- Arteil vom 16. Januar 1908 in Sachen
Hotel Bucher Durrer A.-G. und A.-G. der Drahtseilbahn
Kehrsiten-Bürgenstock gegen Regierungsrat Nidwalden.
Verletzung der Elgentumsgarantie durch Zulassung des allgemeinen
öffentlichen Verkehrs auf einer Privatstrasse, angeordnet durch Ver
waltungsakt.
A. Die A. G. der Hotels Bucher Durrer Bürgenstock besitzt
und betreibt als Rechtsnachfolgerin von
1 J. F. Bucher Durrer
die Gasthöfe Grand Hôtel du Parc und Palace Hôtel auf dem
Bürgenstock, Kanton Nidwalden. Sie ist zugleich Eigentümerin
der beiden Privatstraßen, die vom Bürgenstock in westlicher Rich
tung gegen Stansstad bis zum Sagentobel und in östlicher Rich
tung nach Ennetbürgen führen und die von den frühern Besitzern
des Kurhauses auf dem Bürgenstock als Zugänge zu diesem in
den 70 er Jahren erstellt worden sind. In Bezug auf die west
liche Privatstraße wurde im Jahre 1876 in Verbindung mit der
Wirtschaftsbewilligung vom Rat von Nidwalden verfügt, daß
jedermann frei und ungehindert das Kurhaus Bürgenstock besuchen
und zu diesem Zwecke sich nach Belieben auf der Straßenstrecke
Stansstad Bürgenstock eigener oder gemieteter Fuhrwerke bedienen
könne. Diese Verfügung stützte sich auf eine Bestimmung des da
maligen Wirtschaftsgesetzes von Nidwalden, wonach den Wirten
verboten war, die Verabreichung von Speisen und Getränken zu
verweigern. Der Rat schloß daraus, daß der Wirt jedermann
den ungehinderten Zugang zu seiner Wirtschaft gestatten müsse.
Ein gegen die Verfügung des Rates vom Besitzer des Kurhauses
Bürgenstock wegen Verletzung der Eigentumsgarantie ergriffener
staatsrechtlicher Rekurs wurde vom Bundesgericht durch Urteil
vom 6. Oktober 1877 abgewiesen (AS 3 Nr. 114), von der
Auffassung ausgehend, daß die angefochtene Verfügung sich auf
eine gesetzliche Grundlage, nämlich das Wirtschaftsgesetz, stütze,
und daß das Bundesgericht nicht zu prüfen habe, ob dieses Gesetz
richtig ausgelegt sei, d. h., ob die fragliche Beschränkung des
Privateigentums darin enthalten sei. Für die Erstellung der öst
lichen Privatstraße nach Ennetbürgen hatte der Besitzer des Kur
hauses Bürgenstock mit den Besitzern der Liegenschaften, durch
welche die Straße führen sollte, Verträge abgeschlossen, wodurch
die letztern ihm das nötige Land gegen Entschädigung abtraten
und sich das Recht der unentgeltlichen Benützung der Straße auf
ihrer ganzen Länge, also von den Hotels Bürgenstock bis zur
Ausmündung in die öffentliche Straße in Ennetbürgen, für ihre
Gutsbedürfnisse versprechen ließen. In einzelnen Verträgen heißt
es für die Guts und Waldbedürfnisse , in einem Vertrage
auch: für den Transport aller Bedürfnisse, welcher Art sie auch
sein mögen, ausgenommen zu Hotelbauten und deren Betrieb,
nicht aber zu Wirtschaften und Sommerwirtschaften rc. Mitte
der a er Jahre wurde von Kehrsiten am Vierwaldstättersee eine
elektrische Drahtseilbahn auf den Bürgenstock erstellt, die seither
von einer Aktiengesellschaft betrieben wird. Am 3. November 1886
erwirkte Bucher Durrer, der damalige Besitzer der Hotels auf
dem Bürgenstock, eine öffentliche Provokation, wonach alle diejeni
gen, welche auf dem Territorium des Provokanten und den von
ihm erkauften und erstellten Straßenstrecken ein öffentliches oder
privates Fußwegrecht prätendieren, ihre bezüglichen Behauptungen
bis 1. Februar 1887, unter Androhung des Verlustes derselben,
zur Geltung bringen sollten. Innert nützlicher Frist trat gegen
die Provokation niemand auf. Am 9. Dezember 1889 erließ
zucher Durrer eine weitere öffentliche Provokation des Inhalts,
