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- Arteil vom 25. Februar 1908 in Sachen
J.-W. gegen Bodensee Toggenburg-Bahngesellschaft.
Wiederherstellung gegen den Ablauf der Rekursfrist des Art. 35
ExprGes. Für die Wiederherstellung ist nicht Art. 69 BZP,
sondern Art. 43 06 anwendbar. Voraussetzungen der Wiederher
stellung nach dieser Bestimmung.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Mit Eingabe vom 30. Januar 1908 hat Gemeinderat Z. W.
in G. durch Advokat Dr. X. daselbst gegen einen Entscheid der
eidgenössischen Schätzungskommission für den XVIII. Kreis, vom
- Oktober 1907, in seiner Expropriationsstreitsache mit der
Bodensee Toggenburg Bahn gestützt auf Art. 35 ExprGes. beim
Bundesgericht Beschwerde geführt und darin bezüglich der Ein
haltung der Beschwerdefrist bemerkt: Der Entscheid trägt auf dem
Umschlag irrtümlich den Vermerk zugestellt den 30. Dezember
1907 ", ist aber laut Text, Schlußdatierung und Unterschrift
des Präsidenten der Schatzungskommission auf der letzten Seite
des Entscheides erst am 31. Dezember 1907 in G. ausgefertigt
worden und am 1. Januar in G. auf der Post eingetroffen.
Eventuell wird beantragt, bei der Postdirektion G. das Abgabe
datum durch die Post feststellen zu lassen. Die vom Präsidenten
des Bundesgerichts angestellten Erhebungen ergaben jedoch, daß
der Schatzungsentscheid tatsächlich schon am 29. Dezember durch
den Präsidenten der Schatzungskommission in G. der Post über
geben und dem Rekurrenten Z. W. persönlich laut dem von
ihm datierten und unterschriebenen Empfangsscheine am 30.
Dezember zugestellt worden ist.
B. Auf Grund dieser Sachlage hat der Bundesgerichtspräsident
durch Urteilsantrag vom 1. Februar 1908 (mit Vorbehalt der
gerichtlichen Entscheidung für den Fall der Nichtannahme desselben)
die Beschwerde als verspätet eingereicht erklärt und verfügt, es
werde darauf nicht eingetreten.
C. In der Folge hat Advokat Dr. X. namens Z. W. mit
Eingabe vom 6. Februar 1908 um Wiederherstellung gegen die
Folgen der Versäumung der Beschwerdefrist ersucht. Er beruft
auf direkte oder analoge Anwendbarkeit der Art. 69 und
Bundes 3PO oder des Art. 43 OG, und macht zur Begründung
wesentlich geltend: Sein Klient habe in der Sache nicht direkt
mit ihm verkehrt, sondern ihm den Schatzungsentscheid ohne
Couvert und ohne Begleitschreiben durch eine dritte Person (In
genieur K., der dabei persönlich interessiert sei) am 9. Januar
übergeben lassen. Er habe den Entscheid hierauf sofort studiert
und, am Schlusse desselben angelangt, auf Grund des dort neben
der Unterschrift des Präsidenten der Schatzungskommission von
dessen eigener Hand eingetragenen Datums der Ausfertigung:
- Dezember 1907 die Beschwerdefrist als am 30. Januar 1908
ablaufend berechnet und zur Vormerkung in seiner Agenda auf
dem Entscheide notiert. Dabei habe er das auf dem Umschlage
des Entscheides angegebene Zustellungsdatum: 30. Dezember 1907
nicht beachtet, sondern diese Differenz der Datierung erst am 30.
Januar, anläßlich der Abfassung der Beschwerde, entdeckt. Nun
habe er dieses frühere Umschlagsdatum als unrichtig angesehen
wie schon sein
und deshalb in der Beschwerde bona fide
beigefügter Beweisantrag erkennen lasse behauptet, der Ent
scheid müsse am 1. Januar in G. eingetroffen sein. In den
nun festgestellten Irrtum über den wirklichen Sachverhalt sei er
also durch einen Fehler der entscheidenden Behörde, der Schatzungs
kommission, selbst versetzt worden: das falsche Ausstellungsdatum
des Entscheides habe ihn über das Datum der Zustellung ge
täuscht und damit seine unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist
veranlaßt. Angesichts der Datierung des Entscheides könne weder
seinen Klienten ein Vorwurf treffen, weil er ihm keine Mitteilung
gemacht habe, wann er den Entscheid erhalten habe, noch ihn als
Vertreter, weil er nicht extra danach gefragt habe. Auch die Gegen
partei sei, laut vorgelegter Erklärung, mit der Wiederherstellung
einverstanden, folglich seien deren Voraussetzungen im Sinne der
angerufenen Gesetzesbestimmungen erfüllt.
