- Arteil vom 7. Dezember 1907
in Sachen Bürki Cie., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Zurbuchen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage, Deliktspauliana, Art. 288 SchKG. Mittelbare Schä
digung; Zusammenhang der Schädigung mit der angefochtenen
Rechtshandlung. Begünstigungsabsicht und Erkennbarkeit dieser
Absicht. (Pfandbestellung für ein Darlehen, das zu Gunsten des
Pfandbestellers zu verwenden ist.)
A. Durch Urteil vom 14. Juni 1907 hat der Appellations
des Kantons Bern (II. Abteilung) über das
und Kassationsho
Rechtsbegehren der Klägerin:
Die klägerische Firma ist im Konkurs des Peter Zurbuchen
in Bern mit ihrer laut Pfandobligation vom 25. Juli 1904
Grundbuch
(eingeschrieben am 4. August 1904 in Bern
Nr. 256 Fol. 153) grundpfandversicherten Forderung von
30,000 Fr. nebst Zins à 4% vom 1. Juli 1904 an als
Gläubigerin anzuerkennen, aus dem Ergebnisse der Verwertung
des Pfandes, Besitzung Nr. 4 am Ulmenweg in der Lorraine,
nebst zudienendem Waldweg, Hausplatz und Umschwung (Ka
tasterparzelle 264 II Flur J) ihrem Pfandrechtsrange entspre
chend vorweg zu bezahlen und für den vom Erlös des Pfandes
allfällig nicht gedeckten Rest der Forderung in Klasse V zu kol
lozieren, und es ist der Kollokationsplan im genannten Konkurs
im Sinne dieser Begehren abzuändern
erkannt:
- Der Klägerin wird ihr Klagsbegehren insoweit zugesprochen,
als sie im Konkurse des Peter Zurbuchen
a) für einen Betrag von 3986 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu
4% seit 1. Juli 1904 vorweg, ihrem Pfandrechtsrange ent
sprechend, aus dem Erlöse der Besitzung Nr. 4 am Ulmenweg in
der Lorraine (Bern) nebst zudienendem Waldweg, Hausplatz und
Umschwung (Katasterparzelle 264 II Flur J) zu befriedigen ist;
b) für einen Betrag von 26,013 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu
4% seit 1. Juli 1904 bis zum 13. Oktober 1904 sowie den
allfällig aus dem Pfanderlöse nicht gedeckten Betrag der vor
stehend als pfandversichert zugelassenen Forderung im Kolloka
tionsplan in Klasse V anzuweisen ist.
- Soweit das Klagsbegehren weiter geht, ist dasselbe abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
Es sei das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klä
rin im Konkurse des Peter Zurbuchen mit ihrer ganzen laut
Pfandobligation vom 25. Juni 1904 grundpfandversicherten For
derung als Pfandgläubigerin zuzulassen und dem vertraglichen
Pfandrechtsrange entsprechend aus dem Ergebnisse der Verwertung
des Pfandes, Besitzung Nr. 4 am Ulmenweg in der Lorraine
nebst Zubehörden, vorweg zu bezahlen und für den vom Erlös
des Pfandes allfällig nicht gedeckten Rest der Forderung in
Klasse V zu kollozieren ist, und es sei der Kollokationsplan in
genanntem Konkurs dementsprechend abzuändern.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin seine Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unter der Firma Zurbuchen Cie. bestand in Bern vom
Jahre 1898 bis 1904 eine Käsehandlung en gros. Teilhaber der
Firma waren ursprünglich Peter Zurbuchen und dessen Söhne
Fritz und Samuel Zurbuchen, von 1902 nach dem Tode des
Fritz Zurbuchen bis 1904 Peter und Samuel Zurbuchen.
Am 8. April 1904 starb auch Samuel Zurbuchen. Über die
Firma Zurbuchen Cie. wurde dann am 31. August 1904 der
Konkurs eröffnet und am 13. Oktober 1904 wurde auch über
Peter Zurbuchen persönlich der Konkurs erkannt. Im Konkurse
des Peter Zurbuchen hat die Klägerin die aus dem Klagbegehren
ersichtliche Eingabe gemacht, die von der Konkursverwaltung ab
gewiesen worden ist. Mit dem Rechtsgrunde dieser Eingabe ver
hält es sich folgendermaßen: Die klägerische Gesellschaft, Bürki
Cie., ebenfalls Käsehandlung in Bern, deren Teilhaber die
Neffen der Frau Peter Zurbuchen sind, stand mit Zurbuchen Cie.
