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- Arteil vom 2. Oktober 1908 in Sachen Kistler
gegen Regierungsrat Schwyz.
Ausstellung von Ausweisschriften für die Ehefrau; rechtliches Do
mizil der Ehefrau. Sie ist zu einer vom ehelichen Wohnsitz getrenn
ten Niederlassung nur mit Zustimmung des Ehemannes berechtigt.
Vorbehalt von Art. 44 ZEG.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die Rekurrentin Christine Kistler Dobler, welche mit Wil
helm Kistler von und in Reichenburg verheiratet ist, verließ das
eheliche Domizil angeblich wegen Mißhandlungen seitens des
Ehemannes und begab sich in ihre frühere Heimatgemeinde
Innerthal. Als hier Ausweisschriften von ihr gefordert wurden,
gelangte sie mit dem Gesuche um Ausstellung solcher an die Ge
meinde Reichenburg. Diese aber verweigerte ihr, zufolge Einsprache
des Ehemannes Kistler, die Aushingabe eines Heimatscheines, und
der Regierungsrat des Kanions Schwyz wies ihre Beschwerde
gegen diese Verfügung der Gemeindebehörde durch Entscheid vom
- August 1908 ab, mit der Begründung: Da ihre Ehe mit
Wilhelm Kistler gerichtlich nicht geschieden sei, gelte als ihr Wohn
sitz nach Gesetz (Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.)
derjenige des Mannes, und es habe dieser letztere als Haupt der
Familie eine gegenteilige gerichtliche Verfügung vorbehalten -
den Wohnsitz der Familie zu bestimmen. In Art. 44 ZEG fän
den die Frau und eventuell die Kinder ein ausreichendes Rechts
mittel, um während des Ehescheidungsverfahrens getrennt vom
Manne und Vater zu leben, sofern dies durch die Verhältnisse
gerechtfertigt werden sollte.
B. Diesen Entscheid des Regierungsrates hat Christine Kistler
Dobler rechtzeitig durch staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesge
richt angefochten. Sie macht wesentlich geltend, Art. 4 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. habe nur den rechtlichen Wohnsitz im Auge,
dagegen bestehe für die Ehefrau, wie für die staatlich bevormun
deten Personen, die Möglichkeit, einen vom rechtlichen getrennten
faktischen Wohnsitz zu haben, und es könne einer Ehefrau, wenn
sie aus irgend welchen Gründen, z. B. aus religiöfen Rücksichten,
die Ehescheidung nicht verlangen wolle wie dies vorliegend der
Fall sei , deswegen nicht zugemutet werden, bei dem sie miß
handelnden Manne zu bleiben. Folglich müßten ihr die zur an
derweitigen Niederlassung notwendigen Ausweisschriften aushinge
geben werden; die Verweigerung derselben bedeute eine Verletzung
der durch Art. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit;
in Erwägung:
Die vorliegenden Verhältnisse entsprechen völlig denjenigen des
Falles Scherrer, den das Bundesgericht am 8. November 1894
(AS 20 Nr. 115 S. 737 ff.) beurteilt hat. Dort (S. 740 f.) ist
des näheren ausgeführt, daß die Ehefrau als solche sich auf die
Garantie des Art. 45 BV nicht berufen kann, sondern zu einer
vom Wohnsitz des Ehemannes getrennten Niederlassung nur mit
Zustimmung jenes berechtigt ist und in Ermangelung solcher Zu
stimmung mit Vorbehalt einer gerichtlichen Verfügung gemäß
Art. 44 ZEG ohne Verletzung von Bundesrecht zum ehelichen
Zusammenleben rechtlich gezwungen werden kann. Diese Auffassung
wird durch die Argumentation des heutigen Rekurses nicht er
schüttert; es mag daher zur Widerlegung desselben der Hinweis
auf das angezogene Präjudiz genügen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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