D. In ihrer Vernehmlassung auf das Wiederherstellungsgesuch
hat die Direktionskommission der Bodensee Toggenburg Bahngesell
schaft bestätigt, daß die Gesellschaft zu der nachgesuchten Wiederher
stellung ihre Einwilligung gebe, falls eine solche Wiederherstellung
überhaupt als prozessualisch möglich angesehen werden sollte;
in Erwägung:
-
Was zunächst die bisher noch nicht entschiedene Frage be
trifft, ob gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Art. 35
ExprGes. eine Wiederherstellung überhaupt zulässig sei, kann jeden
falls die Bestimmung des Art. 69 Bundes ZPO, der schon die
bloße Einwilligung der Gegenpartei als Wiederherstellungsgrund
vorsieht, keine Anwendung finden. Denn direkt bezieht sich diese
Bestimmung nur auf die in der Bundes ZPO selbst normierten
Fristen im Zivilprozesse vor Bundesgericht als erster und einziger
Instanz. Und auch analog ist sie auf die hier streitige Rechts
mittelfrist nicht übertragbar, weil es sich dabei um eine auch
im öffentlichen Interesse gesetzte sog. Notfrist handelt, die als
solche wie das Bundesgericht bereits bezüglich ihrer verein
barungsweisen Verlängerung festgestellt hat (AS 18 Nr. 40
Erw. 2 S. 208 f.) naturgemäß der Parteidisposition ent
zogen ist und mangels einer abweichenden Spezialvorschrift nicht
anders behandelt werden kann, als die Fristen der anderweitigen
Weiterziehungen von Streitsachen an das Bundesgericht, insbe
sondere der zivilrechtlichen Berufung, bei welchen die Wiederher
stellung auf Grund bloßer Einwilligung der Gegenpartei ausge
schlossen ist (Art. 43 OG). Dagegen erscheint ohne weiteres als
statthaft und geboten die analoge Anwendung dieser letztgenannten
organisationsgesetzlichen Bestimmung, welche dem Art. 70 Bundes
3O entspricht und dahin lautet, daß Wiederherstellung gegen
die Folgen der Versäumung einer Frist nur erteilt werden könne,
wenn der Gesuchsteller nachweist, daß er oder sein Vertreter durch
unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der
Frist zu handeln, und die Wiederherstellung binnen zehn Tagen,
von dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben ist, ver
langt wird. Denn für eine Ausnahmestellung der Frist des
Art. 35 ExprGes. gegenüber den im OG selbst aufgestellten
Rechtsmittelfristen, auf welche der zitierte Art. 43 direkt anwend
bar ist, bietet das ExprGes. keinerlei Anhaltspunkt. Es ist somit
auf das vorliegende, gemäß Art. 43 OG rechtzeitig eingereichte
Wiederherstellungsgesuch einzutreten.
-
Fragt es sich aber demnach, ob der Anwalt des Gesuchstellers
durch unverschuldete Hindernisse von der rechtzeitigen Einreichung
der Expropriationsbeschwerde abgehalten worden sei, so ist dies
unbedenklich zu verneinen. Das unrichtige Datum am Schlusse
des Entscheides der Schatzungskommission hinderte den Anwalt
überhaupt nicht, die Beschwerde rechtzeitig, mindestens einen Tag
früher, einzureichen, d. h. die Beschwerdeverspätung wurde durch
diese unrichtige Datierung nicht, wie der Begriff Verhinderung
rechtzeitiger Einreichung offenbar voraussetzt, notwendig bedingt,
sondern höchstens tatsächlich veranlaßt, zufolge der hierauf basierten
irrtümlichen Berechnung der Beschwerdefrist. Zudem wäre dieser
vom Gesuchsteller einzig geltend gemachte Irrtum über den Fristen
lauf nach Lage der Umstände auch keineswegs entschuldbar. Denn
die Ausfertigung des Entscheides, deren Umschlag (Einband) auf
der Titekseite das richtige und ausdrücklich als solches bezeichnete
Zustellungs" Datum trägt, ermöglichte es dem Anwalte, schon
bei seinem angeblichen Studium des Entscheides am 9. Januar
dessen Enddatierung als mindestens zweifelhaft zu erkennen und
für rechtzeitige Abklärung dieses Zweifels besorgt zu sein. Und
der Gesuchsteller selbst, dem der Entscheid persönlich zugestellt
worden ist, konnte ohne weiteres die Unrichtigkeit jener Enddatie
rung feststellen und hatte daher die Pflicht, seinen Vertreier hier
auf aufmerksam zu machen, bezw. ihm wenigstens den Tag der
faktischen Zustellung des Entscheides, direkt oder indirekt, durch
Übermittlung des Zustellungseouverts, zur Kenninis zu bringen.
Ohne diese seine Unterlassung hätte die Irreführung seines Ver
treters durch das unrichtige Datum des Entscheides nicht eintreten
können. Folglich hat er sich die hieraus resultierende Fristver
säumung selbst zuzuschreiben und kann sich nicht zu seiner Ent
schuldigung auf das für ihn offensichtliche Datierungsversehen des
Präsidenten der Schatzungskommission berufen.
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Da somit die Rekursfrist als versäumt gelten muß, ist auf
den Rekurs definitiv nicht einzutreten und derselbe als erledigt
abzuschreiben;-
erkannt:
Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen und es wird auf
den Rekurs des B. Z. W. gegen den Entscheid der Schatzungs
kommission des XVIII. Kreises vom 30. Oktober 1907 wegen
Verspätung nicht eingetreten.
Palavras-chave
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