seit längerer Zeit in Geschäftsverkehr. Sie war u. a. Bürge
einen Wechsel der Gesellschaft Zurbuchen Cie. von 30,000 Fr.,
ausgestellt am 29. Oktober 1904, und für einen weitern von
12,000 Fr., fällig per 15. Juni 1904. Der 30,000 Fr. Wechsel
wurde am 26. Februar 1904 in der Weise erneuert, daß ein
Wechsel von 25,000 Fr., fällig per 30. Juni 1904 unterzeichnet
von Zurbuchen Cie. als Schuldnerin und von Bürki Cie.
sowie A. Strübi als Bürgen, ausgestellt wurde; 5000 Fr. nebst
Zinsen wurden der Gläubigerin bar bezahlt. Der am 15. Juni
1904 fällige Wechsel von 12,000 Fr. wurde am 16. gleichen
Monats bar getilgt; die Klägerin hatte vorher an Peier Zur
buchen (oder an Zurbuchen Cie.) 1013 Fr. 10 Cts. gegeben,
welche zur Deckung des Wechsels verwendet wurden. Am 29. Juni
1904 zahlte die Klägerin an Peter Zurbuchen weitere 3986 Fr.
90 Cts. und am 1. Juli 25,000 Fr. Der am 30. Juni 1904
fällige 25,000 Fr. Wechsel wurde hierauf von Zurbuchen Cie.
bezahlt. Für die Zahlungen von insgesamt 30,000 Fr. stellte
Peter Zurbuchen am 1. Juli 1904 folgende Interimsquittung
aus: Der unterzeichnete Peter Zurbuchen, Käsehändler, in Bern,
anerkennt hiermit, den Herren Bürki Cie., Käsehandlung, in
Bern, für ein heute in bar erhaltenes Darlehen die Summe
von 30,000 Fr., dreißigtausend Franken, schuldig zu sein, zins
bar ab 1. Juli 1904 à 4 %. Hiefür erklärt der Unterzeichnete,
den Gläubigern eine Pfandobligation zu errichten auf seine Be
sitzung Ulmenweg 4 in Bern und zwar im Nachgang zu einer
I. Hypothek von 24,000 z. G. des Zieglerspital in Bern. So
erstellt ist,
bald der daherige Forderungs und Pfandrechtstite
und den Gläubigern übergeben ist, fällt gegenwärtige Interims
quittung dahin. Bern, den 1. Juli 1904. Sig. P. Zurbuchen.
Am 25. Juli 1904 ließ sodann Peter Zurbuchen
zu Gunsten
der Firma Bürki Cie. in den gesetzlichen Formen eine Pfand
obligation auf seine Besitzung Nr. 4 am Ulmenweg zu Bern für
ein erhaltenes Darlehen von 30,000 Fr. nebst Zins zu 4½%
ab 1. Juli 1904 errichten. Diese Pfandobligation ist es, deren
Kollokation die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend ge
macht hat.
2. Die Beklagte hatte ursprünglich sowohl das Pfandrecht als
die Forderung bestritten, indem sie sich auf Simulation und
Art. 287 Ziff. 1 SchKG stützte. Die erste Instanz hat das
Pfandrecht im gesamten Umfange als ungültig erklärt, gestützt auf
Art. 287 Ziff. 1 SchKG, dagegen die Forderung der Klägerin
in V. Klasse zugelassen. Auf Appellation beider Parteien hin hat
die zweite Instanz das aus Fakt. A ersichtliche, nun von der
Klägerin angefochtene Urteil gefällt. Es beruht auf der Auf
fassung, daß das Pfandrecht für einen Betrag von 26,013 Fr.
10 Cts. anfechtbar sei gemäß Art. 288 SchKG. Denn dieser
Betrag (25,000 Fr. und 1013 Fr. 10 Cts.) sei von der Klä
gerin gegeben worden zur Tilgung der beiden von ihr verbürgten,
am 15. und 30. Juni 1904 fälligen Wechsel. Die Errichtung
des Pfandrechtes für diese Leistung bedeute eine Begünstigung der
Klägerin, sie sei auch in und zwar in der Klägerin erkenn
barer Begünstigungsabsicht erfolgt. Errichtung des Pfandrechts,
Hingabe des Darlehens und Zahlung der Wechsel haben nach
Ansicht der Vorinstanz ein einheitliches, zusammenhängendes
Rechtsgeschäft gebildet, sodaß die Pfanderrichtung anfechtbar ist.