es besitze niemand ein Recht, die von ihm erstellte Straße vom
Ende des Gutes Trogen (auf dem Bürgenstock) bis zum
Breitholz in Ennetbürgen zu irgend welchen Zwecken zu be
nutzen, außer denjenigen, welche ein bezügliches Benützungsrecht
durch Vertrag mit Bucher Durrer sich erworben hätten. Hierauf
beanspruchte die Bezirksgemeinde Ennetbürgen gerichtlich ein Recht
für jedermann, die fragliche Straßenstrecke als Fußweg und fürs
Fahren mit Chaisen zum Hotel Bürgenstock und retour, sowie
für den Transport sämtlicher Gegenstände zu und vom Bahnhof
Zürgenstock zu gebrauchen . Durch Urteil des Kantonsgerichts
Nidwalden vom 18. Juli 1891 wurde die Bezirksgemeinde mit
diesem Begehren abgewiesen, weil es sich dabei um eine der rich
terlichen Kognition entzogene Frage öffentlichrechtlicher Natur
handle; die Straße Bürgenstock Ennetbürgen sei aus privater
Initiative und ausschließlich aus privaten Mitteln erstellt und
habe deshalb nur einen privaten und keinenfalls öffentlichen Cha
rakter; nur privatrechtliche Ansprüche könnten gegenüber dem
Straßeneigentümer prozessualisch verfolgt werden, nicht aber For
derungen öffentlichrechtlicher Natur. Im Jahre 1905 entstand
Streit zwischen Bucher Durrer und Emil Durrer in Ennetbür
gen, der in der Nähe der Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen
auf einem Grundstück, für dessen Gutsbedürfnisse die Straße
benutzt werden durfte, ein Hotel erstellt hatte, über die Frage, ob
Durrer berechtigt sei, die Straße für die Bedürfnisse dieses Hotels
zu benützen. Das Bundesgericht, an welches der Rechtsstreit nach
Art. 52 Abs. 1 OG gebracht worden war, erklärte den Anspruch
Durrers auf unbeschränkte Benutzung der Straße auch für die
Zwecke seines Hotels durch Urteil vom 13. Juli 1906 als un
begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Klausel,
wonach die Privatstraße für Gutsbedürfnisse anstoßender Liegen
schaften benutzt werden dürfe, nur im Sinne landwirtschaftlicher
Bedürfnisse verstanden werden könne, und daß speziell die Bedürf
nisse eines Hotels davon ausgeschlossen seien, daß der Kläger
Durrer die Benützung der Straße auch nicht als Zugang zum
Bahnhof Bürgenstock und zum dortigen Postbureau verlangen
könne, und ebensowenig unter dem Gesichtspunkte eines Notweges,
weil er nicht nachgewiesen habe, daß das Recht von Nidwalden
unter Verhältnissen, wie den vorliegenden, einen Notweg gebe.
Vor einigen Jahren erbaute I. Bucher Miske auf dem soge
nannten Mattgrat, dem östlichen Rücken des Bürgenberges, zirka
eine Stunde vom Bürgenstock entfernt, etwas oberhalb der Privat
straße Bürgenstock Ennetbürgen, den Gasthof Kurhaus und Pen
sion Mattgrat. Für das Jahr 1906 traf Bucher Miske mit der
Rekurrentin, der A. G. der Hotels Bürgenstock, ein Abkommen,
wonach er gegen Bezahlung von 150 Fr. die Privatstraße zur
Station Bürgenstock in bestimmtem Umfange für den Verkehr
seines Gasthofes, und zwar speziell mit Fuhrwerken, benutzen
durfte. Im Jahre 1907 stellte Bucher Miske beim Regierungs
rat von Nidwalden das Gesuch, dieser möge die Straße Ennet
bürgen Bürgenstock derjenigen von Stansstad (Sagentobel) Bür
genstock gleichstellen, d. h. verfügen, daß jedermann zum Zwecke
des Besuches der Kurhäuser auf dem Bürgenstock sich nach Be
lieben ungehindert auf der Straßenstrecke Ennetbürgen Bürgenstock
eigener oder gemieteter Fuhrwerke bedienen könne. Die vom Re
gierungsrat zur Vernehmlassung eingeladene A. G. der Hotels
auf dem Bürgenstock beantragte die Abweisung dieses Gesuches.
