biser, die sich aus der Ausführung der Stein und Bild
hauerarbeiten ergebenden speziellen Gefahren zu beurteilen, sondern,
wenn die Ausführung der Stein und Bildhauerarbeiten für die
Arbeiter Riesers eine ständige Gefahr bedeutete und derselben nur
in der hievor angedeuteten Weise abzuhelfen war, so war es
Sache der Stein und Bildhauer, die Anhandnahme ihrer Arbeit
so lange zu verweigern, als an der Kanalisation gearbeitet wurde.
- Was nun die Klage gegen die mit der Ausführung der
Stein und Bildhauerarbeiten beauftragten Beklagten Frangi Cie.
betrifft, so ist ein Verschulden derselben weder darin zu erblicken,
daß sie das ursprünglich für die Zwecke der Bauarbeiter herge
stellte Gerüst auch für ihre Zwecke benutzten, was sie übrigens
erst nach Anbringung einiger Modifikationen an demselben taten,
noch darin, daß sie die Anhandnahme ihrer Arbeiten nicht so
lange verweigerten, als an der Kanalisation gearbeitet wurde
Denn nach der ausdrücklichen Erklärung der Experten besteht bei
der Ausführung der Bildhauerarbeiten eine Gefahr für Unten
stehende jeweilen nur während des wenige Minuten in Anspruch
nehmenden Bossierens und läßt sich dieser Gefahr dadurch be
gegnen, daß die unten beschäftigten Arbeiter aufgefordert werden,
einen Augenblick abzutreten. Ein Verschulden der Beklagten
Frangi Cie. liegt also nur dann vor, wenn sie dafür verant
wortlich sind, daß in dem Moment, wo der Unfall sich ereignete
der Bildhauer Salvadé die Arbeiter des Rieser nicht gewarnt
hatte.
In dieser Beziehung könnte nun sowohl eine Haftung der
Beklagten Frangi Cie. auf Grund von Art. 62, als auch ein
eigenes Verschulden derselben im Sinne von Art. 50 OR in
Betracht kommen. Die Vorinstanz hat erstere verneint, weil
Salvadé in keinem Dienst oder Subordinationsverhältnis zu
Frangi Cie. gestanden habe, sondern deren Unterakkordant gewesen
sei, letzteres dagegen bejaht, weil Frangi Cie. dennoch verpflichtet
gewesen seien, Salvadé zur Vorsicht anzuhalten. Diese Argumen
tation kommt mit sich selbst in Widerspruch; denn entweder stand
Salvadé als Angestellter oder Arbeiter der Beklagten Frangi
Cie. unter deren Aufsicht: dann haften letztere nach Maßgabe
von Art. 62 OR für den von Salvadé verursachten Schaden; -
oder aber Salvadé stand nicht unter ihrer Aufsicht: dann
hatten sie ihn auch nicht zur Vorsicht anzuhalten, so daß also
in diesem Fall der Tatbestand von Art. 50 OR ebensowenig
vorliegt, wie derjenige von Art. 62. Wenn die Vorinstanz an
nimmt, aus der Überlassung des an sich ungenügend gesicherten
Gerüstes sei für Frangi Cie. die Pflicht entstanden, auch selbst
dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung des Gerüstes die im
Interesse Dritter notwendigen Maßregeln getroffen würden, so ist
dies unzutreffend, weil es eben Sache des jeweiligen Unter
nehmers ist und ihm überlassen werden darf, diese Maßnahmen
zu treffen.
- Nach dem gesagten hängt das Schicksal der gegen Frangi
Cie. angestrengten Klage ganz davon ab, ob Salvadé ein
Angestellter oder Arbeiter im Sinne von Art. 62 OR oder
aber ein selbständiger Unterakkordant war; dies ist eine Rechts
frage, und das Bundesgericht ist daher bei Beantwortung der
selben weder an die Auffassung der Vorinstanz, noch an die von
Antonio Frangi als Eidesdelaten vor Gericht geäußerte Ansicht
(Salvadé sei selbständiger Bildhauer und Unterakkordant
von Frangi Cie. gewesen) gebunden. Wenn die Vorinstanz
in ihrem Urteil bemerkt, die Aussage des Frangi schaffe proze
dürliche Wahrheit , so bezieht sich dies und kann sich dies selbst
verständlich nur auf die jener Deposilion zu entnehmenden Tat
sachen beziehen, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation des
Salvadé als eines selbständigen Bildhauers und Unterakkor
danten
Die Frage nun, ob Frangi Cie. als die
Geschäftsherren
des Salvadé und dieser als ihr Angestellter oder Arbeiter im
Sinne von Art. 62 OR oder ob letzterer als selbständiger Unter
akkordant zu betrachten sei, ist nicht identisch mit der Frage, ob
das Rechtsverhältnis zwischen Frangi Cie. und Salvadé das
jenige des Dienstvertrages oder dasjenige des Werkvertrages ge
wesen sei (eine Frage, welche übrigens nicht schon deshalb in letz
terem Sinne zu beantworten wäre, weil Salvadé die Bildhauer
arbeiten zu einem Pauschalpreise übernommen hatte; vergl.