3. Nachdem die Beklagte sich beim Urteil der Vorinstanz
ruhigt, das die Forderung der Klägerin im ganzen Umfang und
das Pfandrecht für den Betrag von 3986 Fr. 90 Cts. nebst
Zins zugelassen hat, ist vom Bundesgericht nur zu prüfen, ob
das Pfandrecht in dem weitern von der Klägerin beanspruchten
Maße zuzulassen sei. Die von der Beklagten ursprünglich erhobe
nen Einreden der Simulation und der Anfechtbarkeit aus Art. 287
Ziff. 1 SchKG fallen damit außer Erörterung, und die Begrün
detheit des klägerischen Anspruches ist nur noch auf Grund des
Art. 288 SchKG zu untersuchen. Dabei ist vorab für das Bun
desgericht vollständig unerheblich, daß die Beklagte den Art. 288
SchKG in ihren Rechtsschriften nirgends angerufen hat. Abge
sehen davon, daß die Rechtserörterungen nach bern. Prozeßrecht
in den mündlichen Vortrag gehören und daß die Klägerin vor
Bundesgericht keineswegs darauf abgestellt hat, die Beklagte habe
die genannte Gesetzesbestimmung nicht angerufen, ist es eine Frage
des kantonalen Prozeßrechtes, ob die Vorinstanz den Art. 288
als Entscheidungsnorm heranziehen konnte, obschon die Beklagte
ihn nicht besonders angerufen hat. Übrigens hat die Beklagte
jedenfalls rechtsgenüglich alle Tatsachen geltend gemacht, die die
Anwendung der genannten Bestimmung rechtfertigen, und das
genügt vom Standpunkt des Bundesrechtes aus zu deren An
wendbarkeit.
4. Nach dem gesagten hat das Bundesgericht zunächst davon
auszugehen, daß die Klägerin an Peter Zurbuchen ein Darlehen
von 30,000 Fr. gegeben hat und daß für dieses Darlehen die
angefochtene Hypothek errichtet worden ist. Damit die Pfander
richtung anfechtbar sei, ist vor allem erforderlich, daß sie eine
Schädigung der Gläubiger des Peter Zurbuchen und eine Begün
stigung der Klägerin bewirkt habe. Der Standpunkt der Klägerin
ist nun der, eine allfällige Schädigung sei nicht durch die Hin
gabe des Darlehens und die Errichtung des Pfandes, sondern
durch die Verwendung des Darlehens erfolgt; diese stelle sich aber
als ganz selbständige Rechtshandlung dar, die mit der Hingabe
des Darlehens in keinem Zusammenhange stehe. Die Vorinstanz
hat sich grundsätzlich auf den Boden, daß zur Anfechtbarkeit ein
derartiger Zusammenhang erforderlich sei, gestellt, und das ent
pricht der Rechtsansicht des Bundesgerichts gemäß den Urteilen
BGE 29 II S. 391 f., 31 II S. 330 Erw. 7 und 33 II
193 Erw. 4. Dabei ist mit der neuern, im letztgenannten
Urteile zum Ausdruck gekommenen Praxis nicht sowohl darauf
abzustellen, daß das vom Anfechtungsbeklagten und dem Gemein
schuldner zunächst gewollte Geschäft und die die Schädigung un
mittelbar herbeiführende Rechtshandlung ein im Rechtssinne ein
heitliches Rechtsgeschäft sein muß, vielmehr besteht ein genügender
Zusammenhang auch dann, wenn bei rechtlicher Selbständigkeit
beider Geschäfte (wie pfandversichertes Darlehen einerseits und
Zahlung anderer Schulden andererseits) das zweite die Schädi
gung unmittelbar verursachende beim Abschluß des ersten vom
Anfechtungsbeklagten gewollt oder doch als Folge des ersten vor
ausgesehen wurde. Wenn damit die Anfechtbarkeit der ersten Hand
lung allerdings nicht allein von dieser Handlung abhängig ge
macht wird, sondern erst von einer nachfolgenden, so besteht
hiegegen in denjenigen Fällen kein Bedenken, in denen diese nach
folgende Handlung als notwendige Folge vorausgesehen und damit
vom Willen des die erste Handlung Ausführenden mitumfaßt
wurde. Daß diese mittelbare Folge der ersten Rechtshandlung von
den Parteien gewollt war, ist nun nach den gesamten Umständen
zu beurteilen. Der Gläubiger, der wie hier dem Schuldner ein
Darlehen gewährt, damit es der Schuldner im Interesse des
Gläubigers verwende, wird selten dem Schuldner eine ausdrück
liche Verpflichtung zu dieser Verwendung des Darlehens aufer
legen; gewöhnlich wird nur aus den begleitenden Umständen da
rauf zu schließen sein, daß eine solche Verpflichtung gemeint war.
