- Arteil vom 17. Juni 1908
in Sachen Degen gegen Kanton Basel Land.
Steuerdomizil eines Lehrers, der in einem Kanton seinen Beruf aus
übt, im Nachbarkanton zu Hause ist.
A. Der Rekurrent ist Anfangs 1908 von der Gemeinde Ober
wil (Basel Land) aufgefordert worden, daselbst für das laufende
Jahr sein Einkommen zu versteuern. Über diese Verfügung hat er
sich am 14. März beim Regierungsrat des Kantons Basel Land
beschwert, mit der Motivierung, er habe sein Domizil nicht in
Oberwil, sondern in Basel. Auf diese Beschwerde hin fällte der
Regierungsrat von Basel Land folgenden Entscheid:
Dr. A. Degen wird pflichtig erklärt, für das Jahr 1908 an
die Gemeinde Oberwil Gemeindesteuer zu bezahlen. Er ist dem
nach dort auch auf den Stimmrodel zu setzen. Die Taxation seines
Einkommens wird für 1908 auf Fr. 3600 herabgesetzt.
B. Gegen diesen Entscheid hat Dr. A. Degen rechtzeitig und
formrichtig an das Bundesgericht rekurriert, mit der Bemerkung,
die Finanzdirektion von Basel Stadt weigere sich ihrerseits, ihn der
Steuerpflicht in Basel zu entheben und ihm die bereits für das
I. Quartal 1908 bezahlte Steuer zurückzuerstatten. Er stellt das
Begehren, das Bundesgericht möchte ihn wissen lassen, wo er
steuerpflichtig sei. Falls der Entscheid zu Gunsten von Basel Land
ausfalle, so möchte festgelegt werden, wie oft der Rekurrent wöchent
lich zur Essens und Schlafenszeit ungeschoren im Elternhaus
- h. in Oberwil) verweilen dürfe.
- Zur Vernehmlassung aufgefordert, haben die Regierungen
von Basel Stadt und Basel Land jede für ihren Kanton die Steuer
hoheit beansprucht. Der Regierungsrat von Basel Land hat fol
gende Erklärung beigefügt:
Der Rekurs betrifft die Gemeindesteuerpflicht für das Jahr
1908. Wenn Basel Stadt dem Rekurrenten Gemeindesteuer für
das I. Quartal 1908 gefordert hat, so ist dies nach dem Ange
führten zu Unrecht geschehen und Basel Stadt sonach rücker
stattungspflichtig. Anderseits geben wir ohne weiteres zu, daß das
Steuerrecht der Gemeinde Oberwil dahinfällt mit Ablauf des
jenigen Quartals, innerhalb dessen Rekurrent von Oberwil weg
gezogen und in Basel tatsächlich Wohnung genommen haben wird.
In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden
Falles haben die beiden Regierungen zu der im Rekurse enthaltenen
Darstellung keine Bemerkungen gemacht.
Nach dieser Darstellung sowie nach den Rekursbeilagen ist der
Rekurrent seit dem Frühjahr 1907 Sekundarlehrer in Basel, wo
selbst er ein Zimmer gemietet und gegen Hinterlegung seines Hei
matscheines eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat. Die Nacht
bringt er jedoch stets bei seinen Eltern in Oberwil zu, woselbst er
in der Regel auch seine Mahlzeiten, insbesondere das Mittagessen,
einnimmt. Die Gemeindesteuer hat er dagegen in der zweiten Hälfte
des Jahres 1907 und im ersten Quartal 1908 tatsächlich in
Basel entrichtet.
D. Vom Inftruktionsrichter des Bundesgerichtes aufgefordert,
über folgende Punkte nähere Auskunft zu erteilen:
- Zu welchen Zwecken haben Sie in Basel ein Zimmer ge
mietet?"
- Wann benützen Sie dieses Zimmer tatsächlich?
- In welcher Gemeinde haben Ste im Jahre 1908 das
Stimmrecht tatsächlich ausgeübt?
