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- Arteil vom 16. September 1908 in Sachen
Gesellschaft schweizerischer Manufakturisten und Genossen
gegen Kanton Zürich und Gemeinde Oerlikon.
Die Besteuerung des Stammkapitals einer Genossenschaft an ihrem
Sitze, im ganzen Umfange, mit Inbegriff des dem Anteil der auswärts
wohnenden Genossen entsprechenden Betrages, stellt keine Doppel
besteuerung dar.
A. Die Gesellschaft schweizerischer Manufakturisten in Orlikon
ist eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne
des Tit. 27 OR, die den Zweck verfolgt, für den Bedarf ihrer
Mitglieder Manufakturwaren möglichst billig und gut durch direkten
Bezug aus ersten Quellen zu beschaffen. Das Stammkapital be
steht aus den Auteilen der Genossenschafter. Der nach Deckung
sämtlicher Spesen jährlich verbleibende reine Gewinn wird nach
7 der Statuten wie folgt verwendet: 1. Ein Teil wird als
Dividende auf die Anteilscheine ausgerichtet; diese Dividende darf
5% nicht übersteigen. 2. Ein Teil ist den Mitgliedern nach Maß
gabe ihres Warenbezugs in Garantiefonds gutzuschreiben. Diese
Rückvergütung darf, vorbehältlich der Bestimmungen von 73
und 92, zwei Prozent (2%) vom Umsatz nicht überschreiten.
- Von einem verbleibenden weiteren Teil fällt ein Betrag, der
1 % des Warenumsatzes nicht übersteigen darf, in den Reserve
fonds; der Rest ist nach 72 zu verteilen in Garantiefonds. Er
reicht der Anteil des Mitgliedes am Garantiefonds 500 Fr., so
wird er dem Stammkapital einverleibt und dafür dem Mitglied
ein Anteilschein von 500 Fr. ausgehändigt. Sowohl die Stamm
anteile als die Anteile am Garantiefonds haben bis zum Austritt
des Mitgliedes aus der Genossenschaft stehen zu bleiben; die Aus
zahlung erfolgt erst am Schluß des dem Austrittsjahr folgenden
Kalenderjahres. Die Anteile am Garantiefonds werden nicht ver
zinst, und die Stammanteile sind nicht übertragbar und können
nur zu Gunsten der Genossenschaft selbst verpfändet werden. Für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften in erster Linie der
Reserve und Garantiefonds und das Stammkapital, in zweiter
Linie die Mitglieder.
Über die Heranziehung der Gesellschaft zur Vermögenssteuer
ergab sich zwischen ihr und den Steuerbehörden des Kantons
Zürich und der Gemeinde Orlikon ein Konflikt. Die Gesellschaft
wird verhalten, den Reserve und den Garantiefonds und denjenigen
Teil des Stammkapitals, der auf die außerkantonalen Mitglieder
entfällt (zusammen pro 1908 Fr. 290,000, Steuerzettel betreffend
die Gemeindesteuer vom 31. Mai oder später; Taxationsanzeige
betreffend die Staatssteuer vom 8. August 1908) zu versteuern,
während sie nur den Reservefonds und eventuell noch den Garantie
fonds, nicht aber das Stammkapital, versteuern will.
B. Durch staatsrechtlichen Rekurs vom 23. Juli und 3. Sep
tember 1908 haben die Gesellschaft schweizerischer Manufakturisten
in Orlikon und fünf außerhalb des Kantons Zürich wohnende
Genossenschafter beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei
festzustellen, daß weder der Kanton Zürich noch die Gemeinde
Orlikon das Recht haben, die Anteile der außerhalb des Kantons
Zürich wohnenden Mitglieder der beschwerdeführenden Genossen
schaft am Stammkapitalkonto und am Garantiefonds zu besteuern.