Namentlich wird dann, wenn der Darlehensgeber wußte, daß das
Geld zu diesem Zwecke verwendet werden sollte, auch anzunehmen
sein, daß es nur zu diesem Zwecke hingegeben wurde, daß also
die die Gläubiger schädigende Verwendung auch vom Darlehens
geber gewollt war. Im vorliegenden Falle steht tatsächlich fest
daß die Verwendung des Darlehens zur Zahlung der verbürgten
Wechselschulden dem Darlehensgeber bekannt war. Aber außerdem
ergibt sich aus den Akten (Zeugnis des Notars Schmid), daß
sich die Geschäftsparteien wohl bewußt waren, daß es sich bei der
ganzen Rechtshandlung um ein Umgehungsgeschäft handle, das
zwar so wie geschlossen gewollt, also nicht simuliert war, aber
doch den einfacheren und allein beabsichtigten Erfolg verdeckte.
Eigentlich hätte, wie Zurbuchen dem Notar bestätigte, die Klägerin
den Wechsel einlösen sollen; nur um den bösen Schein zu mei
den, wurde vorgesehen, daß Zurbuchen das Geld bei der Klägerin
erhebe und den Wechsel selber einlöse. Daraus ergibt sich auch,
daß dem Zurbuchen die Art der Verwendung des so erhobenen
Darlehenskapitals durchaus nicht freistand. Das folgt auch aus der
Erwägung, daß die Klägerin vernünftigerweise ihrem Schuldner,
der ihnen die Unfähigkeit, ihren Wechsel einzulösen, bekannte,
niemals ein Darlehen zu beliebiger Verwendung gemacht hätte,
sondern daß sie sich selbstverständlich nur zur Deckung ihrer
Forderung unter den gegebenen Umständen zu einer solchen
Darlehensgewährung verstand. An dem nach Vorstehendem anzu
nehmenden Zusammenhange zwischen der Darlehenshingabe und
deren Verwendung kann der Umstand nichts ändern, daß die ver
bürgten und aus dem Darlehen bezahlten Wechsel Schulden der
Kollektivgesellschaft Zurbuchen Cie. waren. Denn einmal war
diese Gesellschaft infolge Todes eines Gesellschafters aufgelöst und
die Haftbarkeit jedes einzelnen Gesellschafters für die Schulden der
aufgelösten Gesellschaft deshalb begründet (ON 564 Abs. 3).
Außerdem aber würde auch nur die eventuelle Haftung des Pfand
bestellers Peter Zurbuchen hinter einer Gesellschaft genügen, um
unter den gegebenen Umständen, namentlich beim vorausgesehenen
Konkurs der Gesellschaft, den Schluß zu rechtfertigen, daß die
geschehene Verwendung des Darlehens zur Zahlung der Wechsel
der Gesellschaft von den Parteien des Darlehensgeschäftes gewollt
war. Der Zulässigkeit der Anfechtung solch unmittelbar schädigender
Handlungen steht auch nicht entgegen, daß die zweite Handlung
hier die Zahlung der Wechselschuld von Zurbuchen Cie., beim
Obsiegen des Anfechtungsklägers in ihren Folgen nicht rückgängig
gemacht werden kann und soll. Es genügt, wenn der Anfechtungs
beklagte seinen Vorteil restituiert resp. das Pfand verliert, wo
gegen ihm der Anspruch aus Bürgschaftsregreß wieder zukommt,
den er ohne die anfechtbare Rechtshandlung gehabt hätte. Sollte
er dabei einen Regreß auf seinen Mitbürgen verloren haben, was
hier nicht zu entscheiden ist, so kann er doch diese Folge seiner
anfechtbaren Handlung nicht als Argument gegen die Zulässigkeit
der Anfechtung verwenden.