- In welcher Gemeinde bringen Sie Ihre freie Zeit (Abends
und in den Schulferien) zu?
hat der Rekurrent folgendermaßen geantwortet:
ad 1. Selbstverständlich um hier domiziliert zu sein."
ad 2. Ich benütze das Zimmer gelegentlich nachmittags nach
der Schule.
ad 3. Antwort: in Basel.
ad 4. Antwort: die freie Zeit, Sonntag ausgenommen, bis
abends 8 oder 11 Uhr, in Basel; die Ferien in Oberwil oder an
einem dritten Ort, jedenfalls aber nicht in Basel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- (Kompetenz.
- Nach feststehenden Grundsätzen des interkantonalen Steuer
rechtes ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wie auch das be
wegliche Vermögen, am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu ver
steuern. Auf die Frage, aus welchem Kanton der Steuerpflichtige
sein Einkommen beziehe, ist dabei grundsätzlich kein entscheidendes
Gewicht zu legen. Eine Ausnahme von dieser Regel greift nur in
denjenigen Fällen Platz, wo der Steuerpflichtige außerhalb seines
Wohnsitzkantones einen selbständigen Geschäfts oder Gewerbebetrieb
besitzt. Bloß unselbständiger Erwerb in einem andern Kanton be
freit dagegen nicht von der Steuerpflicht im Wohnsitzkantone; und
zwar ist in dieser Beziehung zwischen den verschiedenen Arten von
Erwerbstätigkeit, insbesondere zwischen liberalen und andern Be
rufen, zwischen der Bekleidung von Staatsämtern und der Tätig
keit in Privatbetrieben, usw., kein Unterschied zu machen. Vergl.
BGE 20 S. 3 und 8; 23 S. 1343 Erw. 1, S. 1356
Erw. 1; 24 I S. 584 Erw. 3; 25 I S. 196 Erw. 4; über
holt: 5 S. 421 Erw. 4.
- Bei der Frage, wo ein Steuerpflichtiger sein steuerrechtliches
Domizil habe, ist vor allem zu beachten, daß das Steuerdomizil
nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Domizil zusammenfällt
und daß es insbesondere bei ersterem weniger auf den Willen der
in Betracht kommenden Person als auf das tatsächliche Wohnen
ankommt. Es unterstehen somit der Steuerhoheit eines Kantones
nicht nur diejenigen Personen, welche auf dessen Gebiet ihren
ordentlichen Wohnsitz haben, sondern es sind derselben für die
Dauer ihres tatsächlichen Aufenthaltes alle diejenigen Personen
unterworfen, welche im Kantonsgebiet faktisch wohnen ( Aufent
AS 34 1 1908
halter" im Gegensatz zu Niedergelassenen ), sofern nur ihr Auf
enthalt sich nicht als ein zufälliger oder vorübergehender erweist.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch schon wiederholt im
Sinne einer zeitlichen Teilung der Steuerhoheit entschieden worden,
und zwar in Fällen, in welchen der zivilrechtliche Wohnsitz während
der ganzen in Betracht kommenden Zeitperiode nur in einem der
beiden Kantone begründet war. Vergl. BGE 20 S. 8; 33 I
S. 721 f. Erw. 1.
Feststehender Grundsatz ist endlich auch (vergl. BGE 4 S.526
Erw. 3; 24 I S. 589), daß die durch den faktischen Aufenthalt
begründete Steuerpflicht nicht durch Hinterlegung der Schriften
und Erwerb einer Niederlassungsbewilligung an einem andern
Orte umgangen werden kann.
4. Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so ist im vor
liegenden Falle zunächst dem Umstande, daß der Rekurrent als
Beamter des Kantons Basel Stadt seine berufliche Tätigkeit in
diesem letztern Kantone ausübt und auch aus diesem Kanton sein
Einkommen oder doch jedenfalls den größten Teil desselben -
bezieht, keine ausschlaggebende Bedeutung beizulegen. Vielmehr hängt
der Entscheid einfach davon ab, wo der Rekurrent als tatsächlich
wohnend zu betrachten sei.
