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- Entscheid vom 6. Oktober 1908 in Sachen A. Müller Cie.
Wechselbetreibung. Sie findet statt gegen den Uebernehmer des Ge
schäftes des Acceptanten mit Aktiven und Passiven,
A. Die Kollektivgesellschaft Müller Nay stellte am 23. März
1908 ein Accept von 1900 Fr. aus, das in der Folge dem
Rekursgegner Spitzfaden indossiert wurde. Laut Publikation im
Handelsamtsblatt wurde die genannte Gesellschaft am 18. Mai 1908
gelöscht und deren Aktiven von der neuen Firma A. Müller Cie.,
der nunmehrigen Rekurrentin, übernommen. Da jenes Accept un
eingelöst blieb, verlangte dessen Inhaber, Spitzfaden, gegen die
Rekurrentin die Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Zürich I
verweigerte diese, weil die Rekurrentin nicht wechselrechtlich belangt
werden könne, indem sich ihre Unterschrift nicht, wie Art. 808
OR erfordere, auf dem Wechsel befinde. Infolge Beschwerde des
Rekursgegners verhielt die untere Aufsichtsbehörde das Amt zur
Ausstellung des Zahlungsbefehles in der verlangten Wechselbe
betreibung. Die Firma A. Müller Cie. rekurrierte hiergegen
unter Berufung auf die Begründung, die das Betreibungsamt der
Ablehnung der Betreibung gegeben hatte.
B. Mit ihrem Rekurs von der kantonalen Aufsichtsbehörde am
- August 1908 abgewiesen, hat ihn nunmehr die Firma
A. Müller Cie. rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen
und dabei neuerdings auf Aufrechthaltung der betreibungsamtlichen
Verfügung angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsent
scheid in Sachen Basler Unterrichtskontor (Archiv 2 Nr. 57
präjudiziell. Daxin wird ausgesprochen, daß laut bundesgericht
licher Praxis (AS 19 Nr. 43 Erw. 5) der Übernehmer von
Aktiven und Passiven eines Geschäftes aus der Wechselunterschrift
seines Vorgängers ebenfalls, ohne daß somit der Wechsel seine
Unterschrift trägt, wechselrechtlich haftet und also für seine Wechsel
verpflichtung der Wechselbetreibung untersteht, wenn er auf Kon
kurs betreibbar ist. In tatsächlicher Beziehung treffen bei der
AS 34 1 1908
Rekurrentin all diese Voraussetzungen zu, da sie für eine Wechsel
schuld der Firma, deren Aktiven und Passiven sie übernommen
hatte, betrieben werden will und als im Handelsregister eingetragene
Kollektivgesellschaft der Konkursbetreibung unterliegt. Gemäß dem
genannten Entscheide, an dessen Erwägungen festgehalten wird, ist
somit ihr auf Verweigerung der Wechselbetreibung gerichteter Re
kurs abzuweisen. Dieser Entscheid hat auch bereits ausgeführt,
daß bei dem frühern Bundesgerichtsentscheid in Sachen Boden
heimer Schubarth (Archiv 11 Nr. 10), auf den sich die Rekur
rentin beruft, eine andere Frage (die der wechselmäßigen Haftung
des Kollektivgesellschafters für Wechselschulden der Gesellschaft) zu
lösen war. Unerheblich sind endlich die Behauptungen, die Rekur
rentin schulde materiell nichts aus dem Wechsel und der Wechsel
sei von einer handlungsunfähigen Person ausgestellt und damit keine
gültige Wechselobligation begründet worden. Diese Einwendungen
können die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichts
behörde) nicht als Gründe für eine Ablehnung der Wechselbetrei
bung prüfen, sondern sie sind, weil die materielle Seite des Rechts
verhältnisses beschlagend, durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungs
befehl geltend zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Palavras-chave
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