Lotmar, Der Dienstvertrag im künftigen schweiz. Zivilrecht, in
der Zeitschrift für schweiz. Recht, Bd. 43 S. 533 ff., und in den
Schweiz. Blättern für Wirtschafts und Sozialpolitik, Jahrg. 13
S. 259 ff.). Einerseits gibt es ja offenbar Dienstverhältnisse, in
welchen von einem Recht und einer Pflicht des Dienstherrr
dem Dienstnehmer in Bezug auf die Ausführung der Arbeit
Weisungen zu erteilen und ihn dabei zu beaufsichtigen, keine Rede
sein kann es sei hier nur an die Fälle erinnert, wo die
Leistung der Dienste eine wissenschaftliche oder künstlerische Aus
bildung erfordert, welche dem Dienstherrn abgehi (vergl. z
über die Stellung des Rechtsanwalts: Planck, Bürgerliches
setzbuch, Anm. 2 zu 831 -
und anderseits muß Art.
OR auch in solchen Fällen anwendbar sein, in denen, z. B.
mangels elterlicher oder vormundschaftlicher Genehmigung,
Vertrag zwischen den in Betracht kommenden Personen überhaupt
nicht besteht: wenn ein Minderjähriger ohne den Konsens seines
Gewalthabers als Arbeiter beschäftigt wird, so ergibt sich schon
aus diesem rein tatsächlichen Verhältnis eine Aufsichtspflicht des Ge
schäftsherrn und daher auch eine Haftung desselben für den Schaden,
welchen der Minderjährige in Ausübung seiner geschäftlichen Ver
richtungen verursacht. Vergl. Windscheid Kipp, Pandekten, Bd. 2
S. 923.
Daß die in Art. 62 OR normierte Haftung des Geschäfts
herrn für schädigende Handlungen seiner Arbeiter oder Ange
stellten das Bestehen einer Aufsichtspflicht und daher auch eines
Aufsichtsrechts auf Seiten des Geschäftsherrn voraussetzt und
also die Frage, ob ein Dienst oder ein Werkvertrag vorliege, hier
nicht ausschlaggebend sein kann, folgt zwingend aus der Ent
stehungsgeschichte der mehrerwähnten Gesetzesbestimmung. Art. 62
OR ist (unter Beifügung des Exkulpationsbeweises, der übrigens
in den ersten Entwürfen fehlte) nichts anderes als eine Wieder
gabe von Art. 1384 Abs. 3 des französischen Code civil (vergl.
Schneider und Fick, Anm. 1 zu Art. 62). Diese letztere Be
stimmung lautet: Les maîtres et les commettants sont respon
sables du dommage causé par leurs domestiques et préposés,
dans les fonctions auxquelles ils les ont employés. Die fran
zösische Doktrin und die Praxis haben nun aber in konstanter
Auslegung dieser Bestimmung den préposé dahin definiert: une
personne qui exerce une fonction déterminée par le choix et
sous la surveillance d une autre que l on nomme commettant.
Vergl. Pand. françaises s. v. responsabilité civile Nr. 1033,
1042, 1093, 1126. Ganz gleich verhält es sich mit dem ent
sprechenden Paragraphen (831) des deutschen Bürgerl. Gesetzes
buches, welcher, wie die Motive ausdrücklich bemerken, dem schweiz.
Obligationenrecht entnommen ist, ohne daß bei der Anderung des
Wortlautes eine sachliche Anderung beabsichtigt gewesen wäre: die
Fassung wer einen andern zu einer Verrichtung bestellt
den Geschäftsherrn unseres Art. 62 OR definieren, und diese
Definition steht genau auf dem gleichen Boden, wie die Quelle
jenes Art. 62, nämlich Art. 1384 des französischen Code civil.
Vergl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Anm. 2 zu 831; Crome, System, II 2 S. 1050; Planck,
Bürgerl. Gesetzbuch, Anm. 2 zu 831.