Am 8. Juli 1907 beschloß der Regierungsrat:
- Sowohl die Besitzer der Bucher Durrerschen Hotels auf
Bürgenstock, als auch die Gesellschaft der Bürgenstockbahn, seien
verhalten, jedermann die zu den Bürgenstock Hotels und zur
Station Bürgenstock führenden Straßen auch mit Wagen fahren
zu lassen.
- Für den nicht änzunehmenden Fall der fortgesetzten Reni
tenz müßte nebst strafrechtlichem Vorgehen gegenwärtigem Beschlusse
auch durch die Polizei Nachachtung verschafft werden.
Dieser Beschluß stützt sich auf Art. 6 Abs. 3 litt. c des kan
tonalen Wirtschaftsgesetzes vom 30. April 1905, welche Bestim
mung wie folgt lautet: An ein Wirtschaftsgebäude oder Lokal
werden folgende Anforderungen gestellt: c) ungehinderter, freier
Zugang von außen. Die Begründung des Beschlusses stellt da
rauf ab, daß die Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen, wie auch
die westliche Privatstraße, den Zugang bilde zu den Hotels auf
dem Bürgenstock und namentlich auch zum dortigen Bahnhof und
Postbureau, und daß die Verhältnisse die nämlichen seien für die
östliche Straße, wie für die westliche, die durch behördliche Ver
fügung längst dem Verkehr geöffnet sei.
B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates haben die Hotels
Bucher Durrer A. G. auf Bürgenstock den staatsrechtlichen Re
kurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen.
Es wird geltend gemacht, daß eine Verletzung der Eigentums
garantie (Art. 13 KV) und eine Rechtsverweigerung vorliege
und ausgeführt: Wenn der Beschluß sich darauf beschränkt hätte,
anzuordnen, daß die Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen, um
die es sich einzig handeln könne, für den Verkehr der Hotels
Bürgenstock, für deren Zwecke und Gäste, zu Fuß und zu Wagen
frei benutzt werden dürfe, dann würde die Rekurrentin sich dabei
beruhigt haben, obschon aus Art. 6 des Wirtschaftsgesetzes nicht
gefolgert werden könne, daß eine Privatstraße der vorliegenden
Art in der angegebenen beschränkten Weise dem Verkehr geöffnet
werden müsse. (Von Stansstad führe bereits eine bequeme öffent
liche Straße zu den Hotels Bucher Durrer auf den Bürgenstock.)
Der Beschluß gehe aber viel weiter; er überantworte die Straße,
die durchaus privaten Charakter habe und vom Eigentümer unter
halten werden müsse, dem freien öffentlichen Verkehr, und dies
geschehe im Interesse der Inhaber von Konkurrenzgeschäften, die
kein entsprechendes Privatrecht an der Straße und keinen Rappen
an die bedeutenden Unterhaltungskosten beizutragen hätten. Das
sei nichts anderes als eine Expropriation ohne Entschädigung,
die gegen die Eigentumsgarantie der KV verstoße; denn es fehle
durchaus an einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vor
gehen, und die Auslegung des Wirtschaftsgesetzes, auf welche der
Regierungsrat sich stütze, sei gänzlich willkürlich. Von der A. G.
der Bürgenstockbahn wird speziell noch bemerkt, daß sie nicht
Eigentümerin der betreffenden Straße sei und daher auch nicht
verhalten werden könne, sie dem Verkehr zu öffnen.