5. Für die Anfechtbarkeit ist weiter erforderlich, daß Peter Zur
buchen in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. In dieser Be
ziehung ist von der Vorinstanz festgestellt was übrigens ohne
weiteres feststeht , daß zur Zeit der Pfanderrichtung der Zu
sammenbruch sowohl des Peter Zurbuchen als der Firma Zur
buchen Cie. nahe bevorstand. Für die Beurteilung der Situation
des Peter Zurbuchen müssen auch die Geschäftsschulden von Zur
buchen Cie. herbeigezogen werden, da Peter Zurbuchen für die
selben zur Zeit der Pfandbestellung schon haftete. Dagegen macht
die Klägerin geltend, Peter Zurbuchen habe von seiner Vermögens
lage keine Kenntnis gehabt, wofür sie sich darauf beruft, daß in
der Gesellschaft Zurbuchen Cie. seit einiger Zeit keine Bücher
abschlüsse gemacht worden seien. Allein es ist klar, daß ein Kauf
mann seine geschäftliche Lage auch ohne Buchabschluß überblickt;
die Unterlassung von Abschlüssen erfolgt häufig gerade bei begin
nendem Zerfall des Geschäftes. Des weitern ist festgestellt, daß
sich Zurbuchen Cie. in Zahlungsschwierigkeiten speziell auch
hinsichtlich der in Frage kommenden Wechsel befanden, und
daß sie in Triest an einer Gesellschaft G. Appolonio Cie. einen
Verlust von zirka 40,000 Fr. erlitten hatten, der auf die finan
zielle Lage so stark einwirkte, daß sogar dem Buchhalter der Firma
infolge dieses Verlustes zum Bewußtsein kam, daß die Firma unter
ihren Sachen stehe (Zeugnis Boß). Endlich stellt die Vorinstanz fest,
es sei dem Peter Zurbuchen bekannt gewesen, daß Samuel Zur
buchen unter Hinterlassung einer bedeutenden Schuldenlast gestor
ben sei. Alle diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß dem
Peter Zurbuchen bei Errichtung des Pfandrechtes erkennbar sein
mußte, daß dadurch eine Begünstigung der Klägerin und eine
Schädigung der übrigen Gläubiger eintrete, daß also Benachtei
ligungsabsicht vorlag.
6. Als letztes Erfordernis der Anfechtbarkeit bleibt danach das
Vorhandensein der Erkennbarkeit der Benachteiligungs und Be
günstigungsabsicht bei der Klägerin zu ermitteln. Nach dieser
Richtung stellt die Vorinstanz tatsächlich fest, daß die Klägerin
Kenntnis vom Verlust Appolonio hatte, sowie auch von dem
Umstande, daß der Firma Zurbuchen Cie. neue Betriebsmittel
zugeführt werden mußten; weiter, daß sie wußte, daß Zurbuchen
Cie. den Wechsel von 25,000 Fr. in seinem ganzen Betrage
nicht einlösen konnten, denjenigen von 12,000 Fr. nur unter
Zuhilfenahme ihrer, der Klägerin, Mittel. Endlich führt die Vor
instanz noch aus, der Klägerin sei angesichts der Verwandtschaft
zweifellos bekannt gewesen, daß Samuel Zurbuchen unter Hinter
lassung eines bedeutenden Schuldenüberschusses gestorben war und
dessen Verlassenschaft ausgeschlagen wurde. Der letztern Argumen
tation gegenüber verweist die Klägerin darauf, daß das Ergebnis
des amtlichen Güterverzeichnisses erst am 8. August festgestellt
und die Erbschaft erst am 30. August 1904 ausgeschlagen wor
den sei. Allein das steht der ausschlaggebenden Feststellung, daß
die Klägerin Kenntnis vom Schuldenüberschuß hatte, nicht ent
gegen. Des weitern ist allerdings aus dem Ergebnis des Beweis
verfahrens zu schließen, daß die Situation von Zurbuchen Eie.
allgemein als günstig angesehen wurde und daß der Zusammen
bruch Uneingeweihten überraschend kam. Das schließt indessen die
Schlüssigkeit jener Feststellungen der Vorinstanz für die Erkenn
barkeit der Benachteiligungsabsicht bei der Klägerin, zumal an
gesichts des Verwandschaftsverhältnisses zu Peter Zurbuchen, nicht
aus. Es kann auch nicht argumentiert werden, die Klägerin habe
nur an eine vorübergehende Klemme von Zurbuchen Cie. glau
ben können. Gerade die Art, wie die Wechseldeckung beschafft
wurde, ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß der Klägerin die
Situation von Zurbuchen Cie. und Peter Zurbuchen erkennbar
war; mehr als Erkennbarkeit verlangt aber das Gesetz nicht. Daß
die Klägerin mit ihrem Darlehen 3986 Fr. 90 Cis. mehr an
Zurbuchen auszahlte, als zur Deckung der verbürgten Wechsel
notwendig war, steht der Erkennbarkeit des nahen Zusammenbruchs
nicht entgegen; sie konnte diese Mehrleistung angesichts der
Pfanddeckung riskieren und ermöglichte außerdem der Firma da
durch einen größeren Teil ihrer eigenen Mittel an den einen der
verbürgten Wechsel zu verwenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni
1907 in allen Teilen bestätigt.