Es wird ausgeführt: Stammkapital und Garantiefonds seien nach
der Struktur und dem Zweck der Gesellschaft Eigentum der Gesell
schafter und ein bloßes Passivum der Gesellschaft. Die Genossen
schafter hätten daher die betreffenden auf sie entfallenden Beträge
als Bestandteile ihres beweglichen Vermögens an ihrem Domizil
zu versteuern. Demgemäß werde denn auch die Gesellschaft für
die Stammanteile der zürcherischen Genossenschafter, die diese selber
zu versteuern hätten, nicht besteuert. Dasselbe müsse aber auch
r Vermeidung einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung
die auswärtigen Genossenschafter gelten.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat für sich und
die Gemeinde Orlikon auf Verwerfung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin besitzt als eingetragene Genossenschaft das
Recht der juristischen Persönlichkeit. Als solche kann sie eigenes,
vom Vermögen der Mitglieder gesondertes Vermögen haben, zu
dessen Versteuerung sie ohne Frage an ihrem Wohnort verhalten
werden kann. Das gibt auch die Rekurrentin zu, indem sie die
Pflicht, ihren Reservefonds als Vermögen in Orlikon zu versteuern,
anerkennt. Fragt es sich sodann, ob vom bundesrechtlichen Stand
punkt des Verbots der Doppelbesteuerung aus das Stammkapital
als Vermögen der Genossenschaft im Kanton des Sitzes zur
Steuer herangezogen werden kann, so müssen die Gründe, die in
der Praxis dafür bestimmend waren, die Besteuerung des Aktien
kapitals als Vermögen der Aktiengesellschaft ohne Rücksicht auf
außerkantonale Aktionäre am Sitz der Gesellschaft zuzulassen, auch
bei einer Genossenschaft der vorliegenden Art als zutreffend erachtet
werden. Das Stammkapital der Rekurrentin setzt sich zwar aus
den Anteilen der Mitglieder zusammen; aber die Anteile sind
richtigerweise nicht als Guthaben der Mitglieder an die Genossen
schaft und somit als Schuld dieser zu betrachten, sondern sie stellen
der Genossenschaft gegenüber die Quoten dar, zu denen die Mit
glieder am Gesellschaftsvermögen anteilberechtigt sind und nach
Auflösung der Gesellschaft oder nach ihrem Austritt Anspruch an
das Genossenschaftsvermögen haben. Das Stammkapital, das nach
ausdrücklicher Statutenbestimmung für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft mit dem Reserve und Garantiefonds in erster Linie
haftet, qualifiziert sich daher auch steuerrechtlich nicht als ein
Passivum, sondern als eigenes Betriebskapital der Genossenschaft.
Das Bundesgericht hat denn auch bereits in seinem Urteil vom
- Dezember 1894 in Sachen des Verbands ostschweizerischer
landwirtschaftlicher Genossenschaften gegen den Kanton Zürich
(nicht publiziert) gestützt auf die von der Praxis in Ansehung
der Aktiengesellschaften entwickelten Grundsätze die Besteuerung des
Stammkapitals einer der Rekurrentin durchaus ähnlichen einge
tragenen Genossenschaft mit zum Teil außerkantonalen Mitglie
dern am Sitz der Genossenschaft als bundesrechtlich zulässig erklärt,
und zu einem abweichenden Entscheid liegt heute keinerlei Veran
lassung vor (vergl. auch AS 21 S. 933 und die dortigen Zitate).
- Aus dem gesagten folgt, daß kein Verstoß gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung darin zu finden ist, daß die Rekurrentin
für den den Anteilen der außerkantonalen Mitglieder entsprechenden
Betrag ihres Stammkapitals im Kanton Zürich besteuert wird.
Umsoweniger kann die Besteuerung des Garantiefonds bundes
rechtswidrig sein, da dieser in womöglich noch ausgesprochenerem
Maße als Vermögen der Genossenschaft und nicht als ein Gut
haben der Mitglieder erscheint.
- Die Frage, ob die außerkantonalen Mitglieder verhalten
werden können, ihre Anteile an ihrem Wohnorte zu versteuern
ist durch den Rekurs, der sich allein gegen die Besteuerung der
Rekurrentin in Zürich richtet, nicht aufgeworfen. Immerhin sei
auch hier auf die die Aktiengesellschaften betreffende konstante Praxis
verwiesen, wonach in der gleichzeitigen Besteuerung der Aktien
gesellschaft für ihr Aktienkapital und der Aktionäre für ihre Aktien
(im interkantonalen Verhältnis) keine bundesrechtswidrige Doppel
besteuerung zu erblicken ist.
- Die fünf Genossenschafter, die sich dem Rekurse der Rekur
rentin wegen Doppelbesteuerung angeschlossen haben, beschweren
sich nicht etwa gleichzeitig wegen ungleicher Behandlung darüber,
daß die Genossenschaft zwar für die Anteile der außerkantonalen,
nicht aber zugleich der zürcherischen Mitglieder besteuert wird. In
der Tat könnte eine solche Beschwerde, auch wenn man sie als
zulässig und begründet ansehen wollte, im Resultate nicht zur Be
freiung der Rekurrenten, sondern höchstens dazu führen, daß die
Genossenschaft auch für die Anteile der zürcherischen Mitglieder
besteuert wird, woran die Rekurrenten keinerlei Interesse haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden der Rekurrenten werden abgewiesen.
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