C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
In der Vernehmlassung wird als gesetzliche
Grundlage für den angesochtenen Beschluß einzig Art. 6 Abs. 3
litt. c des kantonalen Wirtschaftsgesetzes angeführt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsbeschluß vom 8. Juli 1907 bezieht sich
nach der allgemeinen
Formulierung seines Dispositivs auf
beiden Zufahrtsstraßen zu den Gasthöfen Bucher Durrer und der
Station auf dem Bürgenstock. Doch dürfte er seiner Entstehungs
geschichte und auch seiner Begründung nach nur die östliche, von
Ennetbürgen auf den Bürgenstock führende Straße im Auge
haben. Für die westliche Straße Stansstad (Sagentobel) Bürgen
stock sind ja die Verhältnisse schon seit mehr als 30 Jahren da
hin geordnet, daß sie dem öffentlichen Verkehr zu den Hotels
Bucher Durrer auf Bürgenstock offen steht. In der Rekursschrift
ist zudem anerkannt, daß diese Straße (wohl in Verbindung mit
dem Bahnhofplatz auf Bürgenstock) den Charakter einer öffent
lichen Straße hat, und es wird denn auch die Verfügung des
Regierungsrates nur in dem Sinn angefochten, als dadurch die
östliche Straße Ennetbürgen Bürgenstock dem allgemeinen öffent
lichen Verkehr erschlossen wird. Auch das Bundesgericht hat sich
daher nur mit der Frage zu befassen, ob in Ansehung der öst
lichen Straße der Regierungsbeschluß in der behaupteten Weise
verfassungswidrig ist.
- Die A. G. der Bürgenstockbahn, die ein von der A. G.
der Høtels Bucher Durrer auf dem Bürgenstock verschiedenes
Rechtssubjekt ist, ist unbestrittenermaßen nicht Miteigentümerin
der Straße Bürgenstock Ennetbürgen und hat auch keinerlei Ver
fügungsrecht daran. Wenn sie im angefochtenen Beschluß des
Regierungsrates von Nidwalden verhalten wird, jedermann auf
dieser Straße auch mit Wagen fahren zu lassen, so wird ihr so
mit eine Verpflichtung auferlegt, der nachzukommen sie nicht
der Lage ist. Hierin muß aber, speziell im Hinblick auf die mit
der Auflage verbundene Androhung strafrechtlichen Vorgehens,
eine Verletzung von Art. 4 BV erblickt werden. Der regierungs
rätliche Beschluß ist daher von vorneherein insoweit aufzuheben,
als er sich gegen die A. G. der Bürgenstockbahn richtet.
- Die A. G. der Hotels Bucher Durrer Bürgenstock ist Eigen
tümerin der Privatstraße, die von Ennetbürgen auf den Bürgen
stock führt. Der angefochtene Regierungsbeschluß öffnet die ge
nannte Privatstraße dem allgemeinen Verkehr in dem Sinne, daß
jedermann berechtigt sein soll, darauf auch mit Wagen zu fahren.
Er legt der Straßeneigentümerin die Verpflichtung auf, diesen
allgemeinen öffentlichen Verkehr auf ihrem Grund und Boden zu
dulden, und stellt sich daher als Eingriff intensivster Art in deren
Privateigentum dar.
Nun enthält Art. 13 der KV von Nidwalden den Grundsatz:
Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist gewährleistet. Das Bun
desgericht hat die Eigentumsgarantie, wie sie in den meisten
Kantonsverfassungen enthalten ist, in ständiger Praxis dahin er
läutert, daß der Inhalt des Eigentums nur durch das objektive
Recht bestimmt und beschränkt werden kann. Eine Verwaltungs
anordnung, die die Eigentumsbefugnisse eines Privaten einengt,
muß daher, um vor der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie
bestehen zu können, auf gesetzlicher Grundlage beruhen (s. AS
33 I S. 161 Erw. 1).
4. Der angefochtene Beschluß stützt sich ausschließlich auf
Art. 6 Abs. 3 litt. c des kantonalen Wirtschaftsgesetzes. In der
Begründung wird zwar auch darauf abgestellt, daß die fragliche
Privatstraße einen Zugang zur Station Bürgenstock bilde. Doch
ist eine eidgenössische Gesetzesvorschrift, die den Eigentümer einer
zu einer Bahnstation führenden Privatstraße unter bestimmten
Voraussetzungen verpflichten würde, diese dem allgemeinen öffent
lichen Verkehr (ohne Entschädigung) zu öffnen, nicht vorhanden,
und auch ein kantonaler Rechtssatz dieses Inhalts wird vom Re
gierungsrat nicht angeführt.
Die Bestimmung des Wirtschaftsgesetzes, wonach ein Wirt
schaftsgebäude oder Lokal ungehinderten freien Zugang von außen
haben soll, kann zur Not dahin ausgelegt werden, daß ein Wirt,
der eine Privatstraße als Zugang zu seinem Gasthof oder seiner
Wirtschaft angelegt hat, verhalten ist, alle diejenigen Personen
darauf gehen oder fahren zu lassen, die sich zu seinem Etablisse
ment begeben oder aus diesem kommen. In solch beschränktem
Umfang ist ja die westliche Privatstraße schon im Jahre 1876
dem Verkehr geöffnet worden, und die A. G. der Hotels Bucher
Durrer erklärt, daß sie gegen die Herstellung desselben Verhält
nisses für die östliche Straße sich nicht zur Wehre setzen würde.
Allein der Beschluß des Regierungsrates geht viel weiter.
unterstellt die letztere Zufahrtsstraße nicht bloß einem beschränkten
öffentlichen Verkehr im angegebenen Sinn, sondern übergibt sie
dem allgemeinen öffentlichen Verkehr, sodaß jedermann, ohne
Rücksicht auf Ziel oder Ausgangspunkt, darauf auch mit Wagen
fahren", d. h. ohne Schranken gehen und fahren darf. Es be
darf keiner Ausführung, daß eine derartige Folge, die in der
Rekursschrift sehr wohl als eine Art Expropriation ohne Ent
schädigung bezeichnet werden konnte, aus dem Wirtschaftsgesetz,
das lediglich die Verhältnisse des Wirtschaftsgewerbes ordnet, auch
bei weitgehendster Auslegung schlechterdings nicht hergeleitet wer
den kann. Der Beschluß verletzt daher der A. G. der Hotels
Bucher Durrer gegenüber offensichtlich die Eigentumsgarantie der
KV, insofern er die Privatstraße in einem weitern Umfang als
bloß als Zugang und Zufahrt zu den Hotels Bucher Durrer
auf dem Bürgenstock dem allgemeinen Verkehr preisgibt. Und diese
Verletzung erscheint um so augenscheinlicher, wenn man in Be
tracht zieht, daß der Beschluß auf das Betreiben eines andern
Hotelbesitzers hin gefaßt worden ist, der im Jahre 1906 gegen
Entschädigung die Privatstraße für die Zwecke seines Hotels be
nützt hatte und der auf diese Weise die unentgeltliche Benützung
der Straße, ohne an deren Erstellungs und Unterhaltskosten
etwas beizutragen, erlangen wollte. Der Rekurs der A. G. der
Hotels Bucher Durrer ist daher insoweit gutzuheißen, als der an
gefochtene Beschluß die Privatstraße Ennetbürgen Bürgenstock nicht
nur dem Verkehr des Publikums mit ihren Hotels, sondern dem
allgemeinen Verkehr erschließt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen. Demgemäß wird der
Beschluß des Regierungsrates von Nidwalden vom 8. Juli 1907
insoweit aufgehoben, als er sich gegen die A. G. der Bürgenstock
bahn richtet und als er die Privatstraße Bürgenstock Ennetbürgen
nicht nur dem Verkehr des Publikums mit den Hotels Bucher
Durrer, sondern dem allgemeinen öffentlichen Verkehr öffnet.
AS 34 1 1908