Die Frage nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Rekurrenten ist
auf Grund der in der Rekursschrift enthaltenen, von den Regie
rungen beider beteiligten Kantone stillschweigend als richtig aner
kannten tatsächlichen Angaben, sowie auf Grund der ergänzenden
Erklärungen des Rekurrenten zu beurteilen. Danach hat der Re
kurrent zwar in Basel ein Zimmer gemietet; er benützt dasselbe
aber, wenn auf seine ergänzenden Erklärungen abgestellt wird,
nur gelegentlich nachmittags , und wenn auf seine Rekursschrift
abgestellt wird, gegenwärtig überhaupt nicht. Er stellt in der Re
kursschrift die Benutzung des Zimmers als etwas zukünftiges dar,
als ein Mittel, zu welchem er greifen werde, um in Basel ein
Domizil zu begründen, falls er jetzt als in Oberwil wohnhaft
betrachtet würde. Der Rekurrent ist denn auch nicht in der Lage,
anzugeben, zu welch anderem Zwecke er jenes Zimmer in Basel
gemietet habe, als, wie er sich ausdrückt, um hier domiziliert zu
sein . Wenn nun auch anzunehmen ist, daß der Rekurrent sich
mit der Auslage für die Miete des mehrerwähnten Zimmers nicht
einzig und allein zu dem Zwecke belastet, um der Besteuerung im
Kanton Basel Land zu entgehen, so ist den Angaben des Rekur
renten doch jedenfalls soviel zu entnehmen, daß derselbe das von
ihm in Basel gemietete Zimmer tatsächlich nur sehr wenig benützt.
Er begibt sich denn auch und hierauf ist ein entscheidendes
Gewicht zu legen jeden Abend, und sogar über die relativ kurze
Mittagspause, zu seinen Eltern nach Oberwil, woselbst er seine
Mahlzeiten einnimmt und die Nachtruhe genießt. Desgleichen
bringt er auch seine Ferien, sofern er sie nicht zu Reisen an dritte
Orte benutzt, stets in Oberwil und nie in Basel zu. Er fühlt sich
daher offenbar in Oberwil und nicht in Basel zu Hause und
verweilt in Basel nur gerade so lang, als dies seine berufliche
Tätigkeit erfordert.
Bei dieser Sachlage ist auf den Umstand, daß der Rekurrent
in Basel seinen Heimatschein deponiert, daselbst eine Niederlassungs
bewilligung erhalten und in der letzten Zeit seine politischen
Rechte ausgeübt hat, kein entscheidendes Gewicht zu legen. Viel
mehr ist daraus wiederum nur zu schließen, daß der Rekurrent
als in Basel domiziliert zu gelten wünscht, wodurch aber an der
Tatsache nichts geändert wird, daß er faktisch in Oberwil wohnt.
Vergl. übrigens die bereits zitierten Entscheide: AS 4 S. 526
Erw. 3; 24 I S. 589.
5. Aus dem gesagten ergibt sich die Abweisung des Rekurses
und die grundsätzliche Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons
Basel Land. Was die zeitliche Tragweite dieses Entscheides betrifft
so ist dem angefochtenen Beschlusse des Regierungsrates von
Basel Land, wie auch dessen Rekursantwort, zu entnehmen, daß
der letztgenannte Kanton die Steuerhoheit nur vom 1. Januar
1908 an beansprucht, trotzdem der Rekurrent schon während der
zweiten Hälfte des Jahres 1907 sein Einkommen tatsächlich in
Basel versteuert hat. Es hat sich daher auch der Entscheid des
Bundesgerichtes nur auf die Zeit vom 1. Januar 1908 an
zu beziehen, wobei noch von der Erklärung des Regierungs
rates von Basel Land Vormerkung zu nehmen ist, wonach das
Steuerrecht der Gemeinde Oberwil dahinfällt mit Ablauf des
jenigen Quartals, innerhalb dessen Rekurrent von Oberwil weg
gezogen (sc. sein) und in Basel tatsächlich Wohnung genommen
haben wird."
6. Auf das Begehren des Rekurrenten endlich, es möchte even
tuell festgelegt werden, wie oft er wöchentlich zur Essens und
Schlafenszeit ungeschoren im Elternhause verweilen" dürfe, ist schon
deshalb nicht einzutreten, weil das Bundesgericht als Staatsge
richtshof nicht zukünftig mögliche Streitfragen zu begutachten,
sondern grundsätzlich nur Beschwerden gegen bereits vorliegende
behördliche Erlasse zu beurteilen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.