tragen;
9. Arteil vom 26. März 1908 in Sachen
Sandigliano gegen Henuefeld (Gerichtspräsident I Bern).
Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes durch Unterschreibung
eines Besteltscheines, der eine Klausel betr. den Gerichtsstand ent
hält?
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die Rekurrentin betreibt einen kleinen Spezereiladen in Pully.
Am 5. Mai 1907 wurde sie vom Rekursbeklagten, der in Bern
mit Manufakturwaren und Uhren handelt, besucht, und sie kaufte
ihm 18 Uhren im Gesamtbetrag von 222 Fr. ab. Das von ihr
unterschriebene französische Bestellscheinformular enthält unter Ziff.
5 die Klausel: Les contestations qui pourraient surgir entre
les deux parties seront portées de part et d autre devant
l instance du vendeur, sans qu il soit tenu compte du do
micile de l acheteur. In der Folge beanstandete die Rekur
rentin einen Teil der Uhren wegen schlechter Qualität, und sie er
hob denn auch, als sie für den Kaufpreis betrieben wurde, Rechts
vorschlag. Am 7. Oktober 1907 belangte sie der Rekursbeklagte
vor dem Gerichtspräsidenten Bern mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den mittelst Zahlungs
befehl Nr. 17,547 vom 23./24. August 1907 geforderten aber
widersprochenen Betrag von 222 Fr. nebst Zins zu 6% und
2% Provision seit 15. August 1907, 6 Fr. a Cts. Protest
kosten und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen, unter
Kostenfolge. Die Rekurrentin leistete der Vorladung auf den
29. Oktober 1907 keine Folge. An diesem Tage erkannte der Ge
richtspräsident I Bern durch Versäumnisurteil: Dem Kläger sei
sein Rechtsbegehren zugesprochen und es sei die Beklagte zu a Fr.
Prozeßkosten verurteilt. In der Begründung des Urteils heißt es,
daß die Rekurrentin den Gerichtsstand in Bern vertraglich aner
kannt habe.
B. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten Bern hat Frau
Sandigliano den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, das Ur
teil verletze den Art. 59 BV. Ein Verzicht der Rekurrentin auf die
Wohltat dieser Verfassungsbestimmung könne im Bestellschein vom
5. Mai 1905 nicht erblickt werden, denn die fragliche Klausel
sei unklar, und die Rekurrentin, die keine juristische Kenntnisse
besitze und nur notdürftig französisch verstehe, habe, falls sie die
Klausel überhaupt gelesen habe, sie unmöglich im Sinne eines
Verzichts auf den Wohnsitzgerichtsstand verstehen können.
C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an
getragen und diesen Antrag damit begründet, daß Ziff. 5 des von
der Rekurrentin unterzeichneten Bestellscheins eine deutliche Verein
barung des Gerichtsstandes in Bern für alle Streitigkeiten aus
dem Kaufvertrag enthalte.
Der Gerichtspräsident I Bern hat auf Vernehmlassung ver
zichtet;
in Erwägung:
Die Rekurrentin hat ihr festes Domizil in Pully; sie ist un
bestrittenermaßen aufrechtstehend, und der Anspruch, für den sie
vom Rekursbeklagten in Bern belangt und der diesem im ange
fochtenen Urteil des Gerichtspräsidenten I Bern zugesprochen wurde,
ist ohne Frage persönlicher Natur. Die Rekurrentin kann sich da
her dem Urteil gegenüber auf die in Art. 59 BV enthaltene
Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls sie nicht etwa
für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichts
standes in Bern darauf verzichtet hat. Mit der Annahme eines
Verzichts auf die Wohltat des verfassungsmäßig garantierten hei
matlichen Gerichtsstandes darf es jedoch nicht leicht genommen
werden, und in der Klausel in Ziff. 5 des von der Rekurrentin
unterzeichneten Bestellscheins kann hier nach den gesamten Um
ständen ein solcher Verzicht nicht erblickt werden. Einmal ist die
Klausel nicht klar formuliert: Was unter instance du vendeur
zu verstehen ist, ist nicht ohne weiteres deutlich, da instance nicht
mit for oder juge oder tribunal identisch ist, und auch der Sinn
des Absatzes sans qu il soit tenu compte du domicile de
l acheteur ist bei dessen merkwürdig abstrakter Ausdrucksweise
nicht sofort und absolut einleuchtend. Ein juristisch gebildeter oder
geschäftlich sehr gewandter Kontrahent wird allerdings in der
Klaufel unschwer eine Gerichtsstandsabrede finden; aber Personen
ohne rechtliche Kenntnisse und größere geschäftliche Erfahrung
und gerade solche kommen als Käufer des Rekursbeklagten in Be
tracht werden kaum in der Lage sein, ihre Bedeutung richtig
zu erfassen, und sie werden dabei um so weniger an eine Proro
gation denken, als bei den Rechtsgeschäften, um die es sich hier
handelt, die Wahl eines Spezialforums sich keineswegs als im
gewöhnlichen Verkehr üblich und durch besondere Gründe gerecht
fertigt darstellt. Die Vermutung liegt denn auch nahe, daß die
Bestimmung deshalb nicht deutlicher abgefaßt worden ist, damit
die Käufer den Bestellschein unterschreiben, ohne sich über ihre
Tragweite klar geworden zu sein. Nun ist die Klägerin eine kleine
Spezereihändlerin, die unbestrittenermaßen keinerlei juristische Bil
dung und zweifellos auch keine besondere geschäftliche Gewandheit
besitzt und die französische Sprache nur in mangelhafter Weise
beherrscht. Es ist ferner nicht behauptet, daß sie bei den Kaufs
unterhandlungen auf Sinn und Bedeutung der Ziff. 5 des Bestell
scheins vom Rekursbeklagten irgendwie aufmerksam gemacht worden
sei. Unter diesen Umständen läßt sich nicht annehmen, daß die Re
kurrentin durch Unterzeichnung des Bestellscheins auf ihren Do
mizilgerichtsstand habe verzichten wollen, oder daß ihr auch nur
hätte bewußt sein können und müssen, es stehe ein derartiger Ver
zicht in Frage und daß die Gegenpartei dieses Bewußtsein hätte
mit Grund als vorhanden betrachten können. Dann kann aber auch
die Klausel in Ziff. 5 des Bestellscheins der Berufung der Re
kurrentin auf Art. 59 BV nicht im Wege stehen. Das angefochtene
Urteil ist daher wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung
aufzuheben (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1907
in Sachen Thiévent , ferner AS 26 I S. 185, 442 Erw. 2,
32 I S. 647);
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des
Gerichtspräsidenten I Bern vom 29. Oktober 1907 aufgehoben.
AS 33 I Nr. 117 S. 736 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)