8. Nach dem gesagten kommt im vorliegenden Fall alles darauf
an, ob die Beklagten Frangi Cie. berechtigt und verpflichtet
waren, den Bildhauer Salvadé zu beaufsichtigen, demselben über
die Art der Ausführung seiner Arbeit Weisungen zu erteilen.
Nun steht in dieser Beziehung lediglich fest, daß Frangi Cie.
gegenüber Biser die Ausführung sämtlicher Stein und Bildhauer
arbeiten übernommen hatten, und daß sie, wie die Vorinstanz auf
Grund der eidlichen Aussage des Frangi konstatiert, die Bild
hauerarbeiten dem Salvadé, welcher zur Besorgung solcher Arbeiten
herumzureisen pflegte, zum Pauschalpreise von 100 Fr. übertragen
hatten; ferner daß Salvadé, wie Antonio Frangi als Eidesdelat
deponierte, sich bezüglich der Detailausführung mit Biser (dem
Bauherrn und Auftraggeber der Beklagten Frangi Cie.) direkt
in Verbindung setzte
Es ist schwer, an Hand dieser wenigen Momente zu der Frage
Stellung zu nehmen, ob Salvadé unter der Aufsicht der Beklagten
Frangi Cie. stand oder nicht. Einerseits könnte die Tatsache
daß Salvadé keine eigene geschäftliche Niederlassung besaß, sondern
zur Ausführung von Bildhauerarbeiten herumzureisen pflegte, als
Indiz für eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des genannten
betrachtet und hieraus vielleicht auf das Bestehen eines Sub
ordinationsverhältnisses zwischen Saldvadé und Frangi Cie.
geschlossen werden; anderseits deutet aber der Umstand, daß
Frangi Cie. nur die Steinhauerarbeiten durch ihre eigenen Leute
ausführen ließen, die Ausführung der Bildhauerarbeiten dagegen,
welche eine gewisse Kunstfertigkeit erforderte, jenem Salvadé über
trugen, eher darauf hin, daß Frangi Cie. sich nicht für kompe
tent erachteten, die Bildhauerarbeiten selber auszuführen. Ist dem
aber so, so dürften sie sich wohl auch, und zwar mit Recht, für
nicht befugt gehalten haben, dem Salvadé über die Art und
Weise der Inangriffnahme seiner Arbeit und über die von ihm
zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln Weisungen zu erteilen. Dem
entspricht denn auch der bereits erwähnte Umstand, daß Salvadé
sich bezüglich der Detailausführung mit Biser in Verbindung zu
setzen hatte. Dieser letztere war in seiner Eigenschaft als Bau
meister sowohl wie in seiner Eigenschaft als Bauherr gewiß noch
weniger mit der Bildhauerkunst vertraut, als die Inhaber der
Steinhauerfirma Frangi Cie. Hatte also Salvadé bezüglich der
Detailausführung die Wünsche Bisers zu berücksichtigen, so han
delte es sich hier offenbar nicht um die Delegation eines den
Beklagten Frangi Cie. zustehenden Aufsichtsrechtes an Biser,
in welchem Falle es übrigens fraglich wäre, ob nicht Biser an
Stelle von Frangi Cie. als Geschäftsherr im Sinne von
Art. 62 OR zu betrachten wäre, sondern es trat im Gegenteil
Salvadé im Verhältnis zwischen Biser und Frangi Cie. an die
Stelle dieser letztern, so daß Salvadé nur solche Wünsche zu beach
ten hatte, welche Biser nach dem zwischen ihm und Frangi Cie.
bestehenden Vertrag diesen letztern gegenüber zu äußern befugt
gewesen wäre, d. h. Wünsche, welche sich auf das Resultat
der Arbeit bezogen, nicht aber Anordnungen üder die Befolgung
dieser oder jener Arbeitsmethode oder über die Beobachtung von
Vorsichtsmaßregeln.
Deuten somit die Umstände des vorliegenden Falles in ihrer
Totalität eher darauf hin, daß diejenige Person, welche den ein
geklagten Schaden verursacht hat, nicht ein Arbeiter oder Ange
stellter im Sinne von Art. 62 OR war, während doch die
Kläger in dieser Beziehung beweispflichtig gewesen wären, so ist
die Frage nach der Haftbarkeit der Beklagten Frangi Cie. für
den durch Salvadé verursachten Schaden zu verneinen und daher,
im Gegensatz zur Vorinstanz, auch die gegen Frangi Cie. an
gestrengte Klage abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Berufung der Beklagten Frangi Cie.
und in Abweisung der klägerischen Berufung wird das Urteil
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 27. April 1906 dahin abgeändert, daß auch die gegen
Frangi Cie. erhobene Klage abgewiesen wird.